Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 26 „Burgstall West“, und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  • Dachneigung max. 26 Grad
  • Kein Kniestock zulässig 
  • Überschreitung der Baugrenze 
  • Freihaltung des Sichtdreiecks 

Der Antragsteller beantragt eine Dachneigung von 35 Grad: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bereits Bezugsfälle zur Dachneigung vorhanden. 
Die Ausbildung eines Kniestocks mit einer Höhe von 25 cm dient dem besseren Anschluss der Isolierschicht der oberen Geschoßdecke bis zur Außenwand. Die festgesetzte Höhe der Außenwand wird nicht überschritten. 
Die Überschreitung der Baugrenze an der Ostseite mit dem Wohnhaus ist zur Umsetzung des Bauvorhabens nötig, um die Abstandsflächen zur Fl.-Nr. 194/16 zu gewährleisten. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt, da sich die Straße "Mitterweg" an dieser Seite anschließt. Die Überschreitung der Baugrenze mit der Garage ergibt sich durch die Grenzbebauung. Die Nachbargarage befindet sich ebenfalls außerhalb der Baugrenze und an der Grenze. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die beantragten Punkte kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall.  

Der Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 194/11 der Gemarkung Burgstall, wird befürwortet.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf das Sichtdreieck. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.04.2024 17:52 Uhr