Vollzug des Umsatzsteuergesetzes; Wahrnehmung der Übergangsfrist mit Erklärung beim Finanzamt; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 10.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.11.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Umsetzung des Artikels 13 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU ist vom Gesetzgeber der § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ersatzlos gestrichen worden. Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und damit die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt. Die Neuregelung wird zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Bei der derzeitigen Regelung (bis 31.12.2016) gilt nach § 2 Absatz 3 UStG alte Fassung die Umsatz-Besteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich für die sog. Betriebe gewerblicher Art (BgA).
Ab 01.01.2017 löst sich das Umsatzsteuergesetz vollständig vom Körperschaftssteuergesetz und dem Vorliegen eines BgA. Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die KdöR eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit obliegt. Ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer eben nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Da die Neuregelung einige organisatorische Veränderungen und Beratungsbedarf erfordert, hat der Gesetzgeber den Kommunen auf schriftlichen Antrag eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Die schriftliche Erklärung über die Wahrnehmung der Option muss beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 31.12.2016 abgegeben sein.
Die Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit muss vom entsprechenden Beschlussgremium entschieden werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird wie folgt beauftragt:
1.
Das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt durch schriftlichen Antrag in Anspruch zu nehmen.
2.
Alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2b UStG sowie ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.
3.
Bereits bestehende Verträge bzgl. evtl. Steuerklauseln zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:51 Uhr