Der Gemeinderat Himmelstadt nimmt die im Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom
14. Dezember 2021 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zustimmend zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wurde auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages mit folgendem Wortlaut an das zuständige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in München gesendet:
Im Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14. Dezember 2021 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) gibt die Gemeinde Himmelstadt folgende Stellungnahme ab:
Aus Sicht der Gemeinde Himmelstadt führen die im Entwurf vom 14. Dezember 2021 zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm neuen Festlegungen nicht zur einer Stärkung des Ländlichen Raums sowie zu einer Entlastung der Verdichtungsräume.
Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In den Unterkapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, „Siedlungsstruktur“ und „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird ein Gedanke des Konservierens des ländlichen Raums sowie ein Befeuern der Entwicklung der Zentren postuliert.
Wir halten diese irreführende Etikettierung für gefährlich und kontraproduktiv für das eigentlich verfolgte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land.
So sehen wir die begründete Gefahr, dass die durch den Verordnungsgeber nunmehr verfolgte Idee einer Landesentwicklung
- einen weitestgehenden Entwicklungsstopp für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile zur Folge hat;
- zu einer weiteren Belastung und Überhitzung von angespannten Verdichtungsräumen führt und
- durch immer weitergehende Begutachtungsanforderung in Planungsprozessen eine „Bau-Entschleunigung“ herbeigeführt wird.
Denn die diesbezüglichen Festlegungen zementieren bei genauer Analyse nachfolgende
Prinzipien:
- Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden sind.
- Keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen.
- Eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung.
- Eine bisher nicht dagewesene Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume.
- Eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess.
Die Gemeinde Himmelstadt befürchtet, dass die vorgenannten Prinzipien sich bei der Überarbeitung des Regionalplanes entsprechend niederschlagen werden.
Derartige Leitgedanken können unserer Auffassung nach jedoch nicht im Interesse einer ausgewogenen und einer fairen, vom Subsidiaritätsprinzip getragenen und räumlich gerechten Landesplanung liegen.
Wir bitten um Berücksichtigung der vorgenannten Einwände und erwarten eine Änderung des Entwurfes vom 14. Dezember 2021.