Bebauungsplan "Grundschule, 1. Änderung" Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 12.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 10. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 12.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Grundschule“ beschlossen. 
Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist, auf dem Gebiet, das bisher als Fläche für den Gemeinbedarf mit Nebenanlagen und Parkplatz dargestellt ist, eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für Bauwerke, die der Kinderbetreuung dienen, zu erreichen. 

Damit soll der künftige Bedarf an Kindergartenplätzen/Kinderbetreuungsplätzen dauerhaft sichergestellt werden. 
Das Ingenieurbüro Rüdiger Amthor, Karlstadt, wurde mit der Durchführung der Bauleitplanung beauftragt. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB) erfolgte im Zeitraum 01.03.2021 bis 02.04.2021. 
Im Jahr 2021 erfolgte die erforderliche artenschutzrechtliche Bewertung für den Umgriff des Bebauungsplanes „Grundschule“. 
Über die während des Auslegungszeitraumes eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen ist nun zu beschließen, um das Verfahren voran bzw. zum Abschluss bringen zu können. 

Beschluss 1

Beschluss 1: 
Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Bedenken oder Anregungen
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange ohne Bedenken oder Anregungen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:  
Zur Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart vom 12.05.2021 wird folgendes beschlossen: 

Zu Städtebau/Bauleitplanung: 
Die Bezeichnung „Verfahrensmerkmale“ wurde im Plankopf des Bebauungsplans durch den Begriff „Verfahrensvermerke“ ersetzt.
Die Eigenschaft des Bebauungsplans als einfacher Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen und schränkt den weiteren Verlauf der Bebauungsplanänderung nicht ein.
In Abstimmung mit dem Landratsamt Main-Spessart wurde als Nutzungsart ein Sondergebiet "Gemeinbedarfsflächen für öffentliche Nutzungen, wie z.B. Kindergarten, Schule, Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Schule etc.“ nach § 11 BauNVO festgelegt, die Planurkunde sowie die Begründung entsprechend redaktionell überarbeitet. 
Eine weitere Auslegung des Bebauungsplans sieht das Landratsamt Main-Spessart als nicht veranlasst an.

Zu Immissionsschutz:
Der Hinweis aus dem Fachbereich Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen. 

Zu Wasserrecht:
Der gesamte Planbereich des Bebauungsplans „Grundschule“ liegt in der Urfassung sowie in der Fassung der nun vorliegenden 1. Änderung vollständig im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains. 
Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich dahingehend keine Änderung. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben ist bereits heute für Grundschulen, zukünftig auch für Kindergarten und Kinderbetreuungseinrichtungen, gegeben. 
Der Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung in Verbindung mit einer Abweichung gemäß § 78 Abs. 5 WHG bei einer später im Geltungsbereich des Bebauungsplanes umzusetzenden Bebauung wird beachtet, ebenso der Hinweis auf einen etwaigen erforderlichen Retentionsraumsausgleich bei einer Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. 
Zum Thema „Entwässerung“ in der Begründung wird klarstellend folgendes festgestellt: 
Teilbereiche der vorhandenen Grundschule (westliche Dachfläche und Überlauf der Zisterne) werden über einen Vorflutgraben einer Versickerung zugeführt. Die in der ursprünglichen Begründung getroffene Formulierung der teilweisen Ableitung von Niederschlagswasser über Vorfluter ist insofern missverständlich und wird entsprechend geändert. Für das Plangebiet besteht eine Mischwasserkanalisation für Schmutz- und Niederschlagswasser. Eine Trennkanalisation liegt nicht vor. 
Die Hinweise des Fachbereichs Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet. 

Zu Bodenschutzrecht:
Das Einverständnis aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird zur Kenntnis genommen. 

Zu Naturschutz
Die Erhaltung der Gehölzbestände wurde durch Aufnahme eines Erhaltungsgebots für zu erhaltende Bäume in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Eine Untersuchung der Bäume auf potentielle Lebensraumstrukturen für Fledermäuse und Vögel sowie das Vorkommen der Zauneidechse erfolgte durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Landschaftsarchitekten Martin Beil vom 9. März 2022. 
In der Stellungahme des Landratsamtes Main-Spessart aufgeführte Habitatstrukturen konnten nicht detektiert werden. Die in der saP aufgeführten, konfliktvermeidenden Maßnahmen wurden als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, um artenschutzrechtliche  Fachplaners somit derzeit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen.
Die Hinweise und Forderungen des Landratsamtes Main-Spessart wurden durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die Übernahme von entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom 21. April 2022 berücksichtigt.

Zu Kreisstraßenverwaltung:
Die Planunterlagen wurden redaktionell geändert, so dass in der vorliegenden Entwurfsplanung die Kreisstraße richtig als „Kreisstraße MSP 8“ bezeichnet ist. 
Die weiteren Hinweise und Anregungen der Kreisstraßenverwaltung werden im weiteren Verfahren beachtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3: 
Zur Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 26.04.2021

Die Gemeinde Himmelstadt hat bereits vor Jahren im westlichen Teil des Plangebiets entlang des bestehenden Anwandwegs Parkmöglichkeiten für PKW’s geschaffen, die überwiegend bei Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle genutzt wurden. 
In der Entwurfsplanung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Grundschule vom 30.12.2020 wurde dieser Umstand aufgegriffen und die vorhandenen Parkmöglichkeiten in die Planurkunde als „öffentlicher Parkplatz“ übernommen. 
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Ersatzparkplätze für die neu zu errichtende Kindertageseinrichtung, wie in der vorliegenden Stellungnahme des BUND Naturschutz in Bayern e.V. vermutet. Stellplätze für neu zu errichtende Gebäude werden im jeweiligen bauordnungsrechtlichen Verfahren dargestellt und nachgewiesen. 

Aus Gründen der Klarstellung werden diese Parkmöglichkeiten, bei denen es sich nicht um öffentliche Parkplätze handelt, in der Entwurfsplanung Stand 21.02.2022 nicht mehr dargestellt. 

Die im Plangebiet befindlichen Gehölze wurden mittlerweile vermessen, eingezeichnet und innerhalb der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Erhaltungsgebot versehen. Da bereits der gesamte betroffene Bereich beplant ist, ist die Aufnahme einer Ausgleichsfläche nicht erforderlich.
Bezüglich der Beleuchtung ist festzustellen, dass das gesamte Plangebiet bereits mit Straßenlaternen versorgt ist. Eine Umstellung dieser Beleuchtung auf eine lichtreduzierte LED-Beleuchtung erfolgt sukzessive bzw. ist bereits erfolgt.
Die Hinweise aus der Stellungnahme des BUND Naturschutz in Bayern e.V. sind durch die vorgenommenen Änderungen in der vorliegenden Entwurfsfassung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Grundschule“ mit Begründung vom 21. April 2022 berücksichtigt. 
Die Aufnahme einer Ausgleichsfläche in die Planung ist rechtlich nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Zur Stellungnahme des Regionaler Planungsverband Würzburg
Die Hinweise des regionalen Planungsverbands Würzburg auf die Abwasserleitung des Zweckverbands Zellinger Becken und die Lage des Plangebiets im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains wurden in der vorliegenden Entwurfs-Planung mit Begründung vom 21. April 2022 berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Beschluss 5:
Zum Hinweis Regierung von Unterfranken
Die Hinweise der Regierung von Unterfranken auf die Abwasserleitung des Zweckverbands Zellinger Becken und die Lage des Plangebiets im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains wurden in der vorliegenden Entwurfs-Planung mit Begründung vom 21. April 2022 berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 6

Beschluss  6: 
Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 23.04.2021 wird folgendes beschlossen: 
Zu Wasserversorgung, Grundwasserschutz:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg hinsichtlich der Minimierung von Bodeneingriffen und der Verhinderung von Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten werden in der Umsetzung berücksichtigt.

Eine in der Stellungnahme genannte weitere geplante Versiegelung findet nicht statt, da das gesamte Plangebiet bereits versiegelt ist.
Die Hinweise aus der Stellungnahme hinsichtlich der Überprüfung der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sowie der angepassten Bauweise im Falle hoher Grundwasserstände bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser werden in der Umsetzung berücksichtigt. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind nicht geplant. Die Vorgaben des allgemeinen Grundwasserschutzes werden in der Umsetzung beachtet. 

Zu Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz:
Teilbereiche der vorhandenen Grundschule (westliche Dachfläche und Überlauf der Zisterne) werden über einen Vorflutgraben einer Versickerung zugeführt. Die in der Begründung getroffene Aussage der teilweisen Ableitung von Niederschlagswasser über Vorfluter ist insofern missverständlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde entsprechend angepasst (Planentwurf vom 21.04.2022). Ergänzend wird klargestellt, dass für das Plangebiet eine Mischwasserkanalisation für Schmutz- und Niederschlagswasser besteht. Eine Trennkanalisation liegt nicht vor. 
Eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes wird in der weiteren Umsetzung berücksichtigt.

Zu Oberflächengewässer: 
Der gesamte Umgriff des Bebauungsplans „Grundschule“ lag bereits in der Urfassung vollständig im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains. 
Mit der angestrebten 1. Änderung des Bebauungsplanes Grundschule ergibt in dieser Hinsicht keine Änderung, so dass eine zeichnerische Darstellung des Überschwemmungsgebietes nicht notwendig ist. Auf die Lage im Überschwemmungsgebiet ist unter Pkt. D des Bebauungsplanentwurfs textlich hingewiesen. 

Für die Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere der Verringerung von Hochwasserschäden ergibt sich durch die vorliegende Planung keine Änderung zum bereits rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1996.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben ist bereits heute für Grundschulen, zukünftig auch für Kindergarten und Kinderbetreuungseinrichtungen, gegeben. 
Durch die vorliegende Entwurfsfassung zur 1. Änderung des Bebauungsplans liegt gegenüber der rechtkräftigen Fassung des Bebauungsplanes keine Änderung hinsichtlich der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger sowie der Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes vor. Eine hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben ist auch in der vorliegenden Planung weiterhin möglich. 

Zu Gefährdung für Leben, Gesundheit oder erhebliche Sachwerte
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg hinsichtlich der Gefährdung für Leben, Gesundheit oder erhebliche Sachwerte und des daraus resultierenden höheren Evakuierungsaufwands sind Grundlage für die weiteren Planungen und werden in der späteren Umsetzung beachtet. 
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich keine Veränderung der Evakuierungssituation im Ganzen, da bereits mit der Urfassung des Bebauungsplanes die Erweiterung der Grundschule im gesamten Umgriff des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich zulässig wäre. 
Eine Risikobeurteilung wird für das konkrete Bauvorhaben durchgeführt. Die Anforderungen des §78 Abs. 5 WHG für den umfang-, funktions- und zeitgleichen Ausgleich von verlorengegangenem Rückhalteraum werden im wasserrechtlichen Verfahren des Einzelbauvorhabens nachgewiesen

Zu Altablagerungen, Bodenschutz:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg hinsichtlich der Altlasten und des vorsorgenden Bodenschutzes werden in der späteren Umsetzung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 7

Beschluss 7: 
Satzungsbeschluss (Ausarbeitung Bebauungsplan und Bekanntmachung)
Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt, den durch das Ingenieurbüro Rüdiger Amthor, Karlstadt, ausgearbeiteten Bebauungsplan „Grundschule, 1. Änderung“ in der Fassung vom 21.04.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2022 17:51 Uhr