Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung vom 11.10.2018 beschlossen, eine Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung für das Gemeindegebiet zu erlassen.
Bisher wurden in 4 Einzelfällen in Himmelstadt Stellplatzablösevereinbarungen geschlossen. Die Ablöse pro Stellplatz betrug dabei zwischen 450,00 € und 1.798,56 € (= 3.500,00 DM). Wegen fehlender Umsetzung der Bauvorhaben wurde bislang nur bei 2 Vorhaben ein tatsächlicher Stellplatzablösebetrag in Höhe von insgesamt 5.395,68 € geleistet. Bei einem weiteren Bauvorhaben ist die Zahlung noch ausstehend.
Die Verwaltung schlägt folgende Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung vor:
„Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und des Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird für die Gemeinde Himmelstadt für den gesamten bebauten Bereich die Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung wie folgt erlassen:
Satzung
über den erforderlichen Bedarf von Stellplätzen und Garagen
sowie die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht
(Art. 47 BayBO)
- Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung –
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die nachfolgenden Richtlinien und Richtzahlen sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben für die Berechnung des Stellplatzbedarfes und die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht nach Art. 47 BayBO anzuwenden.
(2) Von der Einhaltung der Tiefe des Stauraumes nach der gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) von derzeit 3,0 m und von Festsetzungen des Stauraumes von 5,0 m in Bebauungsplänen können Ausnahmen erteilt werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs keine Bedenken bestehen und die Ausnahme aufgrund der Grundstücksverhältnisse erforderlich wird. In diesem Fall ist der Einbau einer automatischen Türöffnungs- bzw. –schließanlage Pflicht.
(3) Ausnahmsweise können „gefangene Stellplätze“ anerkannt werden, wenn der gefangene und der davor liegende frei zugängliche Stellplatz im selben Eigentum stehen und nachgewiesen ist, dass durch Absprachen, allgemeine Regelungen oder Anordnungen oder auf andere geeignete Weise sichergestellt ist, dass der gefangene Stellplatz auch dann angefahren oder von ihm ausgefahren werden kann, wenn der davor liegende Stellplatz besetzt ist.
§ 2
Erforderlicher Bedarf an Stellplätzen und Garagen
Nr.
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Verkehrsquelle
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Zahl der Stellplätze (Stpl.)
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hiervon für Besucher v.H.
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1. Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl.; -
für Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche größer als 200 qm ist je angefangene weitere 50 qm Wohnfläche 1 Stpl. zusätzlich nachzuweisen.
1.2 Zweifamilienhäuser und 1,5 Stpl. je WE; 10
Mehrfamilienhäuser sowie für Wohnraum mit mehr als 4 Aufenthalts-
sonstige Wohnungen in räumen i.S.d. Art. 45 BayBO oder größer als
Gebäuden 156 qm Wohnfläche: 2 Stpl. je WE
1.2.1. Appartements (bis 1 Stpl. je App. 20
30 qm Wohnfläche)
1.3 Altenpflegeheime, 1,0 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.; 75
Pflegeheime die Hausmeisterwohnung, Büros etc. sind ge-
sondert anzusetzen. Die Berechnung erfolgt
nach qm der Hauptnutzfläche.
1.3.1 Gebäude mit Altenwoh- 1 Stpl. je Altenwohnung bzw. Altenappartement 20
nungen bzw. Alten- jedoch mind. 3 Stpl.;
appartements; die Woh- die Hausmeisterwohnung, Büros etc. sind geson-
nungen müssen auf Dau- dert anzusetzen. Die Berechnung erfolgt nach qm
er für die Benutzung durch der Hauptnutzfläche.
alte Personen bestimmt
sein, dies muß auch in ih-
rer Ausstattung zum Aus-
druck kommen.
1.4 Wochenend- und Ferien- 1 Stpl. je Wohnung -
häuser
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
Flächen für Kantinen, Erfrischungs- und Sozialräume bleiben außer Ansatz.
2.1 Büro- und Verwaltungs- 1 Stpl. je 40 qm Nutzfläche 20
räume allgemein (Anwalt,
Steuerberater und dergl.)
2.2 Räume mit erheblichem Be- 1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche 75
sucherverkehr (Schalter-, jedoch mind. 3 Stpl.
Abfertigungs- oder Bera-
tungsräume, Arztpraxen,
Banken, Apotheken, Post
und dergl.)
* Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2
3. Verkaufsstätten
Flächen für Kantinen, Erfrischungs- und Sozialräume u. ä. bleiben außer Ansatz.
Ist die Lagerfläche größer als die Verkaufsfläche, so ist für die Gesamtlagerfläche
ein Zuschlag nach 9.3 zu machen.
3.1 Einkaufszentren, SB-Waren- 1 Stpl. je 35 qm Verkaufsnutzfläche 90
häuser, Verbrauchermärkte, jedoch mind. 2 Stpl.
Lebensmittel-Discounter,
Textilfachmärkte, Schuhfach-
märkte, SB-Supermärkte
3.2 Bau, Hobby-, Gartenfach- 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche 75
märkte und Möbelabhol-
märkte, traditionelle Waren-
und Kaufhäuser
3.3 Fachgeschäfte, Läden 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche 75
jedoch mind. 1 Stpl. je Laden
3.4 Möbel- und Einrichtungs- 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche 75
geschäfte
3.5 Fitness-Center, Kosmetik- 1 Stpl. je 30 qm Nettonutzfläche 75
salons, Sonnenstudios, jedoch mind. 3 Stpl.
Massagesalons
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten)
Je nach Größe des Vorhabens sind anteilig auch Omnibusparkplätze, Motorrad- und
Behindertenparkplätze in genügender Zahl sowie Ladezonen vorzusehen. Berechnung nach
BayBO.
5. Sportstätten
Je nach Größe des Vorhabens sind anteilig auch Omnibusparkplätze, Motorrad- und
Behindertenparkplätze in genügender Zahl vorzusehen. Berechnung nach BayBO.
6. Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe
Nettogastraumfläche ist die Gastraumfläche einschl. Thekenbereich
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 10 qm Nettogastraumfläche; 75
je 10 Kfz-Stellplätze ist 1 Motorradstellplatz
herzustellen.
6.1.1 Diskotheken, Pubs und 1 Stpl. je 6 qm Nettogastraumfläche; -
dergl. je 10 Kfz-Stellplätze ist 1 Motorradstellplatz
herzustellen.
6.1.2 Gartenlokale, Straßencafés Keine zusätzlichen Stellplätze, da sich das -
(gleich oder kleiner als das Geschäft nur von „innen“ nach „außen“
vorhandene dazugehörige verlagert.
Lokal)
6.2 Hotels, Pensionen, Kur- 1 Stellplatz je 5 Betten 75
heime u.a. Beherberungs-
betriebe;
für dazugehörigen öffent- Zuschlag nach 6.1
lichen Restaurantbetrieb
6.3 Jugendherbergen 1 Stpl. je 15 Betten, 75
7.Krankenanstalten
Berechnung nach BayBO bzw. 1.3 und 1.3.1 dieser Satzung
8.Schulen
8.1 Kindergärten, Kindertages- 1 Stpl. je 30 Kinder,
stätten und dergl. jedoch mind. 2 Stpl.
8.2 Fahrschulen 1 Stpl. je 10 Unterrichtsplätze,
jedoch mind. 3 Stpl.
9. Gewerbliche Anlagen
Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich daraus ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten durch ein neutrales Gremium bestätigen zu lassen und dann der Berechnung zugrunde zu legen.
9.1 Handwerks-, Gewerbe- und 1 Stpl. je 50 qm Nutzfläche -
Industriebetriebe oder je 3 Beschäftigte
9.2 Reine Ausstellungsräume 1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche -
9.3 Lagerräume, Lagerplätze 1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche -
Ausstellungs- und Ver-
kaufsplätze
9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 4 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
§ 3
Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht
Die Ablösesumme für einen Stellplatz beträgt XXXX €. Die Entscheidung über die Ablösung selbst obliegt dem Gemeinderat. Die Ablösesumme wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Nutzung des Vorhabens bzw. abschließenden Fertigstellung zur Zahlung fällig. Für die Erfüllung des Ablösungsvertrages ist bei Unterschrift Sicherheitsleistung in Höhe der Ablösesumme zu erbringen.
§ 4
Geltung der BayBO und der GaStellV
Für Bauvorhaben, die in dieser Stellplatzsatzung nicht geregelt sind, gilt die BayBO, die GaStellV und die Anlage zur GaStellV in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt 1 Woche nach Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, …………….
Gemeinde Himmelstadt“