Zum 01.01.2020 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2016 angepasst.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.
Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt.
Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:
Kalkulatorischer Zinssatz:
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.
Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt.
Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist seit letztem Jahr in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt.
Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.
Kalkulationszeitraum:
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).
Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.
Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor.
Berechnung der Wassergebühr:
Grundlage für die Berechnung der Wasserabgabegebühr ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.
Im letzten Kalkulationszeitraum wurde ein Gewinn von 80.219,08 € erwirtschaftet, dieser ist in den neuen Kalkulationszeitraum vorzutragen.
Der Gewinn ergibt sich aus den sinkenden Stromkosten für den Hochbehälter, die im letzten Kalkulationszeitraum noch mit 14.000,00 € jährlich berechnet, durchschnittlich aber nur 3.000,00 € jährlich gebraucht wurden. Außerdem musste weniger Geld für den Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen investiert werden. Auch die Kosten für die Betriebsführung durch die EVK blieben unter den veranschlagten Ansätzen.
Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2020 – 2023 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 76.154,66 € der auf die durchschnittlich jährliche Verbrauchsmenge von 60.900 m³ angerechnet wird.