Erlass der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 05.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 05.11.2020 ö 2

Sachverhalt

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt

(VES WAS Hi)

vom 00.11.2020

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:


§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:

Neubau der Wasserleitungen im bestehenden Ortsnetz in der Oberen und Unteren Ringstraße durch Auswechselung der bestehenden Versorgungsleitungen nebst Neuanbindung der Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, einschließlich Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

  • Obere Ringstraße Komplett (ca. 760 m Hauptleitung)
  • Unter Ringstraße komplett mit Ausnahme von rd. 25 m im westlichen Ast vor der Einmündung der Straße „Am Häuslesacker“ (ca. 735 m Hauptleitung)
  • Material: PE 100 RC-Druckrohre da 125 SDR 11  oder da 90 SDR 11
  • Hausanschlüsse im öffentlichen Grund: ca. 125 Stück
  • Straßenwiederherstellung im Bereich der Leitungsgräben


§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.


§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.


§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird mit 410.227 € festgestellt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Der endgültige Beitragssatz beträgt

a) pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,17 €

b) pro Quadratmeter Geschossfläche 1,35 €.


§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



§ 7 a
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.



§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.



Himmelstadt, 00.11.2020




Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtungen nach dem heute vorgelegten Entwurf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 11:21 Uhr