BA 2020008 Talrainstraße 24; Fl.-Nr. 547/22, Gemarkung Himmelstadt Neubau Zweifamilienwohnhaus mit Garage und Carport Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 04.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 04.06.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Talrainstraße 24 der Gemarkung Himmelstadt ein Zweifamilienwohnhaus mit Garage und Carport errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Mausberg III“. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht in vollem Umfang eingehalten.
Die Baugrenze soll in nördlicher und östlicher Richtung überschritten werden. Die nördliche Baugrenzenüberschreitung beträgt 1,00 m, die östliche Baugrenzenüberschreitung ca. 0,30 m. Begründet wird das Erfordernis mit einer besser nutzbaren Rückzugsfläche im südwestlichen Bereich. Im Bereich des Bebauungsplanes „Mausberg III“ wurden bislang keine Befreiungen von den Baugrenzen erteilt. Die Befreiung hätte für künftige Bauvorhaben Bezugsfallwirkung.
Das Gebäude soll mit einem Pultdach errichtet werden. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Gebäudetiefe bei Gebäuden mit Pultdach maximal 9,0 m betragen darf. Das Gebäude ist mit einer Gebäudetiefe von 9,17 m geplant. Die Überschreitung der maximalen Gebäudetiefe sei aufgrund der Normierung des Fertighausherstellers erforderlich. Die vorhandene Grundflächenzahl beträgt 0,456. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Grundflächenzahl von 0,4 fest. Gesetzlich ist eine Überschreitung der maximalen Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 0,6 für Garagen und Nebenanlagen zulässig.

Des Weiteren wird eine verringerte Abstandsfläche zu der nördlich angrenzenden gemeindlichen Grünfläche gewünscht.

Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Aus Sicht der Verwaltung werden durch die Überschreitung der Gebäudetiefe und durch die höhere Grundflächenzahl die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Baugrenzen sind ein wesentlicher Bestandteil der Bauleitplanung. Bei der Überschreitung sind die Grundzüge der Planung berührt.
Die gemeindliche Grünfläche kann zur Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche verwendet werden. Bei einer Veränderung der Grünfläche in Baufläche hätte dies jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Bebaubarkeit.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Talrainstraße 24 der Gemarkung Himmelstadt wird erteilt.

Der Befreiung bezüglich der Gebäudetiefe von 0,17 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Befreiung bezüglich der höheren Grundflächenzahl wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Befreiung bezüglich der Baugrenzenüberschreitungen von 1,0 m und 0,3 m wird zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde die Abstandsflächenübernahme offiziell notariell beglaubigen lässt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.06.2021 11:01 Uhr