Bauleitplanung Sondergebiet Recyclinganlage östlich der B 27; Information über aktuellen Sachstand


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 12.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 13. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.10.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Am 20.09.2017 fand eine Besprechung auf dem Betriebsgelände der Fa. Kleider statt:

Teilnehmer:
Herr Kleider
Herr Seifert, Ing. Büro Seifert (als Berater von Herrn Kleider)
Herr RA Jäger, Kanzlei Baumann, Würzburg, als Rechtsvertreter von Herrn Kleider
Herr Franz, VG Zellingen
Herren Oppmann und Glaser, LRA MSP
Herr Krebs, WWA AB
Herr Beil, Landschaftsarchitekten Dietz und Partner, Elfershausen
Herr Riemann, Fa. R & H Umwelt GmbH, Würzburg

Die wesentlichen Aussagen werden nachstehend protokolliert:

Herr Krebs teilt mit, dass die Messergebnisse unproblematisch waren (kein PAK-Nachweis). Es müssen aber weitere Messungen vorgenommen werden. Die vollständige Auswertung der Messergebnisse durch Herrn Riemann liege jedoch noch nicht vor, sodass eine abschließende Beurteilung durch das WWA AB jetzt noch nicht erfolgen könne.

Herr RA Jäger teilt mit, dass durch Herrn Riemann ein Plan erstellt wird, aus dem sich die Verfüllungen und Ablagerungen (Haufwerke) ergeben mit Zuordnung der bisherigen Beprobungen. Dies sei dann Grundlage für den Vorhabensbezogenen Bebauungsplan.

Herr Krebs erklärt, dass künftig weitere Beprobungen an allen Messstellen erforderlich sind. Aus Sicht des WWA AB ist eine wasserrechtliche Genehmigung des im sog. „Loch“ verfüllten Materials nicht möglich, da es sich um Z 1.2-Material handelt. Das eingefüllte Material muss aus Sicht des WWA herausgenommen werden. Aus seiner Sicht handelt es sich um ein abfallrechtliches Problem, für das das LRA MSP zuständig sei.

Lt. Herrn Riemann müsste Z 0-Material zur Auffüllung verwendet werden.

Herr Beil wendet ein, dass über dem Grundwasserspiegel eine Schicht von 2 m des anstehenden Materials vorhanden sein muss und erst darüber Z 0-Material eingebaut werden darf.

Herr Kleider fragt an, ob anstelle des Ausbaus eine Abdichtung mit Asphalt möglich ist. Für ihn sei sowohl die kostengünstigste als auch die schnellste Lösung wichtig. Wenn er das Material ausbaggern müsse, könne er keine anderen Arbeiten ausführen.

Herr Oppmann stellt fest, dass hinsichtlich des Grundwasserschutzes kein Handlungsbedarf bestehe.
Die Verfüllungen im sog. „Loch“ seien nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig. Das Z 1.2-Material müsse raus. Ob alternativ eine Abdeckung dieses Materials mit einer Asphaltschicht möglich ist, müsse die Abteilung Abfallrecht beim LRA MSP prüfen.

Herr Beil teilt mit, dass die Auffüllungsfläche nach den Planunterlagen viel größer sei, als bisher diskutiert. Sie reiche bis zum nordöstlichen Teil des Betriebsgeländes unterhalb der Weinberge. Da offensichtliche Umverlagerungen bei den Haufwerken vorgenommen wurden, dürfte die ursprüngliche Höhenlage des Grundstücks verändert worden sein. Er hält deshalb eine aktuelle Geländevermessung für erforderlich.

Es wurde einvernehmlich festgestellt, dass zunächst der Status quo genehmigt werden muss, bevor die Bauleitplanung fortgeführt werden kann.

Zunächst ist der Plan von Herrn Riemann mit Zuordnung der beprobten Bereiche dem LRA MSP und dem WWA AB vorzulegen. Parallel hierzu wird geprüft, ob ein Verbleiben des Materials im sog. „Loch“ und die Abdichtung durch eine Asphaltschicht rechtlich möglich sind.

Datenstand vom 07.06.2021 17:31 Uhr