Nutzungsänderung u. Erweiterung des bestehenden Weinhauses (BA 2020016) Hirtengartenweg 9, Fl. Nr. 1339, Gemarkung Himmelstadt hier: Antrag vom 11.03.2022 auf Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Himmelstadt Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 07.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.04.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Bauantrag BA 2020016 zur Nutzungsänderung und Erweiterung des bestehenden Weinhauses auf dem Grundstück Hirtengartenweg 9, Fl. Nr. 1339 der Gemarkung Himmelstadt wurde durch das Landratsamt Main-Spessart mit Bescheid vom 21.02.2022, Az. B-2020-1588, baurechtlich genehmigt. Voraussetzung hierfür war insbesondere auch die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gemäß Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt. Von insgesamt 11 notwendigen Stellpätzen ist 1 Stellplatz durch Vertrag mit der Gemeinde Himmelstadt abzulösen. Der Gemeinderat Himmelstadt hat der vom Bauherrn beantragten Ablösung für einen Stellplatz zugestimmt. Die Höhe der Ablösesumme für einen Stellplatz beträgt 3000,00 € (§ 2 Stellplatzsatzung). 
Mit Schreiben vom 11.03.2022 beantragt der Bauherr nun die Reduzierung der Ablösesumme und damit Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Als Begründung gibt er an, dass der abzulösende Stellplatz lediglich für 16 Wochen pro Jahr benötigt wird.

Nach Überprüfung wird festgestellt:
Die Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Himmelstadt vom 22.02.2019 regelt insbesondere den erforderlichen Bedarf an Stellplätzen für verschiedene Arten der Nutzung sowie die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht. Die Ablösesumme für einen Stellplatz ist festgelegt und beträgt 3000,00 € je Stellplatz. Die Entscheidung über die Ablösung selbst obliegt dem Gemeinderat. Der Stellplatzablösung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 03.03.2022 zugestimmt. Der Stellplatzablösevertrag ist satzungskonform auszufertigen. Einer Reduzierung der Stellplatzablösesumme kann nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Dem Antrag vom 11.03.2022 auf Reduzierung des Stellplatzablösebetrages für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung und Erweiterung des bestehenden Weinhauses“ auf dem Grundstück Hirtengartenweg 9 der Gemarkung Himmelstadt wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 8

Datenstand vom 21.04.2022 18:05 Uhr