Göbel Siegrid; BA 2016008 Hauptstraße 111; Fl.-Nr. 1375, Gemarkung Himnmelstadt Errichtung einer Winzerstube; Stellplatzregelung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 10.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bauantrag zur Errichtung einer Winzerstube wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 behandelt und dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Überprüfung durch das Landratsamt Main-Spessart ergab, dass die vorgesehenen Stellplätze nicht für das Bauvorhaben geeignet sind. Das Landratsamt kam zu dem Ergebnis, dass insgesamt 9 Stellplätze für das Bauvorhaben erforderlich sind und mindestens 1 Behindertenstellplatz zur Verfügung stehen muss. Die Bauherrin hat nun zu den bereits vorhandenen Stellplätzen für das vorhandene Wohnhaus einen weiteren behindertengerechten Stellplatz geplant. Die darüber hinaus erforderlichen 8 Stellplätze können nicht nachgewiesen werden und sollen bei der Gemeinde Himmelstadt abgelöst werden.
Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung vom 22.04.1993 einen Ablösebetrag pro Stellplatz von 3.500,00 DM beschlossen. Dies entspricht einem Betrag von 1.789,52 €. Somit wäre für 8 Stellplätze eine Stellplatzablöse von 14.316,16 € zu entrichten.

Beschluss 1

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 1.789,52 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9

Beschluss 2

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 894,76 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

Beschluss 3

Die Gemeinde Himmelstadt stimmt einer Ablöse von 8 Stellplätzen zu. Der Stellplatzablösebetrag wird auf 450,00 € pro Stellplatz festgesetzt. Der Stellplatzablösebetrag ist in acht Raten, beginnend im dritten Jahr nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs, zu entrichten und zwar jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres.
Die Gemeinde verpflichtet sich seinerseits, die eingezahlten Ablösebeträge zur Errichtung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Der Bauherr erlangt durch diesen Beschluss jedoch keinen Rechtsanspruch auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.
Sollten zwei Jahre nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs Stellplätze durch den Bauherrn nachgewiesen werden, sind diese in Abzug zu bringen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablösungsvertrag zu erarbeiten.

Vermerk:
Nach Auskunft der Bauabteilung des Landratsamtes kann eine Baugenehmigung ohne eine Ablöse der acht Stellplätze nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

Datenstand vom 07.06.2021 17:51 Uhr