Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Himmelstadt
(BGS EWS Hi)
vom 00.11.2020
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
a) für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
b) sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung
tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. . Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese
bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im
Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 2,24 €,
b) pro m² Geschossfläche 10,17 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grund- stücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, wird als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.01. jeden Jahres als Abrechnungsstichtag mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 10 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(5) Für die Umrechnung des Viehbestandes auf Großvieheinheiten (GV) gilt Folgendes:
Tierart
|
GV
|
Pferde, 3 Jahre alt und älter
|
1,00
|
Pferde unter 3 Jahren
|
0,70
|
Zuchtbullen, Zugochsen
|
1,20
|
Kühe, Färsen, Masttiere
|
1,00
|
Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt
|
0,70
|
Jungvieh unter 1 Jahr
|
0,30
|
Schafe, 1 Jahr und älter
|
0,10
|
Schafe, unter 1 Jahr
|
0,05
|
Zuchteber und -sauen
|
0,30
|
Mastschweine über 75 kg
|
0,20
|
Läufer zwischen 20 kg und 75 kg
|
0,10
|
Ferkel
|
0,05
|
Legehennen
|
0,004
|
Junghennen und Masthühner
|
0,004
|
Mastputen und -gänse
|
0,004
|
Mastenten
|
0,004
|
(6) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(7) Im Fall des § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.01. jeden Jahres als Abrechnungsstichtag mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Diese Fläche wird auf volle m² kaufmännisch gerundet.
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen aller Art und Plattenbeläge.
(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser von der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
(4) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne ohne Überlauf gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden bei einem Fassungsvolumen der Zisterne von mindestens 4,00 m³ pro m³ Stauraum 10 m² bebaute bzw. befestigte angeschlossene Fläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde Himmelstadt auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Hierzu ist der Gemeinde Himmelstadt ein Lageplan im Maßstab 1:500 bzw. 1:1.000 zu übergeben, in dem die maßgeblichen Flächen zeichnerisch dargestellt und die für die Berechnung der Flächen erforderlichen Angaben getroffen werden. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde Himmelstadt mitzuteilen. Maßgebliche Flächenänderungen werden ab dem Tag nach Eintritt der Änderungen anteilig berücksichtigt.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde Himmelstadt die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,21 € pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 %. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Schmutzwassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(2) Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Schmutzwassergebühr wird jährlich berechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich berechnet. Der Abrechungszeitraum läuft, vorbehaltlich der Ziff. 1 mit 3, vom 01. Januar bis 31. Dezember. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr jeweils am 01.01. eines jeden (Folge)Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten, soweit sich die gebührenbestimmenden Berechnungsgrundlagen nicht ändern. Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Himmelstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, fest.
(3) Entsteht die Gebührenpflicht während des Abrechnungszeitraums, so wird die Gebührenschuld zeitanteilig nach Tagen berechnet und ist erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners während des Abrechnungszeitraums ist der neue Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte ab dem Tag, der auf die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch folgt, gebührenpflichtig. Flächenänderungen, die für die Gebührenhöhe während des Abrechnungszeitraums maßgebend sind, werden zeitanteilig nach Tagen aufgeteilt.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Himmelstadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, den 00.11.2020
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister