An den Markttagen soll in Himmelstadt ergänzend zum Marktgeschehen die Ladenöffnung im Umfeld des Marktes für 5 Stunden ermöglicht werden. Hierzu bedarf es einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG, welche angefügt der Sitzungsvorlage zu entnehmen ist.
Verordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Gemeinde Himmelstadt nach § 14 Abs. 1 LadSchlG
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391) geändert, hat der Gemeinderat der Gemeinde Himmelstadt in der Sitzung vom ……………. unter Beschlussnummer ……….. folgende Verordnung beschlossen.
§ 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) gilt die in § 2 dieser Verordnung festgesetzte Ladenöffnungszeit.
§ 2 Geltungsbereich
Anlässlich der festgesetzten Märkte nach Titel IV der Gewerbeordnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Himmelstadt dürfen Verkaufsstellen im Bereich des Marktes mit Umfeld, zu den angeführten Zeiten geöffnet sein.
Festgesetzte Märkte:
- „Himmelstadter Weihnachtsmarkt“ in den Jahren 2018 sowie 2019
Sonntag, 02.12.2018, 13.00 – 18.00 Uhr
Sonntag, 16.12.2018, 13.00 – 18.00 Uhr
Sonntag, 01.12.2019, 13.00 – 18.00 Uhr
Sonntag, 15.12.2019, 13.00 – 18.00 Uhr
- „Himmelstadter Herbstmarkt“ in den Jahren 2018, 2019 sowie 2020
Mittwoch, 03.10.2018 von 11.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag, 03.10.2019 von 11.00 – 16.00 Uhr
Samstag, 03.10.2020 von 11.00 – 16.00 Uhr
- „Himmelstadter Natur-Schau-Gartenmarkt“ im Jahr 2020
Sonntag, 26.07.2020 von 13.00 – 18.00 Uhr
§ 3 Arbeitnehmerschutz
1. Der Erlass der Rechtsverordnung begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, in den Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten tätig zu sein.
2. Gewerbetreibende, welche die erweiterten Ladenöffnungszeiten in Anspruch nehmen, müssen die Einhaltung der geltenden Arbeitnehmervorschriften beachten (Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz usw.).
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Himmelstadt, den ……………………….
2. Bürgermeister