Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung) des Marktes Wolnzach; hier: Änderung der Anlage 1 der Stellplatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 11.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 11.04.2024 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gab in der Bauausschusssitzung vom 19.03.2024 bekannt, dass nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen die aktuelle Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach vom 09.02.2023 in Bezug auf die erforderlichen Stellplätze für Gebäude innerhalb des Marktkerngebiets klargestellt werden sollte. 
Konkret geht es um eine Ergänzung der Ziffern 6.1 und 9.1.1 in der Anlage 1 der Satzung, damit die dort angegebene Anzahl der erforderlichen Stellplätze innerhalb des Marktkerngebiets (0 Stellplätze) auch für Gebäude gilt, die sich in einer Entfernung von maximal 20 Meter dem Hauptbetrieb räumlich anschließen, sofern durch Betriebsbeschreibung ein funktionaler Zusammenhang zum Hauptbetrieb nachgewiesen wird. 

Die geänderte Anlage 1 der Stellplatzsatzung ist in den Sitzungsunterlagen als Anlage beigefügt. 

Beschluss

Aufgrund des Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) erlässt der Markt Wolnzach folgende

  1. Änderungssatzung 
zur Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 09.02.2023


§ 1
Änderung der Anlage 1

Die Anlage 1 der Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung) des Marktes Wolnzach wird unter Ziffer 6.1 sowie unter Ziffer 9.1.1 folgend ergänzt: 

„Gleiches gilt für Gebäude, die sich in einer Entfernung von maximal 20 Meter dem Hauptbetrieb räumlich anschließen, sofern durch Betriebsbeschreibung ein funktionaler Zusammenhang zum Hauptbetrieb nachgewiesen wird.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1 Richtzahlen Stellplatzsatzung_2024 (.pdf)

Datenstand vom 25.04.2024 14:53 Uhr