BA 2019016; Am Häuslesacker o.Nr., Fl. Nr. 5769, Gemarkung Himmelstadt Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses Beratung u. Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 05.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 15. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Die Bauherrin möchte auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt ein Einfamilienhaus und ein Nebengebäude errichten und legt hierzu erneut eine Bauvoranfrage vor. Das gemeindliche Einvernehmen zu den zwei vorangegangenen Bauvoranfragen konnte nicht erteilt werden. Die am 26.11.2019 vorgelegte Planung sieht nun vor, dass das Wohngebäude mindestens 3 m von der Kanalachse und mit einer Gründungstiefe auf dem Niveau der Kanalsohle errichtet wird. Im Bereich des bestehenden Carports soll ein Abstellgebäude entstehen. Durch die erneute Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist eine Bebauung anlog zu den Festlegungen im Bebauungsplan „Häuslesäcker“ in den dargestellten Baufeldern möglich?
  • Wird einem Kniestock von einem Meter zugestimmt?
  • Ist die Erschließung des Grundstücks direkt von der Straße aus möglich?
  • Können Abwasserkanäle überbaut werden wenn die Überbauung im Fall von Reparaturen an den Kanälen einfach entfernt werden können (z.B. aufgeständerte Terrasse etc.)?

Nach Überprüfung wird festgestellt:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ und im Überschwemmungsbereich des Mains. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 5769 wurde bis Ende der 70er Jahre eine Kläranlage der Gemeinde Himmelstadt betrieben. Derzeit befinden sich auf dem Grundstück noch Abwasserbauwerke (Regenüberlaufbauwerk und Kanalleitungen) der Gemeinde Himmelstadt, die nicht überbaut werden dürfen. Diese Bauwerke sind in Betrieb (nicht stillgelegt!) und müssen jederzeit zugänglich sein. Das von der Bauherrin geplante Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zu den Fragestellungen der Bauvoranfrage:
  • Der derzeit gültige Bebauungsplan „Häuslesäcker“ vom 27.09.1991 sieht eine Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 5769 mit einem Wohnhaus nicht vor. Für das Grundstück ist kein Baufenster zur Wohnhausbebauung vorgesehen. Als Art der Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 5769 ist „Regenrückhaltebecken“ festgelegt.
  • Der Bebauungsplan „Häuslesacker“ enthält keine Festsetzung zu Kniestöcken, d.h. im Baugebiet zulässige Gebäude dürfen – unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes - auch mit Kniestock ausgeführt werden.
  • Die Zufahrt zum Grundstück Fl. Nr. 5769 ist über die Straße Am Häuslesacker gesichert. Die Wasserversorgung ist gesichert, ein Wasserhausanschluss ist im Grundstück Fl. Nr. 5769 vorhanden. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert und kann auf dem Grundstück nach Regel der Technik angebunden werden. 
  • Bauliche Anlagen/Gebäude müssen die erforderlichen Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken einhalten, sodass Reparatur und Wartung der Bauwerke ungehindert möglich sind. Um Setzungen und Bauschäden an den Gebäuden zu verhindern, sind die Gebäude mit passender Statik zu errichten.
  • Im vorgelegten Plan im Maßstab 1:200 sind die Abstände der geplanten Gebäude zu den gemeindlichen Bauwerken dargestellt. Die Überprüfung der technischen Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen hat ergeben, dass die im Plan im Maßstab 1:200 dargestellten Abstände des Wohnhauses zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken von mindestens 3 m zur Kanalachse bei einer Gründungstiefe des Gebäudes auf dem Niveau der Kanalsohle ausreichend sind. Beanstandet wurde jedoch, dass das geplante Abstellgebäude die nötigen Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken nicht einhält. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ein Überbau der gemeindlichen Abwasserbauwerke nicht zugelassen werden kann.
Abschließend wird festgestellt, dass Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) möglich sind, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Bei dem geplanten Bauvorhaben sind die Grundzüge der Planung berührt.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Am Häuslesacker o. Nr., Fl. Nr. 5769 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt, soweit das Wohnhaus Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken von mindestens 3 m einhält und das Wohnhaus mit einer Gründungstiefe auf Niveau der Kanalsohle errichtet wird. Der Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird zugestimmt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Bereich H 4 sind einzuhalten. Vor Erteilung des Vorbescheides ist vertraglich zu regeln, dass durch die Statik der Gebäude zu gewährleisten ist, dass im Falle von Arbeiten an den gemeindlichen Abwasserbauwerken keine Schäden an den Gebäuden entstehen können und jegliche gemeindliche Verpflichtung (z.B. Haftung, Schadenersatz) ausgeschlossen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Errichtung des Abstellgebäudes (zu geringe Abstände zu den gemeindlichen Abwasserbauwerken!) wird erteilt.
Die Kosten für den Rückbau des Abstellgebäudes sind bei Reparatur/Arbeiten am gemeindlichen Abwasserbauwerk vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Beschluss 3

Ein Überbau der gemeindlichen Abwasserbauwerke wird zugelassen.

Die Kosten für den Rückbau der Überbaus in Form einer aufgeständerten Terrasse sind bei Reparatur/Arbeiten am gemeindlichen Abwasserbauwerk vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.06.2021 10:06 Uhr