Fundwesen; Vereinbarung mit dem Tierheim Würzburg zur Fundtierunterbringung; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 02.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 11. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.08.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vereinbarung

zwischen dem

 Tierschutzverein Würzburg und Umgebung e.V.
Elferweg 30, 97074 Würzburg
- vertreten durch die Vorstandschaft -
- nachfolgend „Tierschutzverein“ genannt -

und der

Gemeinde Himmelstadt
Kirchplatz 3
97267 Himmelstadt
- vertreten durch den 2. Bürgermeister, Herrn Uwe Menth -


Präambel
Diese Vereinbarung regelt vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Bay. Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) die Überbringung und Verwahrung von gefundenen Haustieren einschließlich der erforderlichen Weiterverfügung über sie sowie die Verwahrung von sichergestellten Haustieren, die der Tierschutzverein nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft in deren Auftrag ausführt.

§ 1
Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich
Unter Tiere im Sinne dieser Vereinbarung sind nur Haustiere zu verstehen. Die Vereinbarung betrifft ferner verlorene, entlaufene und besitzlose Tiere (Fundtiere), die auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde aufgegriffen werden.

§ 2
Pflichten des Tierschutzvereins
Die Gemeinde Himmelstadt beauftragt den Tierschutzverein damit, Fundtiere aus der Gemeinde entgegen zu nehmen und zu verwahren. Der Tierschutzverein verpflichtet sich zur bestmöglichen Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der in dem vom Tierschutzverein eigenverantwortlich geführten Tierheim verwahrten Tiere. Der Tierschutzverein hat weiterhin für eine tierärztliche Behandlung der Fundtiere zu sorgen, soweit sie bei verständiger Würdigung erforderlich ist, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten und/oder wieder herzustellen. Hierzu gehören auch die Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (z.B. Impfungen, Entwurmung). Unerlässlich sind i.d.R. Eingangsuntersuchungen des Tierheims (z.B. bei Hunden: Grundimmunisierung gegen Staupe, HCC -an- steckende Leberentzündung-, Parvovirose und Leptospirose; bei Katzen: Grundimmunisierung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen), bei Kaninchen Kombiimpfung (Myxomatose und Chinaseuche).

§ 3
Verfügung über die Tiere
(1) Fundtiere gibt der Tierschutzverein an den bisherigen Tierhalter oder an eine von diesem beauftragte Person heraus. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 FundV.

(2) Tiere, deren bisheriger Eigentümer sich nach Ablauf von 28 Tagen nicht gemeldet hat bzw. trotz zumutbarer Maßnahmen durch den Tierschutzverein nicht ermittelt werden konnte, können an Personen, die zur Tierhaltung geeignet sind, weitergegeben werden. Vor der Weitergabe muss sich der Empfänger verpflichten, das Tier – evtl. gegen Überlassung eines anderen Tieres durch den Tierschutzverein – an den Eigentümer kostenlos herauszugeben, wenn dieser einen begründeten Anspruch auf Herausgabe des Eigentums geltend macht.

(3) Nach Ablauf der Frist von 28 Tagen geht das Eigentum an den Tieren auf den Tier- schutzverein über. Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Geltendmachung von Eigentumsrechten.

§ 4
Nachweis über den Ein- und Ausgang von Tieren
Die Geschäftsstelle des Tierschutzvereins führt ein Tagebuch über die eingelieferten Tiere. Bei der Herausgabe an den Tierhalter oder seinen Beauftragten bzw. bei der Überlassung an einen Interessenten oder den Finder ist dessen vollständige Anschrift nebst einer Empfangsbestätigung in diesem Tagebuch zu vermerken. Das Tagebuch kann auch in elektronischer bzw. in Loseblattform geführt werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur vollständigen Erfassung der Nachweise getroffen werden (z.B. fortlaufende Nummerierung der Blätter). In die Aufzeichnungen sind folgende Angaben aufzunehmen:

a) Tag der Anzeige
b) Zeit und Ort des Fundes
c) Art des Fundtieres
d) Ort der Verwahrung
e) Name und Anschrift des Finders
f) evtl. Verzichtserklärung des Finders aus dem Fund (§§ 971 bis 975 BGB)
g) Name und Anschrift der Person, an die das jeweilige Fundtier vom Tierschutzverein überlassen wurde.

§ 5
Transport der Tiere, Öffentlichkeitsinformation
(1) Die Einlieferung der Fundtiere erfolgt durch die Gemeinde Himmelstadt bzw. durch den Finder / die Finderin.

(2) Die Gemeinde Himmelstadt verpflichtet sich durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Fundtiere an die Eigentümer vom Tierheim zurückgegeben werden können.

§ 6
Entgelte
Zur pauschalen Abgeltung der Kosten, die dem Tierschutzverein in Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, zahlt die Gemeinde Himmelstadt ein jährliches Entgelt i. H. v.
0,22 €
                                              (in Worten: zweiundzwanzig Cent )
pro Einwohner. Maßgeblich für die Berechnung des Pauschalbetrages ist die Einwohnerzahl am 31.12. des vorvergangenen Jahres und zwar auf der Grundlage der vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bekanntgegebenen Einwohnerzahl der Gemeinde Himmelstadt an diesem Stichtag. Damit sind alle Aufwendungen des Tierschutzvereins abgegolten. Darüber hinausgehende Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Das Entgelt ist jährlich im Voraus zu entrichten und ist spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 7
Inkrafttreten / Kündigung
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01. September 2018 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

§ 8
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Sofern eine Bestimmung unterschiedlich ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieser Vereinbarung am ehesten in Einklang gebracht werden kann.

Würzburg, den …………………                        Himmelstadt, den…………………..…….


……………………………………                        .................................................................. Tierschutzverein Würzburg e.V.                Uwe Menth
1. Vorsitzender                                2. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt tritt mit Abschluss der Vereinbarung dem Tierschutzverein Würzburg und Umgebung e. V. bei, zu den in dieser genannten Regelungen. Der Begriff „besitzlose Tiere“ ist abzuändern in „Besitzerlose Tiere (Fundtiere) bzw. „Tiere (Fundtiere), bei denen der Besitzer im Moment nicht bekannt ist“.
2. Bürgermeister Uwe Menth wird ermächtigt, die um diesen Begriff geänderte Vereinbarung zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:00 Uhr