Bestattungswesen; Änderung gemeindliche Friedhofsatzung vom 04.12.2015; Gestaltungsvorschriften Urnengräber; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 17.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 14. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 17.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Im gemeindlichen Friedhof wurden kürzlich 12 neue Erdurnengräber errichtet. Um eine einheitliche, dem Friedhofscharakter entsprechende Gestaltung sicherstellen zu können, bedarf es hierzu allgemeinverbindliche Regelungen. Hierzu ist die Friedhofssatzung vom 04.12.2015 entsprechend zu ergänzen.

Satzungstext bisher:

㤠24 Gestaltungsvorschriften
  1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 21. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und einschließlich Sockel eine Höhe von 115 cm nicht überschreiten.„

Satzungstext neu:
㤠24
  1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 21. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und einschließlich Sockel im Bereich von Abteilung III, Reihe 2, Grab Nr. 2a-4d, eine Höhe von 40 cm, in den weiteren Bereichen des Friedhofes eine Höhe von 115 cm nicht überschreiten. Die Bepflanzung der Grabstätte darf die Höhe des Grabmales nicht überschreiten.“

Beschluss

Die gemeindliche Friedhofsatzung wird wie folgt geändert:

㤠24 Gestaltungsvorschriften
  1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 21. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen und einschließlich Sockel im Bereich von Abteilung III, Reihe 2, Grab Nr. 2a-4d, eine Höhe von 40 cm, in den weiteren Bereichen des Friedhofes eine Höhe von 115 cm nicht überschreiten.
Die Bepflanzung der Grabstätte darf die Höhe des Grabmales nicht überschreiten.“
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 11:25 Uhr