Vollzug der GewO; Markt/Jahrmarkt am 03.10.2018; Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 01.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.03.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Geplant ist die Veranstaltung eines Tages, bei welchem die Gewerbetreibenden, Freiberufler, Gaststätten und sonstige Betriebe ihre Tätigkeitsfelder zur Schau stellen können sowie ggf. ihre Waren bzw. Dienstleistungen verkaufen können. Das ganze Gemeindegebiet soll hier die Veranstaltungsfläche sein. Voraussichtlich soll dies am 03.10.2018 stattfinden. Dieser Tag ist ein Mittwoch im Jahr 2018 und zugleich „Tag der deutschen Einheit“, demnach ein Feiertag. Die allgemeine Problematik ist hier die allgemeine Ladenöffnung am Feiertag. Die bisherige Vorgehensweise im Vorjahr war, wie auch bereits damals mit den Beteiligten besprochen, eine einmalige Regelung, welche bereits im Vorfeld von der Regierung von Unterfranken sowie vom Landratsamt als Rechts- sowie Fachaufsicht beanstandet wurden.

Nach geltender Rechtslage dürfen Verkaufsstellen nur aus Anlass von festgesetzten Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (gemäß GewO) an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage durch Rechtsverordnung freigegeben werden (§ 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz). Folgende grundsätzliche Kriterien müssen beim Erlass einer diesbezüglichen Rechtsverordnung strikt eingehalten werden:

Die Rechtsverordnung ist nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zu erlassen, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für die Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Die Messen oder Märkte müssen entsprechend § 69 GewO festgesetzt sein, damit diese Anlass für den Erlass der Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag geben können. Die Ladenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Eine Möglichkeit wäre demnach ein festgesetzter Markt (gemäß § 69 GewO) am Tag der deutschen Einheit, z. B. auf dem Kirchplatz oder an der Mainlände (mind. 12 gewerbliche Teilnehmer). Die entsprechenden Besucherströme, ausgelöst durch beispielsweise einen „Handwerkermarkt Himmelstadt 2018“, würden dann den Erlass der Rechtsverordnung für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen notwendig machen. Wenn die Gemeinde Himmelstadt für diesen Markt Veranstalter sein soll, wäre hierzu ein Grundsatzbeschluss empfehlenswert, welcher diese Vorgehensweise bestätigt. Nach dem Grundsatzbeschluss könnten dann alle notwendigen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Diese wären:

  • Marktfestsetzung gemäß § 68 Abs. II GewO
  • Erlass einer Ladenschlussverordnung gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG
  • Erlass einer Marktsatzung gemäß Art 23 ff. GO
  • Erlass einer Gebührensatzung gemäß KAG

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, einen Markt am 03.10.2018 abhalten zu wollen. Dieser soll auf dem Kirchplatz sowie auf den Parkplätzen unterhalb des Pfarrzentrums stattfinden. Die Bezeichnung sowie die weiteren Eckdaten wie z. B. Warenangebot, Öffnungszeiten, Auswahl der Marktteilnehmer etc. sollen von einem Organisationsteam erarbeitet und festgelegt werden. Das fertige Konzept ist anschließend zur Abstimmung dem Bürgermeister/Gemeinderat vorzulegen. Die Leitung des Organisationsteams wird dem 3. Bürgermeister Herbert Hemmelmann übertragen. Die Gewerbeschau Himmelstadt 2018 soll parallel zum neu entstehenden Markt stattfinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:16 Uhr