Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2020; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 05.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 2

Sachverhalt

Zum 1.1.2020 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 1.1.2016 angepasst.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.

Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Abwasserbeseitigung beauftragt.

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:

Kalkulatorischer Zinssatz:
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.

Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt  und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5  herabgesenkt.  
Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist seit letztem Jahr in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Durchschnitt.
Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.

Kalkulationszeitraum: 
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).
Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.

Da es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab, wird weiterhin ein Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorgeschlagen.


Berechnung der Niederschlags- und Abwassergebühr:

Grundlage für die Berechnung ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum:

Im letzten Kalkulationszeitraum wurde eine Unterdeckung von 67.271,89 € erwirtschaftet, die in die neue Kalkulationsperiode vorzutragen ist.
Diese Unterdeckung resultiert zum einen aus der im Jahr 2019 stattfindenden Kamera-/ TV- Untersuchung des Kanalsystems, die im letzten Kalkulationszeitraum nicht berücksichtigt wurde.  Außerdem werden ab 2018 die Verwaltungskostenbeiträge genauer berechnet und steigen ebenfalls an.
Trotzdem ist die Unterdeckung im Vergleich zum letzten Gebührenzeitraum sehr gering, da 2016-2019 noch die Maßnahme Obere-/Untere Ringstraße miteingerechnet wurde und das Defizit über 330.000,00 € betrug. Daher ergibt sich trotz Unterdeckung eine Gebührensenkung.

Bei Entwässerungseinrichtungen ist es möglich, eine Sonderrücklage für zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen zu bilden. Dies dient der Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen und der Substanzerhaltung der Einrichtung und kommt den Gebührenschuldnern zugute.
Ab dem neuen Kalkulationszeitraum wurde die Bildung einer angemessenen Sonderrücklage befürwortet und in die Kalkulation mit einberechnet.  

Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2020 – 2023 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 201.727,55 €. Dieser teilt sich mit 169.556,19 € auf die Schmutzwasserbeseitigung und mit 32.171,36 € auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) vom 27.03.2014 (2. Änderung)
der Gemeinde Himmelstadt

Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1,2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (2. Änderung)

Art. 1
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
²Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

Art. 2
§ 10 a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,21 € pro m² pro Jahr.

Art. 3
Inkraftreten
Diese Satzung tritt zum 01.1.2020 in Kraft

Himmelstadt, den 6.12.2019


Hemmelmann        
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 10:06 Uhr