Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) - ergänzendes Beteiligungsverfahren; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 01.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 16. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 01.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll geändert werden.

Der Entwurf der Teilfortschreibung  des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) wurde am 14.12.2021 im Ministerrat gebilligt, mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde dann das Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 BayLplG eingeleitet. Fristende für etwaige Stellungnahmen war der 01.04.2022. 

Die Gemeinde Himmelstadt hat im Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021 eine Stellungnahme abgegeben (Schreiben vom 04.03.2022, bestätigt durch Gemeinderatssitzung vom 07.04.2022). 

Nach erfolgter Auswertung der insgesamt während der Auslegungsfrist eingegangen 708 Stellungnahmen wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Hinweise und Anregungen überarbeitet. Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 02.08.2022 dem überarbeiten Entwurf zugestimmt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde beauftragt, dazu ein ergänzendes Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchzuführen.  

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind  konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen), 

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung), 

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft), 

- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und 

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden,  konkret in den Festlegungen und deren Begründungen unter 1.3.1, 1.4.2, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.2, 5.1, 7.1.5, 8.2 sowie in den Begründungen zu 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.3.2, 1.4.5, 2.2.2, 2.2.6, 2.2.7, 3.2, 6.2.1, 6.2.6, 7.2.2, 8, 8.1.
Hierzu wird gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten Beteiligung abgesehen.  

(Anmerkung zu den vorstehenden Abkürzungen: G = Grundsatz, Z=Ziel).


Die überarbeitete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht. 

In dem ergänzenden Beteiligungsverfahren können nur Stellungnahmen zu den kenntlich gemachten Änderungen in der Änderungsverordnung und deren Begründung abgegeben werden. 

Der Entwurf der Änderungsverordnung sowie alle weiteren Unterlagen hierzu können im Internet unter www. Landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden; 
die für eine etwaige Stellungnahme durch das Ministerium bereitgestellten Unterlagen sind der Beschlussvorlage im Ratsinformationsystem RIS beigefügt. 


Für eine etwaige Beschlussfassung im Ratsgremium wurden durch die Verwaltung die Wesentlichsten Änderungen, die ggf. Anlass für eine entsprechende Stellungnahme sein könnten, zusammengestellt: 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen)

„(G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.“


- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung), 

 Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft)

bb) Folgender Abs. 3 (Z) wird angefügt: „(Z) In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen.“
Aus der Begründung: 
Umsetzung der Flächensparoffensive: Flächen sollen sparsam in Anspruch genommen und effizient genutzt sowie Freiräume bewahrt werden.  
(neuer Grundsatz bei 1.1.3, Überarbeitung von Kapitel 3, Ergänzung des zweiten Grundsatzes sowie Aufnahme eines Ziels unter 5.4.1, Ergänzung des ersten Grundsatzes unter 7.1.3) 
Um der in Bayern weiterhin steigenden Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen entgegenzusteuern, werden die Festlegungen in Kapitel 3 angepasst. 
Neben einer effizienten, multifunktionalen Flächennutzung (1.1.3) können auch durch geeignete Zuordnung verschiedener Nutzungen sowie eine Erschließung von Siedlungsflächen mit dem ÖPNV weitere Flächeninanspruchnahmen vermieden werden (3.1). Die Änderungen zum Ziel Innen- vor Außenentwicklung (3.2)  dienen vor dem Hintergrund von Rechtsprechungen der Wahrung des Status quo, Verschärfungen in der Anwendungspraxis sind damit nicht verbunden. Um nicht nur quantitativ den Flächenverbrauch zu reduzieren, sondern auch negative Auswirkungen bei Inanspruchnahme neuer Flächen zu minimieren, wird das Anbindegebot geschärft bzw. ergänzt (3.3). Dazu sieht der vorliegende Entwurf vor, die Ausnahmen zwei und drei des Anbindegebots, die beide Gewerbe- und Industriegebiete betreffen, sowie die Ausnahme neun, die große Freizeitanlagen betrifft, zu streichen und die Ausnahme vier zu ergänzen. 
Dem speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen soll angesichts der wachsenden Bedeutung regionaler Produktion durch den verbindlichen Auftrag der Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rechnung getragen werden (5.4.1).


- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) 

Unter Pkt. 6.2.2. Abs. 1 wird als Ziel in den LEP aufgenommen, in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen  in erforderlichem Umfang festzulegen. 
Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. 


Die Streichung des Grundsatzes Pkt. 7.1.3 Abs. 3 (G),  landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und WEA freizuhalten, damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie Rechnung getragen werden kann, wird lt. dem vorliegenden LEP-E wie folgt begründet: 
Zu 7.1.3 (B) 
Der Erhalt unbebauter Landschaftsräume ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie des Erhalts der Bodenfunktionen u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Produktion. Der Vermeidung ihrer Überbauung und Zerschneidung kommt – auch im Interesse der nachfolgenden Generationen – große Bedeutung zu. Die Bündelung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) verringert die Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen. Durch sinnvoll abgestimmte Mehrfachnutzungen werden weniger Flächen beansprucht; störungsarme bzw. weniger zerschnittene Räume können so erhalten werden. 
Die Zerschneidung von Ökosystemen, insbesondere durch eine nicht gebündelt geführte Bandinfrastruktur, führt zu immer stärkerer Verinselung von Lebensräumen und damit vor allem zu Störungen von ökologisch-funktionalen Verflechtungen. Insbesondere werden Populationen wildlebender Arten getrennt, was zu einer Reduzierung der genetischen Vielfalt innerhalb der jeweiligen Art führen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ermittelt anhand eines Indikatorenkatalogs „unzerschnittene verkehrsarme Räume“, die Gebiete von mindestens 100 km² umfassen. Der jeweils aktuelle Stand der Karte kann auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgerufen werden. 
Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, das es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Neben den bereits bestehenden Grundsätzen zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement, die redaktionell geändert werden sollen, ist vorgesehen, folgenden neuen Grundsatz 7.2.5 zu etablieren: 

(G) In den Regionalplänen können Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festgelegt werden.

Die Begründung hierzu lautet wie folgt: 
Zu 7.2.5 (B) 
Bereits der länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes sieht die Prüfung der Risiken von Hochwassern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vor. Um diese Risiken tatsächlich zu verringern, ist die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden zur Dämpfung von Abflussextremen, für den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von maßgebender Bedeutung. Auch ein gesunder und intakter Bergwald mit seiner Wasserspeicherfähigkeit kann zur Reduzierung von Hochwassergefahren erheblich beitragen. In der Vergangenheit haben sich die Hochwasserrisiken durch den Verlust von Flächen für den Hochwasserrückhalt insbesondere für Siedlung und Verkehr und durch die Rodung von Auwäldern sowie eine Nutzungsintensivierung der Flussauen erhöht. Im Hinblick auf das auch in Zukunft bestehende und durch den Klimawandel weiter zunehmende Hochwasser- aber auch Trockenheitsrisiko soll dem Verlust von Böden, die Wasser speichern und wieder abgeben können, Einhalt geboten bzw. ein Ausgleich geschaffen werden. 
Der Erhalt der Schutzfunktion der Bergwälder, der Erhalt oder die Wiederherstellung von Auwald oder Grünland auf regelmäßig überfluteten Böden oder von teichwirtschaftlich genutzten Flächen erhöhen die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft (vgl. 1.3). 
Die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden reicht häufig allein für den Hochwasserschutz nicht aus. Deshalb ist im Einzelfall die Freihaltung zusätzlicher Rückhalteräume an Gewässern von den mit dem Hochwasserschutz konkurrierenden Nutzungen auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 WHG i.V.m. Art. 46 BayWG) erforderlich. 
Bestehende Siedlungen können mit den vorgenannten Maßnahmen nicht immer ausreichend vor Hochwasser geschützt werden. Es sind deshalb zusätzlich technische Maßnahmen, wie Deiche und Mauern, erforderlich, die mindestens vor einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser schützen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel nicht hochwassergeschützt.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist es erforderlich, weitere Überschwemmungsgebiete zu sichern und weitere technische Hochwasserschutzmaßnahmen (u.a. Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Flutpolder, linienhafte Hochwasserschutzanlagen) umzusetzen. Für diesen Zweck können in den Regionalplänen geeignete Flächen für Überschwemmungsgebiete sowie für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz (VRG bzw. VBG Hochwasserschutz) gesichert werden. Als Grundlage kann insbesondere die Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms herangezogen werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. 
Die Schadenspotenziale hinter den Deichen steigen in Bayern stetig an. Wenn Siedlungen vor Hochwasser geschützt werden, nimmt die Nutzung und Werteakkumulation in den geschützten Bereichen zu, das verbleibende Risiko hinter Hochwasserschutzanlagen steigt insofern an. Bei extremen Hochwasserereignissen kann davon ausgegangen werden, dass Hochwasserschutzanlagen überflutet werden oder brechen. Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre, in denen mehrere Jahrhunderthochwasserereignisse in Bayern auftraten, zeigen, dass die zur Bemessung der Anlagen gewählten Wiederkehrintervalle überschritten werden können, was zu großen Schäden führte. 

Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwohl, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Besonders hochwasserempfindliche Nutzungen, die bei Extremereignissen überflutet werden können, sind insbesondere Einrichtungen, die von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, genutzt werden. 
Die bereits beobachtete Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Starkniederschlägen führt zu einer Zunahme von Hochwasserereignissen und Überschwemmungen sowie Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser in Siedlungsbereichen (sog. urbane Sturzfluten), vor allem auf versiegelten Flächen. Andererseits können vermehrt Überstauereignisse in den Kanalnetzen auftreten. Beides kann Menschen gefährden, soziale Notlagen hervorrufen und Schäden an Gebäuden und Infrastruktur bewirken. Aus diesem Grund sollen vorhandene Abflussleitbahnen und Senken freigehalten werden. Mit den Festlegungen in Bezug auf Extremereignisse wird das verbleibende Risiko insbesondere für Siedlungs- und Verkehrsflächen minimiert und es werden die Schadenspotenziale sowie deren weiterer Zuwachs begrenzt. 
Insbesondere zur krisenfesten Bewältigung von künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen mit folgenden Sturzfluten und Bodenerosionen ist eine Bewahrung nur des Status quo der Landschaftsstrukturen nicht ausreichend. 
Daher wird der Einbau zusätzlicher rückhaltender und abflussbremsender Strukturelemente, wie beispielsweise begrünte Abflusswege oder Fließwegverlängerungen im Freiraum erforderlich. 

Daneben kommt selbstverständlich der auch im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes verankerten Erhaltung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens große Bedeutung zu.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt den Punkt 7.1.3. in der Stellungnahme zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Beschluss 2

Die Gemeinde Himmelstadt beschließt, im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über da Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E), Entwurf vom 02.08.2022, wie folgt Stellung zu nehmen: 

- 1.2.2, Abs. 3 (G) 
(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen):

Eine Stellungnahme wird zu diesem Änderungspunkt nicht abgegeben, da die Gemeinde Himmelstadt nicht einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zugehörig ist. 


- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 
(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung). 
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

Für die Gemeinde Himmelstadt ergibt sich aus der Aktualisierung der Zuordnung zu den Gebietskategorien keine Änderung. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich. 


- 5.4.1, Abs. 3 (Z)
(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft), 

Die verbindliche Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen in den Regionalplänen ist dem Grunde nach nachvollziehbar,  dürfte jedoch die Planungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen weiter einschränken. 
Das  Prinzip „Innen- vor Außen“ wird durch die Ausweisung entsprechender Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft weiter gestärkt, so dass dies nahezu einen Stopp der 

Die Gemeinde Himmelstadt widerspricht dem Ziel, die regionalen Planungsverbände mit der Aufnahme von Vorrang-/Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft zu verpflichten, da dies einen massiven Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellt. 


- 6.1.1, Abs. 1 (Z);    6.2.2, Abs. 1 (Z);   6.2.3, Abs. 4 (G);    7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; 
Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) 


Bereits bei der 12. Teilfortschreibung des Regionalplanes für die Region Würzburg wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung mit ausgewiesen. Der seit 2016 aktualisierte Regionalplan umfasst 22. Vorranggebiete (ca. 2.258 ha) und 26 Vorbehaltsgebiet (ca. 1,401 ha) für Windkraftnutzung mit einer Gesamtgröße von ca. 3.659 ha. Das entspricht für die Region Würzburg einem Gesamtflächenanteil von ca. 1,2 % der Regionsfläche. 
Damit dürfte der Flächenbeitragswert nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für die Region Würzburg bereits erfüllt sein. 

Eine weitere Stellungnahme hierzu wird seitens der Gemeinde Himmelstadt nicht abgegeben. 


- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Die Gemeinde Himmelstadt vertritt zur Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie zum Niedrigwassermanagement folgende Auffassung: 

Bereits heute sind Kommunen in ihren Planungsüberlegungen in Gewässernähe eingeschränkt, da zahlreiche Hürden zu nehmen sind, um dem Hochwasserschutz überhaupt Rechnung tragen zu können.

Sehr oft können Planungen nicht weiterverfolgt werden, weil die Anforderungen, die zugunsten eines beispielsweise 100-jährigen zu erwartenden Hochwasserereignisses, gestellt werden, aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar sind. 

Eine zusätzliche Vorrang-/bzw. Vorbehaltsgebietsausweisung in den Regionalplänen für den Hochwasserschutz widerspricht dem Gedanken der Planungshoheit der Kommunen und der kommunalen Selbstverwaltung. 

Aus welchem Grund zusätzlich zu den bereits amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Hochwasserschutz in den Regionalplänen festgeschrieben werden können sollen, kann auch aus der Begründung zum LEP-E nicht schlüssig nachvollzogen werden.

Die Aufnahme des im LEP-E unter Ziff. 7.2.5 geplanten  Grundsatzes zur Festlegung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten bereits auf der Ebene der Regionalpläne dürfte jedenfalls weitere Hürden schaffen, so dass den Kommunen kaum noch Handlungsspielraum hinsichtlich Bauleitplanungen/Aufwertung der Uferbereiche bleiben dürfte, weil die Tatbestände für evtl. mögliche Ausnahmen wiederum zeit- und kostenintensive Gutachten u.ä. erfordern werden. 

Mit den bereits heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und etablierten Instrumentarien und in Bezug auf zu erwartende extreme Überschwemmungsereignisse und deren sehr restriktiven Durchsetzung durch die Fachbehörden wird bereits heute sehr konsequent darauf geachtet, dass das verbleibende Risiko für Siedlungs- und Verkehrsflächen nahezu auf Null minimiert wird. Ein Rest-Risiko wäre auch bei entsprechender Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen in den Regionalplänen nach wie vor gegeben. 

Die Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement und der damit verbundenen möglichen Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen auf Regionalplanebene wird deshalb seitens der Gemeinde Himmelstadt abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2022 10:50 Uhr