TÖB 23: Landratsamt Main-Spessart Schreiben vom 21.10.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 13.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.9

Sachverhalt

Bauleitplanung: 

Bekanntmachung: 
Bei der Angabe der relevanten Änderungen fehlt nach unserem Verständnis die Angabe, dass im Änderungsbereich für das SO Einzelhandel der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Planfassung geändert, mithin Flächen ergänzt wurden. Dies sollte eindeutiger herausgestellt werden. 

Textliche Festsetzungen: 
- 2.1 GRZ 
  Die konkrete GRZ (= 0,8) ist layout-technisch verrutscht und sollte nach unten entsprechend verschoben werden. 
- 2.9 Photovoltaik/Sonnenkollektoren 
Im Abwägungstext der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2022 heißt es hierzu: „Die Möglichkeit zur verbindlichen Festsetzung zur Nutzung von
Photovoltaikanlagen ist rechtlich umstritten, sodass auf eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet wird.“ 
Hierzu müssen wir feststellen: 
Inwieweit eine solche Festsetzung rechtlich umstritten sein soll, ist für uns in keiner Weise nachvollziehbar. Die Möglichkeit einer solchen verbindlichen Festsetzung ist ausgehend von den allgemeinen Zielen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f) sowie § 1a Abs. 5 BauGB vollumfänglich zulässig gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB: 
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen
Die Gemeinde muss sich bewusst sein, dass beim Auslassen solcher Möglichkeiten des PV-Ausbaus die Führung eines städtebaulichen Bedarfsnachweises für ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sehr problematisch bzw. nicht mehr möglich sein wird. Einen Angebotsbebauungsplan (!) für große gewerbliche Unternehmen (die Flächen werden zu einem großen Teil versiegelt) nicht mit der Verpflichtung zum Ausbau erneuerbarer Energien zu versehen und somit ungenutzt zu lassen, halten wir in der gesamtgesellschaftlichen Situation für höchst problematisch! Wir verweisen nochmals auf unsere diesbezügliche Stellungnahme im Schreiben vom 28.01.2022 und müssen hoffen, dass der Betreiber eigenständig eine entsprechende energetische Sekundärnutzung seines Grundstücks in die Wege leiten wird. 

- 5. Grünordnung, Pflanzgebote (hier: externe Ausgleichsfläche) 
Es sollte an dieser Stelle (und auch in Begründung auf S.13 und Umweltbericht ab S.36) noch ergänzt werden, dass die externe Ausgleichsfläche im Eigentum der Gemeinde steht und die Ausgleichsmaßnahmen von und durch die Gemeinde vorgenommen werden. (Bei anderen Planungen müssten entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorgelegt werden.) 
- 9. Abstandsflächen: 
Es ist nach wie vor unklar, welche konkrete Abstandsfläche der Gebäude gelten soll. Aus der jetzigen Formulierung ist lesbar, dass der horizontale Fußpunkt zur Messung der Abstandsfläche die jeweilige Stelle der Baugrenze ist. Welches Höhenmaß dann aber relevant ist (1 H, 0,5 H etc.), ist nicht direkt genannt (Vgl. Stellungnahme vom 28.01.2022: Es ist grds. möglich über Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO die erforderlichen Abstände über Baugrenze und Höhenfestsetzung zu definieren.). Dies wird auch in der Begründung leider nicht näher ausgeführt. 1 Daher muss grds. von 1H ausgegangen werden. Die Auswirkungen sollen an folgendem konkreten Beispiel illustriert werden: In der Nordwest-Ecke des SO kommt bei einer natürlichen Geländehöhe von ca. 174,00 m NHN eine Außenwand des Einzelhandel-Marktes mit 186,00 m NHN zum Stehen. Die abstandsflächenrelevante Wandhöhe beträgt somit bei der Annahme von 1H 12,00 m. Die nördlich angrenzende Fläche müsste demnach (nach Abzug der 3,00 m privater Grünfläche) eine Abstandsflächentiefe von 9,00 m einhalten. Es ist uns bewusst, dass diese Problematik zwar eher theoretischer Natur ist, da sich die benachbarten Flächen im derzeit nicht bebaubaren bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus diesen Regelungen eigentumsrelevante Belastungen für die Zukunft, die entsprechend überdacht werden sollten. 
Wir empfehlen eine AF-Festsetzung von 0,2 H (mind. 3m), entsprechend der in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO genannten Tiefe für GE- und GI-Flächen. Sachlich lässt sich dies nach unserer Einschätzung gut begründen, da das vorgesehene SO einen gewerblichen Hintergrund bzw. Inhalt vorweisen kann. 

1 vgl. Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 146. EL Mai 2022, Rn. 314 zu Art. 6 BayBO: In der Begründung des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 8 BauGB) ist darzulegen, ob und inwieweit mit den Festsetzungen, durch die die Höhe der Gebäude und gleichzeitig auch die Abstandsflächen festgelegt werden, die bauaufsichtlichen Anforderungen einerseits und die darüber hinausgehenden städtebaulichen Ziele andererseits erreicht werden. Rn. 318 zu Art. 6 BayBO: Geringere Abstandsflächentiefen sollten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzen grundsätzlich das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder besonderer planerischer oder baulicher Situation voraus.  

- 10. Immissionsschutz 
10.2 Licht- und Werbeanlagen 
Es bleibt unklar, warum der Beleuchtungszeitraum um eine halbe Stunde in die Nachtzeit hinein verlängert wurde (bisher: 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr; nun: 06:00 Uhr bis 22:30 Uhr). Dies sollte beibehalten werden. 


Hinweise: 
- 8. Sichtdreiecke 
Da es sich hier um verbindliche Vorschriften aus dem Straßenrecht handelt, muss dieser Punkt entsprechend auch unter die „Nachrichtlichen Übernahmen“ eingegliedert werden (vgl. p20/21 – Planungshilfen für die Bauleitplanung, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; S.150f.). 

Begründung: 
- S.15, 7.1 Straßen und Wege 
In diesem Kapitel muss neben den Verbots- und Beschränkungszonen der B 27 auch die Bauverbots- und Baubeschränkungszone der MSP 8 nach Art. 23 und 24 BayStrWG thematisiert werden bzw. ein Hinweis auf die Inhalte von Kapitel 9.4 gegeben werden. 

- S.17, 7.3 Wasserversorgung

Es ist zunächst einmal festzustellen, dass es eine gemeindliche Aufgabe ist, die ausreichende Löschwasserversorgung über das leitungsgebundene System zu gewährleisten. Es ist bei einem Angebotsbebauungsplan (!) nicht vorgesehen, diese Aufgabe in den Verantwortungsbereich des künftigen Marktbetreibers zu übertragen. Im Übrigen ermöglichen die derzeitigen Festsetzungen auch keine Anlage einer Löschwasserbehälters/-teiches/-zisterne. Die Gemeinde muss die löschwassertechnische Erschließung bereits auf Bebauungsplanebene entsprechend abschließend regeln. Dies fehlt bisher in ausreichendem Maße. 
- S.23, 11. Immissionen:

Zu möglichen Wechselwirkungen des Sondergebiets mit dem benachbarten Aussiedlerhof wurden nunmehr zwar Inhalte dargestellt. Aufgrund eines möglicherweise überwirkenden Bestandsschutzes sollte aber hinreichend geklärt werden, wie lange auf dem Aussiedlerhof bereits keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben wird bzw. ob dort eine Betriebsaufnahme ohne größeren Aufwand erfolgen könnte. Dies muss in der Abwägung Berücksichtigung finden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist es im Übrigen auch nicht zwingend notwendig, dass eine zu berücksichtigende, noch vorhandene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit am AELF gemeldet sein muss. Es wird daher dringend empfohlen, sich mit dem Eigentümer des Aussiedlerhofs zu diesen Themenbereichen direkt auszutauschen und die Ergebnisse in die Abwägung einzustellen. Bzgl. etwaiger weiterer Problemstellen verweisen wir auf die Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes. 

- Zu Teilen der gestalterischen Festsetzungen gem. Art. 81 BayBO finden sich keinerlei Begründungen (z. B. Werbeanlagen). Teilweise werden nur die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiederholt. In der Begründung müssen die gewählten Festsetzungen aber auch begründet werden. 
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 berücksichtigt werden: Die Anmerkungen zur Begründung werden im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.) 

Umweltbericht: 
- S.10, 6. Relevante Wirkfaktoren des Planungsvorhabens: Betriebsbedingte Geräusch-Emissionen (v. a. Liefer- und Kundenverkehr) werden nicht thematisiert, obwohl dies bei derartigen Bauvorhaben erhöhtes Konfliktpotential bilden kann. 
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 berücksichtigt werden: Es werden ergänzende Aussagen aufgenommen zu den relevanten Wirkfaktoren. Dies fehlt aber leider nach wie vor. 
Auch wenn es nach ImSch-technischer Begutachtung und Berücksichtigung der Betriebszeiten (siehe nächster Punkt) ggf. nicht zu Problemen für das Vorhaben führt, sollte es – der vollständigen Abwägung halber – gelistet und beschrieben werden.) 

- S.14, 7.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung - Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich 
Hier heißt es: Nutzungsbeschränkung im Sondergebiet Einzelhandel auf die Betriebszeiten sowie Beschränkung der Belieferung auf die Tagzeiten. Wie soll dies auf Ebene der Bauleitplanung wirksam sichergestellt werden? Eine entsprechende verhaltensbezogene Festsetzung ist nach § 9 BauGB nicht möglich. 
Entsprechende verhaltensbezogene Auflagen sind erst auf Ebene des Einzelbaugenehmigungsverfahrens möglich. Um aber zu gewährleisten, dass solche Auflagen auch rechtlich fixiert werden können, und nicht etwa durch ein im BP-Geltungsbereich grundsätzlich mögliches Freistellungsverfahren unterlaufen werden (ungeachtet dessen, dass die Hauptnutzung als Sonderbau in jedem Fall dem Baugenehmigungsverfahren unterliegt), ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch macht, nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO über örtliche Bauvorschrift die Gewerbebetriebe dieses Sondergebiets vom Freistellungsverfahren auszunehmen und generell dem Baugenehmigungsverfahren zu unterwerfen. Hier sollte eine entsprechende Festsetzung ergänzt werden. 
(Andernfalls sind die Ausführungen zu möglichen Emissionen des SO, die sich auf diese festgesetzten Betriebszeiten (v. a. Kunden- und Lieferverkehr) beziehen, nicht ohne Weiteres annehmbar und müssten neu entwickelt werden). 

- S.28, 7.8 Schutzgut Fläche 
In der Bewertung fehlt noch eine entsprechende Einstufung der Erheblichkeit der Auswirkungen. 
- Allgemein zu den jeweiligen Gliederungspunkten Zustand bei Nicht-Durchführung der Planung
Dort heißt es: Der Vorhabensbereich ist größtenteils im FNP bereits als Gewerbegebiet dargestellt, mittelfristig ist deshalb eine gewerbliche Bebauung auf mind. 2/3 der Fläche zu erwarten. 
Da es sich hier um Flächen handelt, die sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden, ist nicht ohne Weiteres (v. a. anderweitige Bauleitplanung) davon auszugehen, dass mittelfristig eine gewerbliche Nutzung erwartet werden kann. Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan gem. § 1 Abs. 2 BauGB insoweit keine allein verbindliche Wirkung. 
Dies sollte jeweils bei den Gliederungspunkten zur Nicht-Durchführung der Planung noch sinnvollerweise ergänzt werden. 

Städtebau: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht. 


Immissionsschutz: 
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird hingewiesen. Die darin enthaltenen Anmerkungen wurden bei vorliegender Planfassung (Stand 21.07.2022) berücksichtigt. 
Schutzbedürftige Räume gem. DIN 4109 wurden aus den zulässigen Nutzungen im Plangebiet herausgenommen. Immissionskonflikte sind somit nicht mehr zu besorgen. Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden entsprechend ergänzt. Mit den Ausführungen besteht Einverständnis. 
Der Bauleitplanung kann somit aus Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden. 
Die immissionsschutztechnische Beurteilung von konkreten Vorhaben sowie die Festsetzung von Auflagen zum Immissionsschutz bleiben ggf. baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. 


Wasserrecht/Bodenschutz: 
Zur geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes wurde bereits mit Schreiben vom 03.01.2022 Stellung genommen. Diese hat weiterhin Gültigkeit, da insbesondere auch das geforderte Bodengutachten zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens noch nicht vorgelegt wurde und damit auch noch keine Zustimmung zur geplanten Versickerung des Niederschlagswassers erteilt werden kann. 

Stellungnahme vom 03.01.2022: 
Wasserrecht: 
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegt außerhalb von amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten. 
Die Abwasserbeseitigung soll im Trennsystem erfolgen, was grundsätzlich den wasserrechtlichen Vorschriften entspricht. Lt. Begründung wird für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Versickerung angestrebt. Da im Landkreis Main-Spessart grundsätzlich grundwassersensibles Karstgebiet vorherrscht, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens erst nachzuweisen. Insoweit kann derzeit noch keine abschließende Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht abgegeben werden. 


Naturschutz: 
Die untere Naturschutzbehörde hat zu o. g. Vorhaben bereits am 07.01.2022 Stellung genommen. 
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt:

  • Bebauungsplan zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Begründung zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Umweltbericht zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 21.07.2022 
  • Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ 
  •        vom Juli 2022 

Eingriffsregelung: 
Ausgleichsmaßnahme: 
Als Kompensationsmaßnahme ist gemäß Bebauungsplan und Umweltbericht (S.36) die Umwandlung von Acker in extensiv bewirtschafteten Acker mit seltener Segetalvegetation auf einer externen Ausgleichsfläche geplant. Auf S. 13 der Begründung wird als Kompensation die Ansaat von artenreichem, mageren Grünland genannt, obwohl hier als Entwicklungsziel ein Acker mit seltenen Segetalarten festgelegt wurde. Die Ausgleichsmaßnahme ist klar zu benennen und falsche Angaben in den Unterlagen zu korrigieren. 

Grünordnung, Pflanzgebote: 
Es sind gebietseigene und standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG), ausgenommen sind die aufgeführten Stadtbaumarten sowie der Wilde Wein Parthenocissus tricuspidata. Auf die Anpflanzung der Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) ist zu verzichten. Bei Einsaaten ist Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“ zu verwenden, Gehölze sind aus dem Vorkommensgebiet 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“ zu verwenden. Dies ist dem Punkt 5 „Grünordnung, Pflanzgebote“ der Textlichen Festsetzungen zu ergänzen. 

Artenschutz: 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten die Zugriffsverbote, nach denen eine Tötung sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders und streng geschützten Arten verboten ist. Die Zauneidechse zählt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG zu den besonders und streng geschützten Arten. 
Angrenzend an den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden Zauneidechsen nachgewiesen, weswegen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen erforderlich sind. 



Folgende naturschutzrechtlichen Bedingungen sind für die Zauneidechse zwingend zu beachten: 
  • Sämtliche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Anlage Kleinsthabitate, Schutzzaun; Vergrämung) sind         zwingend in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans darzustellen. 
  • Vergrämung: 
  • Die Beseitigung der Vegetation als bauvorbereitende Maßnahme ist im Winterhalbjahr (frühestens ab Anfang September) und nicht bereits ab Ende Juli (vgl. Punkt 6 Textliche Festsetzungen) durchzuführen. Ab dem Frühjahr ist bis zum Baubeginn regelmäßig eine Schwarzbrache herzustellen, um ein Einwandern der Tiere zu vermeiden. 
  • Erd- und Bodenarbeiten sind in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände), nur im Zeitraum zwischen April und Mitte Mai bzw. August und September zulässig (Vgl. S.7, Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU 2020). Die Bereiche sind bei Arbeiten zwischen April und Mitte Mai vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen von bodenbrütenden Vögeln zu untersuchen. Dies ist im Umweltbericht (S. 17f) und in die textlichen Festsetzungen zu übernehmen. 
  • Der Schutzzaun muss spätestens Anfang März errichtet werden und während der gesamten Bauphase funktionstüchtig sein. 
  • CEF-Maßnahme: 
  • Im räumlichen Zusammenhang sind mindestens 5 Kleinsthabitate für die Zauneidechse zu schaffen, entsprechend S. 17 der Unterlage Umweltbericht. Diese sind entsprechend unter Punkt 3.2 der saP aufzulisten. 
  • Auf eine Kontrolle im April/Mai auf die Anwesenheit von Zauneidechsen im Baufeld kann verzichtet werden. 
  • Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist ein Bericht zu erstellen, welcher zeitnah der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt wird. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dem Vorhaben unter Berücksichtigung folgender Nebenbestimmungen zugestimmt werden: 
  • Es ist standortgerechtes und gebietseigenes Pflanzmaterial (Gehölze: Vorkommensgebiet 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken“, Saatgut: Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“) zu verwenden, ausgenommen sind die aufgeführten Stadtbaumarten sowie der Wilde Wein Parthenocissus tricuspidata. Auf die Anpflanzung der Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) ist zu verzichten. 
  • Dies ist in den Textlichen Festsetzungen zu ergänzen und das Vorkommens- bzw. Ursprungsgebiet anzugeben. 
  • Die konkrete Ausgleichsmaßnahme ist klar zu benennen und falsche Angaben in den Unterlagen zu korrigieren. 
  • Sämtliche artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Anlage Kleinsthabitate, Schutzzaun; Vergrämung) sind zwingend in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans darzustellen. 
  • Die Beseitigung der Vegetation als bauvorbereitende Maßnahme ist im Winterhalbjahr (frühestens ab Anfang September) und nicht bereits ab Ende Juli (vgl. Punkt 6 Textliche Festsetzungen) durchzuführen. Ab dem Frühjahr ist bis zum Baubeginn regelmäßig eine Schwarzbrache herzustellen, um ein Einwandern der Tiere zu vermeiden. 
  • Erd- und Bodenarbeiten sind in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände), nur im Zeitraum zwischen April und Mitte Mai bzw. August und September zulässig (Vgl. S.7, Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU 2020). Die Bereiche sind bei Arbeiten zwischen April und Mitte Mai vor Beginn der Arbeiten durch eine fachlich geeignete Person auf das Vorkommen von bodenbrütenden Vögeln zu untersuchen. 
  • Der Schutzzaun muss spätestens Anfang März errichtet werden und während der gesamten Bauphase funktionstüchtig sein. 
  • Im räumlichen Zusammenhang sind mindestens 5 Kleinsthabitate für die Zauneidechse zu schaffen, entsprechend S. 17 der Unterlage Umweltbericht. Diese sind entsprechend unter Punkt 3.2 der saP aufzulisten. 
  • Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist ein Bericht zu erstellen, welcher zeitnah der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt wird. 


Kreisstraßenverwaltung: 
Die Einwände unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 04.11.2021 wurden im Beschlussbuchauszug der 14. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt am 14.07.2022 und im geänderten Bebauungsplan vom 21.07.2022 ausreichend berücksichtigt. Von Seiten der Kreisstraßenverwaltung gibt es zum aktuellen Planstand keine weiteren Einwände. 
Bei Planungsänderungen bitten wir um erneute Beteiligung. 


Brandschutzdienststelle/Kreisbrandrat:
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen. 

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr: 
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können. 
Werden Stichstraßen oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen. 

Löschwasserversorgung: 
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen. 
-Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen. 
-Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen. 
Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten. Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten. 
Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden. 

Angriffs und Rettungswege: 
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Dreh-leiter usw.) verfügt. 

Hinweis Photovoltaik: 
Bei Installation von PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel “Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten. 


Kommunalrecht: 
Den Grundstücken im Baugebiet wird im erschließungsrechtlichen Sinn grundsätzlich eine ausreichende straßenmäßige sowie leitungsgebundene Erschließung (vgl. Nr. 7 der Begründung) vermittelt. 
Aus kommunalrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des BBPl „SO großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ keine Bedenken. 


Kommunale Abfallwirtschaft: 
Auf die Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Demnach sollte die Zufahrt, abgehend von der Brückenstraße (MSP8), kein Problem für die im Landkreis Main-Spessart eingesetzten Müllsammelfahrzeuge darstellen. 
Da in der Planurkunde keine Standorte für die anschlusspflichtigen Abfallsammelbehälter eingezeichnet sind, müssen diese Standorte frühzeitig mit der Kommunalen Abfallwirtschaft und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen abgesprochen werden. Sollten Standorte ohne Rücksprache festgelegt werden und diese von den Müllsammelfahrzeugen nicht zur Leerung angefahren werden können, müssen alle Abfallbehälter an einem vom Entsorgungsunternehmen festgelegten Bereitstellungsplatz zur Leerung bereitgestellt werden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bauleitplanung: 

zu Bekanntmachung: 
Der Hinweis zur Bekanntmachung wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen dieses und zukünftiger Bauleitverfahren entsprechend berücksichtigt.

zu Textliche Festsetzungen:
Die Angabe der GRZ wird im Layout korrekt positioniert.
Der Hinweis zu Photovoltaik- und Sonnenkollektoren wird durch die Gemeinde Himmelstadt zur Kenntnis genommen. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die durch den Investor vorgesehenen Gebäude bereits weitgehend definiert. So wird konkret ein Einzelhandelsmarkt mit einem Pultdach vorgesehen, dessen Dachneigung aufgrund der Geländetopografie, des Grundstückszuschnitts, der möglichen Erschließung des Grundstückes sowie unter Berücksichtigung des standardisierten Designs des Marktes nach Norden ausgerichtet wird. Die wirtschaftliche Anordnung von Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde Himmelstadt in vorliegendem Bebauungsplanverfahren von einer verbindlichen Festsetzung ab. Für dieses und zukünftige Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs können bei Bedarf auch weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen in Artikel 44a BayBO zu beachten.

zu Grünordnung:
Der Bebauungsplan, die Begründung sowie der Umweltbericht werden redaktionell dahingehend ergänzt, dass die ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege der Ausgleichsflächen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Investor im Eingriffsbebauungsplan, der Gemeinde Himmelstadt als Eigentümer der Ausgleichsfläche und dem Pächter der Ausgleichsfläche sichergestellt wird.

zu Abstandsflächen:
Der Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt, dass Abstandsflächen von 0,2 x h (Mindestens 3 m) entsprechend der in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO getroffenen Vorgaben für GE- und GI-Flächen gelten.

zu Immissionsschutz:
Aufgrund der durch den Betreiber des Einkaufsmarktes vorgesehenen Liefer- und Betriebszeiten ist nicht auszuschließen, dass eine Beleuchtung der Parkplatz­anlage bis 22.30 Uhr erforderlich wird, um alle Betriebsabläufe unter Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umsetzen zu können. Der Beleuchtungszeitraum wird daher von 6.00 – 22.30 Uhr beibehalten. Weitergehende Regelungen können bei Bedarf im Baugenehmigungsverfahren getroffen werden.

zu Hinweise:
Die Sichtdreiecke werden unter „nachrichtliche Übernahmen“ eingegliedert.

zu Begründung:
Die Begründung wird um die Verbots- und Beschränkungszonen der B 27 und der MSP 8 ergänzt.

Zu Wasserversorgung:
Bei dem geplanten Sondergebiet ist aufgrund der vorgesehenen Nutzung nur mit einem geringen Trinkwasserverbrauch zu rechnen. 
Die Löschwasserversorgung wird über das bestehende Netz über zwei vorhandenen Hydranten abgedeckt. An diesen Hydranten steht Löschwasser in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck an. 
Ggf. darüberhinausgehender Löschwasserbedarf soll bei Bedarf über eine Löschwasserzisterne sichergestellt werden. Der projektbegleitende Investor ist sich hierüber bewusst und wird bei Bedarf eine Löschwasserzisterne anordnen. Warum innerhalb des Plangebietes die Anordnung einer Löschwasserzisterne nicht zulässig sein soll, kann durch die Gemeinde Himmelstadt nicht erkannt werden. Eine entsprechende unterirdische Einrichtung, z. B. im Bereich der Parkplatzanlage, widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und kann konfliktfrei errichtet werden.
Änderungen oder Ergänzungen am Bebauungsplan zum Thema Trinkwasserversorgung sind daher nicht erforderlich. Soweit hier noch Klärungsbedarf besteht, kann dieser im Rahmen eines im Bebauungsplanverfahrens zulässigen „Konflikttransfers“ in dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.

Zu Immissionen:
Seitens des technischen Immissionsschutzes bestehen keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Aufgrund der Entfernung des Marktes und der Intensität der von einem Einkaufsmarkt ausgehenden Emissionen kann kein grundsätzliches Lärmproblem erkannt werden. Ob insbesondere während der Nachtzeit bei der Anlieferung Einschränkungen notwendig sind, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine abschließende Beurteilung auf der Ebene des Bebauungsplans weder möglich noch notwendig, zumal gegen die prinzipielle Realisierbarkeit eines Einzelhandelsmarktes an diesem Standort keine Bedenken bestehen.

Zu Gestalterische Festsetzungen:
Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die durch den Investor vorgesehenen Gebäude bereits weitgehend definiert. Die Festsetzungen im Bebauungsplan orientieren sich – unter Würdigung der gemeindlichen Zielvorstellungen und städtebaulichen Randbedingungen – an den Erfordernissen dieser Planungen. Hierbei werden in den Festsetzungen weitergehende Freiheitsgrade zugelassen, um auch langfristig entsprechende Entwicklungen im Geltungsbereich zu ermöglichen. 

Zu Umweltbericht:
Betriebsbedingte Geräusch-Emissionen (v. a. Liefer- und Kundenverkehr) werden bei relevante Wirkfaktoren ergänzt. 
Der Umweltbericht wird redaktionell zum Schutzgut Fläche und zu den jeweiligen Gliederungspunkten „Zustand bei Nicht-Durchführung der Planung“ ergänzt.
Der Bebauungsplan wird um folgende Festsetzung ergänzt:
„Für die Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs wird gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens ausgeschlossen.“


Zu Wasserrecht und Bodenschutz:
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg als Fachbehörde bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Innerhalb des Geltungsbereichs wird eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer angestrebt. Hierbei sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen der Entwurfsplanung abzustimmen. Entsprechende Antragsunterlagen sind nicht Bestandteil des Bauleitverfahrens und werden im Rahmen der Erschließungsplanung erarbeitet und zur Genehmigung vorgelegt.


Zu Untere Naturschutzbehörde:
In der Begründung wird die Art der Kompensationsmaßnahmen korrigiert. Die Pflanzgebote werden redaktionell ergänzt. 
Da Zauneidechsen nur angrenzend an den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans nachgewiesen wurden, erfolgt die Anlage von Totholz- und Steinhaufen zur Lebensraumoptimierung und zur Strukturanreicherung für die Zauneidechse im Nordosten am Rand der Baubeschränkungszone als Vermeidungsmaßnahme nur freiwillig zur Vorsorge, eine artenschutzrechtliche Verpflichtung besteht nicht. Eine Festsetzung des Schutzzauns erfolgt nicht, da der Reptilienschutzzaun nur während der Bauphase steht. Die Vergrämung als verhaltensbezogene Festsetzung ist nach § 9 BauGB nicht möglich. 
An der Anlage von 2 Kleinsthabitaten wird festgehalten, da dies nur vorsorglich geschieht. Die Festsetzungen zu bauvorbereitenden Maßnahmen werden redaktionell angepasst. Eine zusätzliche Festsetzung zu Erd- und Bodenarbeiten in Bereichen, in denen Zauneidechsen im Boden nicht ausgeschlossen werden können (Altgrasbestände) wird ergänzt.


Zu Kreisstraßenverwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Zu Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat:
Die Befahrbarkeit und Tragfähigkeit der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr wird im Rahmen der Erschließungsplanung sichergestellt. 
Die Löschwasserversorgung wird über das bestehende Netz über zwei vorhandenen Hydranten abgedeckt. An diesen Hydranten steht Löschwasser in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck an. 
Ggf. darüberhinausgehender Löschwasserbedarf soll über eine Löschwasserzisterne sichergestellt werden. Der projektbegleitende Investor ist sich hierüber bewusst und wird bei Bedarf eine Löschwasserzisterne anordnen. 
Änderungen oder Ergänzungen am Bebauungsplan zum Thema Trinkwasserversorgung sind daher nicht erforderlich. Soweit hier noch Klärungsbedarf besteht, kann dieser im Rahmen eines im Bebauungsplanverfahrens zulässigen „Konflikttransfers“ in dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.
Ein Hinweis zu Angriffs- und Rettungswegen wird in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.
Ein Hinweis zu Photovoltaikanlagen wird in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.


Zu Kommunalrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Zu Kommunale Abfallwirtschaft:
Der projektbegleitende Investor wird über die Stellungnahme informiert, sodass frühzeitig geeignete Standorte für die Abfallsammelbehälter festgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 12.06.2023 11:30 Uhr