Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 05.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2020 ö 1

Sachverhalt

Herr Franz erläutert, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) eine Verbesserungsbeitragssatzung nur erlassen werden kann, wenn vorher eine gültige Herstellungsbeitragssatzung vorliegt. Dies gilt sowohl für die Entwässerungseinrichtung als auch die Wasserversorgungseinrichtung.

Der Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung wiederum setzt voraus, dass eine gültige Stammsatzung, d. h eine Entwässerungssatzung (EWS) bzw. Wasserabgabesatzung (WAS), vorliegt.

Ferner muss zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Verbesserungsbeitragssatzung  gleichzeitig eine neue Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beiträgen vorhanden sein. Diese neue Herstellungsbeitragssatzung wird angewandt für künftige Beitragsveranlagungen, da sog. Neuanschließer (z. B. neues Baugebiet) sowohl den bisherigen Investitionsaufwand als auch den über die Verbesserungsbeiträge refinanzierten Investitionsaufwand mitfinanzieren müssen.

Vereinfacht ausgedrückt ist der neue, erhöhte Herstellungsbeitrag die Summe des alten Herstellungsbeitrags plus der endgültige Verbesserungsbeitrag.

Im Ergebnis ist der endgültige Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungsanlage um ca. 30 % höher, der endgültige Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage um ca. 15 % niedriger als die jeweiligen Vorausleistungen. Dies ist dadurch begründet, dass die Kalkulation der Vorausleistungen auf der Basis der Kostenberechnung des Ing. Büros erfolgte und diese zu ungenau war. Die konkreten Baupreise der beauftragten Firma können bei einzelnen relevanten Positionen erheblich von der Kostenberechnung des Ing. Büro abweichen, die Massen können sich ändern und aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse konnte das ausgehobene Material in den Leitungsgräben nicht wieder verfüllt werden, sondern musste durch sog. Bodenaustauschmaterial ersetzt werden. Die tatsächlichen Massen für den Bodenaustausch waren erheblich höher als die Ansätze hierfür in der Kostenberechnung. Im Kanalbereich wurde während der Bauphase die Leitungsführung verändert, was ebenfalls zu Kostenverschiebungen führte.

Die Kosten des Wasserleitungsbaus wurden zu 100 % über Verbesserungsbeiträge refinanziert, Im Kanalbereich können nach der Rechtsprechung nur die Kosten für die Leitungsteile über Verbesserungsbeiträge refinanziert werden, die aufdimensioniert werden mussten. Wurden defekte Kanalabschnitte durch Kanäle mit der gleichen Dimension ersetzt, können die hierfür anfallenden Kosten nur über Gebühren refinanziert werden.

Nach diesen rechtlichen Vorgaben mussten rd. 120 Schlussrechnungen aufgeteilt werden in verbesserungsbeitragsfähige Bauleistungen und solche, die über Gebühren abzurechnen sind.

Bei den Verbesserungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung wurden die Kosten zu 25 % auf die beitragspflichtigen Grundstücksflächen und zu 75 % auf die beitragspflichtigen Geschossflächen umgelegt. Die Kostenverteilung bei der Entwässerungseinrichtung ist, bedingt durch die Rechtsprechung, komplizierter. Bei einer Mischkanalisation, wie sie in der Oberen und Unteren Ringstraße vorliegt, werden vorab pauschal 25 % der Kosten für die Straßenentwässerung ausgeschieden (sog. Straßenentwässerungsanteil) und über die Straßenausbaubeiträge refinanziert, die verbleibenden Kosten werden nach einer komplizierten Berechnung anteilig auf die Grundstückflächen und die Geschossflächen verteilt.

Hintergrund ist die von der Rechtsprechung herausgearbeitete Überlegung, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung (Regen, der auf befestigten Flächen wie z. B. Dächer, Hofflächen etc. auftrifft und dem Kanal zugeleitet wird) auf die Grundstücksflächen umzulegen ist und die Schmutzwasserbeseitigung (Bad, Toilette, Küche etc.) auf die Geschossflächen.

Auf Rückfrage aus dem Gremium, warum die Kalkulationsunterlagen nicht mit der Sitzungseinladung versandt wurden, erklärt Herr Franz, dass für die Kalkulation eine Vielzahl von Excel-Listen erstellt wurden, die ohne die zugrunde liegenden Baurechnungen für sich nicht nachprüfbar sind.

Die Formulierungen in den Satzungen entsprechend den Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetags.

Entgegen der früheren Praxis wird beim Erlass einer neuen Satzung die bisherige Satzung nicht mehr formell außer Kraft gesetzt. Rechtlicher Grund hierfür ist Folgender:

Eine Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) wird zwar in einer Urkunde erstellt, rechtlich handelt es sich aber um drei Satzungen, nämlich eine Beitragssatzung, eine Kostenerstattungssatzung und eine Gebührensatzung. Wird z. B. durch ein Urteil der Beitragsteil einer Satzung für nichtig erklärt, bleiben davon die beiden anderen Satzungen unberührt und sind weiter gültig (ständige Rechtsprechung des BayVGH).
Wird dagegen die (gesamte) alte Satzung, d. h. 3 Satzungen, aufgehoben und stellt sich die neue Satzung als nichtig heraus, besteht dann z. B. keine Rechtsgrundlage für die Erhebung Verbrauchsgebühren. In der praktizierten Konstellation „lebt die alte Satzung wieder auf“ und der (alte) Gebührenteil ist Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung.

In der vorliegenden BGS-EWS und in der BGS-WAS sind im Gebührenteil die zwischenzeitlichen Gebührenanpassungen eingearbeitet.

Wenn die Satzungen heute beschlossen werden, werden sie am 13.11.2020 im Mitteilungsblatt der VG Zellingen amtlich bekannt gemacht und treten am 14.11.2020 in Kraft. Die Bescheide werden dann am 16.11.2020 zur Post gegeben.




Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Himmelstadt

(BGS WAS Hi)

vom  00.11.2020


Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:


§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung Ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.


§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

-        bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

-        tatsächlich angeschlossene Grundstücke
 
oder

-        Grundstücke die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die  Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.


§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes (§2). Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5 Beitragsmaßstab

(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-        bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

-        bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)        Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4)        Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5)        Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden sind.


§ 6 Beitragssatz

(1)        Der Beitrag beträgt

       a) pro Quadratmeter Grundstücksfläche   1,71 €

       b) pro Quadratmeter Geschossfläche     13,08 €.


§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.




§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).


§ 9a Grundgebühr

(1)        Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses  bzw. der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss bzw. Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 4Soweit die Wasserzähler noch auf Nenndurchfluss geeicht sind (vgl. § 77 Eichordnung), wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler verrechnet.

(2)        Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss:
Bis                10 m³/h          7,00 €/Jahr
Bis                16 m³/h        14,00 €/Jahr
Über                16 m³/h        21,00 €/Jahr

(3)        Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss:
Bis                6 m³/h          7,00 €/Jahr
Bis                10 m³/h        14,00 €/Jahr
über                10 m³/h        21,00 €/Jahr


§ 10 Verbrauchsgebühr

(1)        Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)        Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
       
       a)        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
b)        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c)        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)                Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.


§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1)        Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2)                Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.


§ 12 Gebührenschuldner

(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
 
(3)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)        Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)        Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.


§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.


§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, den 00.11.2020                


Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Beschluss

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung nach dem heute vorgelegten Entwurf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 11:21 Uhr