Satzung Freiflächen-Photovoltaikanlage; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 01.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Grundsatzbeschluss (Beschlussvorschlag)

Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen - Entwurf

Der Gemeinderat beschließt folgende Rahmenbedingungen für die Errichtung von Freilandflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Außenbereich des Gemeindegebietes der Gemeinde Himmelstadt.

1.        Bevor ein Antrag auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, ist vom Investor eine fachliche Stellungnahme/ ein Standortgutachten durch einen von der Gemeinde Himmelstadt autorisierten, ausgewiesenen Fachmann (Landschaftsplaner) vorzulegen, in der die Verträglichkeit der geplanten Anlage mit

  • überregionalen Planungsvorgaben:
  • natur- und landschaftsschutzfachlichen Belangen
  • Einordnung / Einfügung in die vorhandene Umgebung
  • landes- und städteplanerischen Zielen
  • Emissionsgrenzwerten

       geprüft und nachgewiesen wird.

       Insbesondere muss eingegangen werden auf

  • Prüfung der Fernwirkung, Blendwirkung und Einsehbarkeit
  • evtl. nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild oder auf die gewachsene Siedlungsstruktur
  • Erschließung.

2.  Folgende Standorte sind für PV-Freiflächenanlagen NICHT geeignet:

A        Flächen mit einer Ackerflächengrundzahl von mehr als 35 Bodenpunkten. 
Diese beziehen sich auf die aktuellen Werte, die vom Bayerischen Landesamt im Bayern Atlas veröffentlicht sind.
B        Bei unterschiedlichen Bodenpunkten auf einer Flurnummer oder einer zu bebauenten Fläche ist ein Durchschnittwert zu ermitteln
C        Potentielle Erweiterungsflächen für Wohnbebauung, Gewerbe oder Landwirtschaft
D        Feldflur zwischen Hirtengarten und Gemeindegrenze sowie zwischen St 2300 und dem Fließgewässer Main.


3.        Zulässige Gesamtflächen der Anlagen mit Einzäunung je Gemarkung

Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Festlegung einer max. Anzahl von Anlagen. Die Anlagengröße über alle Anlagen hinweg bezogen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland u. Grünland) wird nicht begrenzt.

4.         Die einzelne Freiflächenphotovoltaik Anlage (gesamte Anlage mit Einzäunung und Ausgleichsflächen) darf maximal eine Gesamtfläche von 8 ha erreichen.

5.        Der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Einzäunung beträgt grundsätzlich 500 m.

6.         Der Gemeinderat bevorzugt Anlagen mit Bürgerbeteiligung.

7.        Für die Beeinträchtigung der Jagdreviere, die im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen entstehen, hat der Investor an die Jagdgenossenschaft einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der erforderliche Ausgleich ist von der Jagdgenossenschaft nachweislich zu beziffern.

8.        Mindestanforderungen der Gestaltung:

  • Die max. zulässige Höhe der Anlage beträgt 3,5 m ab Oberkante des natürlichen Geländes.
  • Die Eingrünung um die Anlage herum hat mittels autochthonen (heimische und gebietseigene) und standortgerechten Laubhölzern zu erfolgen. Nadelgehölze sind unzulässig. Die Mindestbreite hat 2,0 m zu betragen.
  • Für die Abstandsflächen und Grenzabstände gelten die Regelungen der BayBO.
  • Umliegende Wege und Grundstücke sind von der Eingrünung durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.

Weitere Gestaltungsauflagen bzw. Ausnahmen bleiben dem Bebauungsplan-verfahren vorbehalten.

9.        Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine Beweissicherung der vorhandenen und für das Vorhaben zu benützenden Straßen- und Wegeflächen der Gemeinde zu erfolgen.
Der Unterhalt des Wegebaues während der Bauphase ist durch eine Bürgschaft sicherzustellen.

10.         Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließung (Straßen, Wege, Leitungen usw.) hat der Investor zu tragen und sind durch eine Bankbürgschaft zu sichern.
Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Laufzeit ist ebenfalls vom Investor durch Bankbürgschaften zu gewährleisten.

11.        Vor Beginn der Bauleitplanung ist in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen, dass der Investor der Anlage

  • alle Kosten für die fachliche Stellungnahme, die Planungsleistungen und die Genehmigungen zu tragen hat und
  • eine pauschale Entschädigung zu leisten hat, für die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren entstehenden Unkosten wie z. B. Fahrten zu Behördenterminen, Telefonaten, Porto usw.

12.        Der ständige Betriebssitz des Betreibers der Anlage muss für die gesamte Laufzeit der Anlage in der Gemeinde Himmelstadt liegen. Diese Vorgabe wird im Durchführungsvertrag festgelegt und ist durch geeignete Sanktionen z. B. in Form von Sicherheitszahlungen abzusichern.

13.         Weitere Bedingungen und Auflagen werden im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart.

14.        Es ist eine schriftliche Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens vorzulegen.

15.        Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können je nach Projekt variieren.
       Eine duale Nutzung wird gesondert bewertet.


Himmelstadt, 01.09.2022

Beschluss

Grundsatzbeschluss 

Richtlinien für Photovoltaik Freiflächenanlagen - Entwurf

Der Gemeinderat beschließt folgende Rahmenbedingungen für die Errichtung von Freilandflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen im Außenbereich des Gemeindegebietes der Gemeinde Himmelstadt.

1.        Bevor ein Antrag auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, ist vom Investor eine fachliche Stellungnahme/ ein Standortgutachten durch einen von der Gemeinde Himmelstadt autorisierten, ausgewiesenen Fachmann (Landschaftsplaner) vorzulegen, in der die Verträglichkeit der geplanten Anlage mit

  • überregionalen Planungsvorgaben:
  • natur- und landschaftsschutzfachlichen Belangen
  • Einordnung / Einfügung in die vorhandene Umgebung
  • landes- und städteplanerischen Zielen
  • Emissionsgrenzwerten

       geprüft und nachgewiesen wird.

       Insbesondere muss eingegangen werden auf

  • Prüfung der Fernwirkung, Blendwirkung und Einsehbarkeit
  • evtl. nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild oder auf die gewachsene Siedlungsstruktur
  • Erschließung.

2.  Folgende Standorte sind für PV-Freiflächenanlagen NICHT geeignet:

A        Flächen mit einer Ackerflächengrundzahl von mehr als 35 Bodenpunkten. 
Diese beziehen sich auf die aktuellen Werte, die vom Bayerischen Landesamt im Bayern Atlas veröffentlicht sind.
B        Bei unterschiedlichen Bodenpunkten auf einer Flurnummer oder einer zu bebauenten Fläche ist ein Durchschnittwert zu ermitteln
C        Potentielle Erweiterungsflächen für Wohnbebauung, Gewerbe oder Landwirtschaft
D        Feldflur zwischen Hirtengarten und Gemeindegrenze sowie zwischen St 2300 und dem Fließgewässer Main.


3.        Zulässige Gesamtflächen der Anlagen mit Einzäunung je Gemarkung

Die Gemeinde Himmelstadt verzichtet auf die Festlegung einer max. Anzahl von Anlagen. Die Anlagengröße über alle Anlagen hinweg bezogen auf die Größe der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland u. Grünland) wird nicht begrenzt.

4.         Die einzelne Freiflächenphotovoltaik Anlage (gesamte Anlage mit Einzäunung und Ausgleichsflächen) darf maximal eine Gesamtfläche von 8 ha erreichen.

5.        Der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Einzäunung beträgt grundsätzlich 500 m.

6.         Der Gemeinderat bevorzugt Anlagen mit Bürgerbeteiligung.

7.        Für die Beeinträchtigung der Jagdreviere, die im Zusammenhang mit den Photovoltaikanlagen entstehen, hat der Investor an die Jagdgenossenschaft einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der erforderliche Ausgleich ist von der Jagdgenossenschaft nachweislich zu beziffern.

8.        Mindestanforderungen der Gestaltung:

  • Die max. zulässige Höhe der Anlage beträgt 3,5 m ab Oberkante des natürlichen Geländes.
Ausgenommen sind Agri-PV-Anlagen.
  • Die Eingrünung um die Anlage herum hat mittels autochthonen (heimische und gebietseigene) und standortgerechten Laubhölzern zu erfolgen. Nadelgehölze sind unzulässig. Die Mindestbreite hat 2,0 m zu betragen.
  • Für die Abstandsflächen und Grenzabstände gelten die Regelungen der BayBO.
  • Umliegende Wege und Grundstücke sind von der Eingrünung durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.

Weitere Gestaltungsauflagen bzw. Ausnahmen bleiben dem Bebauungsplan-verfahren vorbehalten.

9.        Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine Beweissicherung der vorhandenen und für das Vorhaben zu benützenden Straßen- und Wegeflächen der Gemeinde zu erfolgen.
Der Unterhalt des Wegebaues während der Bauphase ist durch eine Bürgschaft sicherzustellen.

10.         Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließung (Straßen, Wege, Leitungen usw.) hat der Investor zu tragen und sind durch eine Bankbürgschaft zu sichern.
Die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Laufzeit ist ebenfalls vom Investor durch Bankbürgschaften zu gewährleisten.

11.        Vor Beginn der Bauleitplanung ist in einem städtebaulichen Vertrag festzulegen, dass der Investor der Anlage

  • alle Kosten für die fachliche Stellungnahme, die Planungsleistungen und die Genehmigungen zu tragen hat und
  • eine pauschale Entschädigung zu leisten hat, für die im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren entstehenden Unkosten wie z. B. Fahrten zu Behördenterminen, Telefonaten, Porto usw.

12.        Der ständige Betriebssitz des Betreibers der Anlage muss für die gesamte Laufzeit der Anlage in der Gemeinde Himmelstadt liegen. Diese Vorgabe wird im Durchführungsvertrag festgelegt und ist durch geeignete Sanktionen z. B. in Form von Sicherheitszahlungen abzusichern.

13.         Weitere Bedingungen und Auflagen werden im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag vereinbart.

14.        Es ist eine schriftliche Einspeisezusage des Energieversorgungsunternehmens vorzulegen.

15.        Die vorgenannten Kriterien sind nicht abschließend und können je nach Projekt variieren.
       Eine duale Nutzung wird gesondert bewertet.


Himmelstadt, 01.09.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2022 10:50 Uhr