Die Richtlinien der o.g. Satzung, § 10 Abs. 3 bestimmt den Wasserverbrauch, der nicht durch Wasserzähler gemessen wurde, zu schätzen.
Die Verwaltung hat im Zuge einer Änderung des § 10 Abs. 3 BGS-EWS Hi den durchschnittlichen Wasser- und Schmutzwasserverbrauch je Einwohner mit Hauptwohnsitz in Himmelstadt für die Jahre 2010 - 2015 berechnet.
Abrechnungsjahr
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Gesamte berechnete Wassermenge in m³
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Einwohner mit Hauptwohnsitz
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Durchschnitt in m³
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Gerundet
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Gesamtdurchschnitt in m³
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2010
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61.290
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1655
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37,03
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37
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2011
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60.812
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1653
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36,79
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37
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2012
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62.558
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1648
|
37,96
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38
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2013
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60.698
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1633
|
37,17
|
37
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2014
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59.260
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1612
|
36,76
|
37
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2015
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60.447
|
1607
|
37,61
|
38
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2016
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1595
|
0,00
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37
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Da bei der Berechnung des Frischwassermaßstabes auch die Gartenwassermengen mit einfließen, ist des Besser den durchschnittlichen Verbrauch nach dem Schmutzwassermengen abzustellen.
Der durchschnittliche Verbrauch nach den Gesamt berechneten Abwassermengen berechnet sich wie folgt:
Abrechnungsjahr
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Gesamte berechnete Wassermenge in m³
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Einwohner mit Hauptwohnsitz
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Durchschnitt in m³
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Gerundet
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Gesamtdurchschnitt in m³
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2010
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57.755
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1655
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34,90
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35
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2011
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57.058
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1653
|
34,52
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35
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2012
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58.807
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1648
|
35,68
|
36
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2013
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57.486
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1633
|
35,20
|
35
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2014
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58.229
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1612
|
36,12
|
36
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2015
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56.868
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1607
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35,39
|
35
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2016
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1595
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0,00
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35
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Somit wäre der durchschnittliche Schmutzwasserverbrauch pro Einwohner in Himmelstadt in Höhe von 35 m³ pro Person und Jahr realistisch. Wobei auch hier Kinder unter drei Jahren berücksichtigt sind.
Der Gemeinderat kann über eine Änderung dieser Schätzwerte entscheiden und diese nach dem Verbrauchsverhalten abstimmen.
Die Verwaltung hat im Zuge der Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzungen des Marktes Zellingen umfangreiche Rücksprachen mit der Rechtsaufsicht geführt.
Der Markt Zellingen hat darauf seine Satzungen geändert.
Die Rechtsausicht ist der Meinung, dass der Pauschalwert der Mustersatzung (15 m³ pro Einwohner) sich am durchschnittlichen Verbrauch pro Person und Jahr orientieren soll und dieser an die örtlichen Verbrauchsverhältnisse und an die Niederschlagsmengen angepasst werden kann.
Nach Ansicht der Rechtsaufsicht liegt der Wasserverbrauch pro Person und Tag bei 120 Liter. Der Anteil der Toilettenspülung beträgt tägl. 33 Liter pro Person. D.h. nach Abzug des Anteils der Toilettenspülung von 30 Liter pro Tag und Person (120 Liter – 30 Liter) = 90 Liter multipliziert mit 365 Tage ergeben sich rd. 32 m³ Mindestverbrauch pro Person und Jahr.
Der Anteil der Toilettenspülung würde sich dann auf 10.95 m³ = 11 m³ (30 Liter x 365 Tage = 10.950 Liter) berechnen.
Da nach bestehender Satzungsregelung pro Person abgerechnet wird, werden Familien mit Kleinkindern benachteiligt.
Hier kann eine Abhilfe nur mittels einer Satzungsänderung „Kinder unter 3 Jahren nicht zu berechnen“ erfolgen.
Sollte sich der Gemeinderat Himmelstadt entscheiden, eine Satzungsänderung durchzuführen, könnte der § 10 Abs. 3 folgende Fassung erhalten:
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 11 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.10. jedes Jahres als Abrechnungsstichtag mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassermengen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 32 m³ pro Jahr und Einwohner. Berücksichtigt werden dabei Einwohner ab einem Lebensalter von drei Jahren.
Abs. 7 müsste dann der geschätzte Wasserverbrauch von 35 m² auf 32 m³ reduziert werden.
Die Satzungsänderung kann zum 01.01.2017 in Kraft treten.