Datum: 28.06.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 24.05.2022
2 Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"; hier: Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Satzungsentwurfes
3 Volksfest-/ Mehrzweckhalle; hier: Weitere Auftragsvergabe zur Erneuerung und Ergänzung der elektroakustischen Anlage in der Halle zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen
4 Haus des Marktes; hier: Auftragsvergabe zur Sanierung des Aufzuges im Hortbereich
5 Antragsteller/Bauherr: Firma SUMTEQ GmbH; hier: Gemeindliches Einvernehmen zum Erlaubnisantrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Einbau eines Aceton-Lagers in das bestehende Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1053/1 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20
6 Antragsteller/Bauherr: Waldinger Christian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der ehemaligen Stallung in eine Backstube der bestehenden Hofbäckerei auf dem Grundstück Fl.Nr. 2955 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 9
7 Antragsteller/Bauherr: Mayer Lukas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von vier Reihenhäusern mit vier Carports und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen, Iprechtstraße 1, Jebertshausen
8 Antragsteller/Bauherr: Pflügl Michael; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Lagerraum/Schleuderraum) für Bienen auf dem Grundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Wolnzach, Brand
9 Antragsteller/Bauherr: Wirler Florian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 24 und 26
10 Antragsteller/Bauherr: Felsl Stephan; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Dachgeschossausbau mit Einbau von Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 397 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 16 - Erneute Behandlung
11 Bekanntgaben
12 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 24.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 24.05.2022 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 54 "Gebrontshausen-West"; hier: Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der Öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Satzungsentwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 11.11.2021 die Aufstellung der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ in Gebrontshausen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 

Die Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 29.11.2021 bis 13.12.2021 durchgeführt. Es wurden hierzu beim Markt Wolnzach keine Schreiben mit Stellungnahmen oder Einwänden vorgebracht. 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 13.04.2022 bis 25.05.2022 die öffentliche Auslegung sowie mit Schreiben vom 05.04.2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt. Es liegen keine Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach stimmt der vom Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Dipl.-Ing. Wolfgang Eichenseher, Pfaffenhofen a. d. Ilm, ausgearbeiteten vorläufigen Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen in der Fassung vom 28.06.2022 zu. Die vorläufige Abwägung ist dieser Niederschrift als Anlage 1 angefügt. 

Der Entwurf der Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ in Gebrontshausen mit Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 wird erneut gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Volksfest-/ Mehrzweckhalle; hier: Weitere Auftragsvergabe zur Erneuerung und Ergänzung der elektroakustischen Anlage in der Halle zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der Sitzung am 24.05.2022 hat der Bauausschuss den Kauf einer neuen elektroakustischen Anlage für die Mehrzweckhalle beschlossen. 

Auf Grund von Lieferengpässen wurde der Kauf in zwei Teile geteilt. Weitere Basslautsprecher sowie ein Mischpult sollten im nächsten Jahr gekauft werden. Die Basslautsprecher sind nun wider Erwarten doch lieferbar. Seitens der Verwaltung wird der Kauf der zwei noch ausstehenden – nun verfügbaren – Boxen empfohlen, um die Anlage soweit zu vervollständigen, dass die Einpegelung der Anlage nur einmal durchgeführt werden muss. 

Beschluss

Nach Prüfung des Sachverhalts und des Angebots vom 30.05.2022 erhält die Firma SLS event technology, Fabrikstraße 3, 84048 Mainburg im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Ergänzung der elektroakustischen Anlage in der Mehrzweckhalle in Form von zwei Stück Basslautsprecher zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Angebotspreis von brutto 11.022,52€ inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 30.05.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Haus des Marktes; hier: Auftragsvergabe zur Sanierung des Aufzuges im Hortbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Aufzugsanlage im Hortgebäude verursacht durch häufige Systemstörungen und Ausfälle erhebliche Wartungs- und Ersatzteilkosten. Zudem ist die Nutzbarkeit dadurch ständig eingeschränkt. Deshalb soll die Anlage modernisiert werden. Es liegt ein Angebot der Fa. OTIS als Errichter der Bestandsanlage in Höhe von 38.803,01 € brutto vor.

Beschluss

Als Errichter der bestehenden Aufzugsanlage erhält die Firma OTIS GmbH & Co. OHG, Niederlassung Regensburg, Furtmayrstr. 5, 93053 Regensburg, im Namen und auf Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag zur Aufzugsmodernisierung zum Angebotspreis von brutto 38.803,01 € inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 16.05.2022 als wirtschaftlichster Bieter. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antragsteller/Bauherr: Firma SUMTEQ GmbH; hier: Gemeindliches Einvernehmen zum Erlaubnisantrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Einbau eines Aceton-Lagers in das bestehende Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1053/1 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1053/1 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „An der Auenstraße“, 1. Änderung und entspricht gemäß Antragsteller/Bauherr den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Die Firma SUMTEQ GmbH beantragt mit Erlaubnisantrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den Einbau eines Aceton-Lagers in das bestehende Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1053/1 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 – 20 (Hopfenveredelung St. Johann, vormals Nateco2). 

Das Erlaubnisverfahren wird durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern durchgeführt. Im Rahmen der Fachstellenbeteiligung durch das Gewerbeaufsichtsamt wurde das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Bauverwaltung um Abgabe einer baurechtlichen Stellungnahme gebeten, wozu das gemeindliche Einvernehmen des Marktes Wolnzach einzuholen ist. 

Ferner wurden durch das Gewerbeaufsichtsamt die weiteren Fachstellen des Landratsamtes wie die Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt. Diese geben ihre Stellungnahmen dem Gewerbeaufsichtsamt gegenüber ab. 

Beschluss

Der Erlaubnisantrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Einbau eines Aceton-Lagers in das bestehende Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1053/1 der Gemarkung Wolnzach, Auenstraße 18 - 20 wird befürwortet, jedoch nur, sofern und soweit die nachfolgenden Bedingungen eingehalten und erfüllt sind: 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Von dem geplanten Aceton-Lager darf keinerlei Gefährdung der bestehenden Umgebungsbebauung ausgehen. Ferner darf die weitere städtebauliche Entwicklung der Marktgemeinde in den Bereichen der Auenstraße durch das Aceton-Lager in keiner Weise beeinträchtigt werden. 

Eine Einleitung von giftigen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen in das gemeindliche Kanalnetz sowie in die angrenzende Wolnzach hat zu unterbleiben. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird ferner angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen vorbehaltlich der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt nur vorbehaltlich der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorstehenden Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antragsschreiben_Erlaubnisantrag_§18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV.pdf
Download I.Prüfbericht zum Erlaubnisantrag nach §18 BetrSichV_TÜV Süd.pdf
Download II.211111_CO2 Extraktion_SUMTEQ_Wolnzach.pdf
Download II.211129_Beschreibendes Dokument HD17_TÜV_LM.pdf
Download III.Abnahme B601_DEKRA.pdf
Download III.Anlage Materialien B601_Sielmann.pdf
Download III.Druckprüfprotokoll B601_DEKRA.pdf
Download III.Statik B601_Laue Engineering.pdf
Download III.Zeichnung B601_Sielmann.pdf
Download IV.200723_Kurzgutachten_final_weyer.pdf
Download V.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Boden _2_DIBt.pdf
Download V.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Boden_1_DIBt.pdf
Download V.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Fugen_DIBt.pdf
Download V.Konformitätserklärung Bodenbeschichtung_Buschheuer.pdf
Download V.Zeichnung Bodenbeschichtung_Kiefl.pdf
Download V.Zeichnung Gesamtlayout_27.10.2022_Kiefl.pdf
Download VI.RuI Aceton-Management_Stand 02.03.2022.pdf
Download VI.RuI Gelbildung_Stand 02.03.2022.pdf

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6. Antragsteller/Bauherr: Waldinger Christian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der ehemaligen Stallung in eine Backstube der bestehenden Hofbäckerei auf dem Grundstück Fl.Nr. 2955 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 2955 der Gemarkung Gebrontshausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Grundstück ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels der auf dem Baugrundstück vorhandenen Kleinkläranlage.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der ehemaligen Stallung in eine Backstube der bestehenden Hofbäckerei auf dem Grundstück Fl.Nr. 2955 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 9, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, zu prüfen, ob die bestehende Kleinkläranlage im Hinblick auf die geplante Erweiterung nach wie vor ausreichend dimensioniert ist. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Mayer Lukas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von vier Reihenhäusern mit vier Carports und acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen, Iprechtstraße 1, Jebertshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 643 der Gemarkung Gebrontshausen liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. 

Dieser Tagesordnungspunkt wird wegen bestehendem Gesprächsbedarf mit dem Bauherrn/Grundeigentümer auf die kommende Sitzung des Marktgemeinderates am 14.07.2022 verwiesen. 

Ohne Beschluss. 

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8. Antragsteller/Bauherr: Pflügl Michael; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Lagerraum/Schleuderraum) für Bienen auf dem Grundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Wolnzach, Brand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Wolnzach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach Ansicht der Bauverwaltung entsprechend privilegiert.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Lagerraum/Schleuderraum) für Bienen auf dem Grundstück Fl.Nr. 717 der Gemarkung Wolnzach, Brand, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antragsteller/Bauherr: Wirler Florian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 24 und 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach liegen im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und sind im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. 

In unmittelbarer Nähe zu den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken befindet sich das denkmalgeschützte Anwesen Fl.Nr. 286/8 (Elsenheimerstraße 25, Wohn- und Geschäftshaus mit Putzgliederung im Jugendstilbarock und Schweifgiebel, nach 1900) sowie auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück Fl.Nr. 386 das zur Erhaltung vorgesehene und ebenfalls denkmalgeschützte Anwesen Elsenheimerstraße 24 (Wohn- und Geschäftshaus um 1900, Traufseitbau mit Putzdekor). 

Die geplante Geschossigkeit von drei Vollgeschossen ist wesentlich höher als die unmittelbare Umgebungsbebauung und fügt sich nicht ein. Der vom Bauherrn aufgeführte Bezugsfall für die Geschossigkeit auf dem Grundstück Fl.Nr. 425/13 (Kellerstraße 26 und 26a) weist keine ausreichende Sichtbeziehung zum Bauvorhaben auf und stellt daher keinen Bezugsfall dar; diese Einschätzung wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm entsprechend bestätigt. 

Weiterhin besteht in diesem Bereich der Elsenheimerstraße eine gewachsene faktische Baulinie, welche durch das Bauvorhaben nicht eingehalten wird. 

Weiterhin hat die Verwaltung auf Grund der vorgenannten Baudenkmäler um Überprüfung der entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Belange durch das Landratsamt gebeten. Mit Schreiben vom 16.05.2022 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) mitgeteilt, dass die Trauf- und Firsthöhen aus denkmalfachlicher Sicht die vorhandenen Baudenkmäler nicht eklatant überschreiten dürfen. Des Weiteren hat das BLfD mitgeteilt, dass eine Bebauung im Nahbereich der vorgenannten Baudenkmäler zwar grundsätzlich denkbar erscheint, diese jedoch als Putz- oder Holzfassade mit rot gedecktem Satteldach auszuführen sind. Die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat sich der Auffassung des BLfD mit Schreiben vom 19.05.2022 angeschlossen und mitgeteilt, dass eine Umplanung erforderlich ist. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 384/2 und 386 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 24 und 26, wird nicht befürwortet. 

Der Antragsteller/Bauherr wird gemäß den denkmalfachlichen Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde angehalten, eine Umplanung des Bauvorhabens durchzuführen. Seitens der Marktgemeinde wird dem Bauherrn angeboten, eine kostenlose städtebauliche Beratung für das Bauvorhaben durchzuführen. Es sollte hierbei auf Grund der städtebaulichen Bedeutung der Elsenheimerstraße auf ein Einfügen des Bauvorhabens, die Beachtung der Belange des Denkmalschutzes sowie die Einhaltung der vorhandenen Baulinie geachtet werden. Ferner wird dem Bauherren angeboten, einen gemeinsamen Besprechungstermin mit den Fachstellen des Landratsamtes sowie der Marktgemeinde durchzuführen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antragsteller/Bauherr: Felsl Stephan; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Dachgeschossausbau mit Einbau von Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 397 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 16 - Erneute Behandlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 397 der Gemarkung Wolnzach liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Das Grundstück weist eine Größe von 788 m² auf.

Gemäß den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben insgesamt neun Stellplätze nachzuweisen. Der Bauherr beabsichtigte zunächst, sieben Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen und beantragte für zwei Stellplätze eine Ablösung der Stellplatzpflicht gemäß § 4 der Stellplatzsatzung, da laut Bauherr die Herstellung auf dem Grundstück aus Platzgründen unmöglich ist. Dieser Ablösung hat der Bauausschuss des Marktes Wolnzach in seiner Sitzung vom 26.04.2022 nicht zugestimmt, da nach Ansicht des Gremiums die Herstellung aller notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück nach Durchführung einer Umplanung durchaus möglich wäre.

Nunmehr wurde durch den Bauherrn jedoch keine wesentliche Umplanung durchgeführt und gemäß § 5 der Stellplatzsatzung ein Antrag auf Abweichung von den Bestimmungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung gestellt. Auf Grund dessen wurde der Markt Wolnzach durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur erneuten Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB angehalten. 

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach setzt in § 3 Nr. 5 der Satzung fest, dass Stellplätze mit einer Mindestbreite von 2,60 Metern und einer Mindestlänge von 5,20 Metern herzustellen sind. Der Gemäß Antragsteller/Bauherr ist auf Grund der Bestandssituation vor Ort mit der Mindestbreite von 2,60 Metern nicht möglich.  

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Dachgeschossausbau mit Einbau von Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 397 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 16, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Der beantragten Abweichung gemäß § 5 i. V. mit § 3 Nr. 5 der Stellplatzsatzung zur Herstellung der Stellplätze mit einer Breite von jeweils 2,50 Metern anstatt der festgelegten Mindestbreite von 2,60 Metern wird nicht zugestimmt. Die Herstellung der Stellplätze gemäß den Festsetzungen der Stellplatzsatzung ist bei Durchführung einer Umplanung weiterhin durchaus möglich. 

Es liegt somit kein begründeter Einzelfall für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung vor. Die beantragte Abweichung von der gemäß § 3 Nr. 5 der Stellplatzsatzung notwendigen Mindestbreite der Stellplätze wird nicht erteilt. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind somit im Rahmen einer Umplanung gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass für die künftige Abwasserbeseitigung des Gemeindeteiles Eschelbach die Beantragung eines neuen Wasserrechts der Kläranlageneinleitung durch den Markt Wolnzach erforderlich ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob der weitere Betrieb der Kläranlage Eschelbach wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf Grund dessen wurde von 1. Bürgermeister Machold im Rahmen einer Eilvergabe wegen Dringlichkeit das Planungsbüro WipflerPLAN, Hohenwarter Straße 124, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, mit der Erstellung einer Studie zur Untersuchung der Wirtschaftlichkeit zum Preis von18.445,00 Euro brutto inklusive geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer beauftragt. Die nachträgliche Beschlussfassung hierzu wird in der Sitzung des Bauausschusses am 26.07.2022 erfolgen. 

Folgende Varianten werden hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit untersucht: 

  • Variante 1: Ertüchtigung der Kläranlage Eschelbach zum weiteren Betrieb

  • Variante 2: Auflassung der Kläranlage Eschelbach und Überleitung des Abwassers auf die Kläranlage Pfaffenhofen (Mitnutzung der im Bau befindlichen Abwasserüberleitung Uttenhofen-Kläranlage Pfaffenhofen)

  • Variante 3: Auflassung der Kläranlage Eschelbach und Überleitung zum AZV Mittleres Ilmtal (vereinfachte Betrachtung zur Berücksichtigung aller Möglichkeiten). 

Ferner gibt 1. Bürgermeister Machold bekannt, dass am kommenden Freitag, 01.07.2022, ein durch Herrn 1. Bürgermeister Wayand von Baar-Ebenhausen bezüglich der von der Stadt Ingolstadt beschlossen Arbeitsmarktzulage für Kinderbetreuungspersonal ein Besprechungstermin der Bürgermeister der Gemeinden im Umkreis von 14 Kilometern um Ingolstadt mit Vertretern der Stadt Ingolstadt stattfinden wird. 1. Bürgermeister Machold führt hierzu aus, dass die Diskussion um die Einführung einer Arbeitsmarktzulage auch die Marktgemeinde Wolnzach bald erreichen wird und bittet die Bauausschussmitglieder, in Ihren Fraktionen bereits hierüber zu beraten.  

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12. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 28.06.2022 ö beschliessend 12

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – 2. Bürgermeister Schäch:
Wurde mit dem erforderlichen Umbau des Kindergartens in Eschelbach zur Unterbringung einer weiteren Gruppe bereits begonnen? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass diese Maßnahmen bereits in Ausführung sind und bis zu Beginn des neuen Kindergartenjahres voraussichtlich abgeschlossen sein werden. Auch die erforderlichen Umbaumaßnahmen im Kindergarten in Oberlauterbach befinden sich bereits in Planung. 

Datenstand vom 04.07.2022 09:00 Uhr