Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG): Überwuchs in den öffentlichen Straßenraum; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 10.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 4. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 10.02.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

In den vergangenen Jahren wurden häufig Grundstückseigentümer durch die Verwaltung angeschrieben, da Hecken, Sträucher und Bäume in den öffentlichen Straßengrund hineingeragt haben. Um in dieser Situation künftig zügig handeln zu können, wurde die Verwaltung mit der Prüfung dieses Sachverhalts beauftragt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht zurück geschnitten werden. Ausnahmen sind hierfür nur vorgesehen, wenn eine entsprechende Gefahr oder Störung vorliegt, die den Rückschnitt begründen und keinen Aufschub gewähren. 

Anpflanzungen aller Art dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und können in einem solchen Fall mit einem Bußgeld belegt werden, Art. 29 Abs. 2 Satz i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Die Beseitigung des Zustandes kann die Gemeinde durch das Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) umsetzen.

Das öffentliche Recht sieht nach Art. 29 ff. VwZVG eine zwingende Reihenfolge vor, wie Zwangsmittel angedroht werden müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier immer zu berücksichtigen, d.h. die Umsetzung muss immer mit dem mildesten Mittel versucht werden.

Bevor eine Ersatzvornahme durchgeführt werden kann, muss der Grundstückseigentümer zuerst unter Vorgabe einer Frist aufgefordert werden, die Hecken, Sträucher usw. zu beseitigen. Nach erfolglosem Fristablauf kann die Gemeinde ein Zwangsgeld unter erneuter Fristsetzung androhen. Dieses muss angemessen sein und darf zwischen 5 € und max. 5000 € festgelegt werden, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Ersatzvornahme ist erst dann zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt, Art. 32 Satz 2 VwZVG. 

Die Ersatzvornahme durch die Gemeinde ist jedoch nur sinnvoll, wenn entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist. Anderenfalls kann es dazu führen, dass bei nicht ordnungsgemäßem Rückschnitt durch die Gemeinde der Grundstückseigentümer einen Schadensersatzanspruch hat. Alternativ kann diese Ersatzvornahme durch eine Fachfirma durchgeführt werden.

Meldungen wegen Überhänge sollten zwecks der Übersichtlichkeit über den Ersten Bürgermeister an die Verwaltung herangetragen werden. 

Zusätzlich schlägt die Verwaltung vor, dass in regelmäßigen Abständen eine entsprechende Aufforderung zum Rückschnitt im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, dass die Verwaltung durch den Ersten Bürgermeister über Grundstücke mit Überwuchs informiert wird und die Grundstückseigentümer entsprechend angeschrieben werden. Entsprechende Folgemaßnahmen seitens der Gemeinde sind von der Verwaltung umzusetzen.
Die Frist für den Grundstückseigentümer wird auf 4 Wochen festgesetzt.
Nach erfolglosem Anschreiben des Grundstückeigentümers wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € fällig.
Zusätzlich beschließt der Gemeinderat, dass in regelmäßigen Abständen die Aufforderung zum Rückschnitt im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt zudem die Ersatzvornahme durch eine Fachfirma durchführen zulassen, wenn der Rückschnitt nach Ablauf der Frist und unter Androhung des Zwangsgeldes weiterhin nicht erfolgt ist. Die entstandenen Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2022 11:26 Uhr