BA 2019003;
Am Häuslesacker o.Nr., Fl. Nr. 5769, Gemarkung Himmelstadt
Neubau eines Einfamilienhauses, Bauvoranfrage
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 04.04.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Bauherrin möchte mit einer Bauvoranfrage klären, ob auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt ein Einfamilienhaus errichtet werden darf und welche Bedingungen hinsichtlich baulicher Ausführung, Größe der Bebauung und Erschließung gefordert werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der derzeit gültige Bebauungsplan „Häuslesäcker“ vom 27.09.1991 sieht eine Bebauung mit einem Wohnhaus nicht vor, denn für das Grundstück Fl. Nr. 5769 ist als Art der Nutzung „Regenrückhaltebecken“ festgelegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung sind bei dem geplanten Bauvorhaben berührt. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 5769 wurde bis Ende der 70er Jahre eine Kläranlage der Gemeinde Himmelstadt betrieben. Derzeit befinden sich auf dem Grundstück noch Abwasserbauwerke (Regenüberlaufbauwerk und Kanalleitungen) der Gemeinde Himmelstadt, die nicht überbaut werden dürfen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9
Datenstand vom 08.06.2021 09:41 Uhr