Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Abstufung einer Teilfläche der Brunnengasse; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 06.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 06.07.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 06.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Da in der Diskussion zum Tagesordnungspunkt Fragen an die Verwaltung aufgeworfen wurden, hat das Gremium eine Beschlussfassung zurückgestellt.

Die Brunnengasse (Fl.-Nr. 240) ist mit allen Seitenarmen als Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet. Darunter ist auch der Weg zwischen den Gebäuden Triebstraße 1 und 3, der die Brunnengasse mit der Triebstraße verbindet. Er weist Treppenstufen auf, ist nur ca. 1,50 m breit und wird zudem durch einen Verteilerkasten noch weiter verengt. Damit ist dieser Weg nur für den Fußgängerverkehr geeignet. Die Widmung als Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) ist somit offenkundig falsch und richtig zu stellen. Der Weg ist entsprechend seiner tatsächlichen Verkehrsbedeutung zum beschränkt-öffentlichen Weg mit Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ abzustufen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG). Im beigefügten Lageplan 1:500 vom 07.02.2017 ist der Weg gelb markiert. Eine entsprechende Grundstücksteilung wurde bereits veranlasst, die neue Flurnummer des abzustufenden Weges lautet 240/5.

Die Pflicht zur Richtigstellung einer falschen Einstufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Hierdurch ergeben sich keine Änderungen beitragsrechtlicher Art oder für die Räum- und Streupflicht. Eine zusätzliche Beschilderung ist nicht erforderlich, der Bau- und Infrastrukturausschuss hat sich bei der Begehung am 27.04.2017 mit Herrn Eisenbacher von der Verwaltung davon überzeugt.

Beschluss

Die Gemeinde Himmelstadt stuft das bisher als Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmete Teilstück der Brunnengasse (bisher Teilstück der Fl.-Nr. 240, neu Fl.-Nr. 240/5), beginnend an der Einmündung in die Triebstraße (Fl.-Nr. 180/2) am nordöstlichen Grenzpunkt der Fl.-Nr. 207, endend an der Einmündung in die Brunnengasse (Ortsstraße, Fl.-Nr. 240) am südöstlichen Grenzpunkt von Fl.-Nr. 207 entsprechend seiner Verkehrsbedeutung zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ ab (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG). Länge: 0,010 km.
Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Himmelstadt.
Die Widmungsverfügung ist Bestandteil des Beschlusses.
Das Bestandsverzeichnis ist entsprechend zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:37 Uhr