TÖB a: XXX über Anwalt Taylor Wessing, Düsseldorf Schreiben vom 18.10.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 13.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö beschließend 1.14

Sachverhalt

Hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Penny Markt GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln, vertreten. Unsere Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich.
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Namen unserer Mandantin im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" (im Folgenden „Bebauungsplan") Stellung zu nehmen. Es bestehen grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Planung. Hierzu führen wir im Einzelnen aus:

I.
Die Bekanntmachung der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht geeignet, die erforderliche Anstoßwirkung zu entfalten, da der Bebauungsplan Ausgleichsflächen festsetzt, die nicht aus der Bekanntmachung ersichtlich werden.

1.        Die Bekanntmachung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie eine Anstoßwirkung entfaltet.
Unter diesem Begriff wird schlagwortartig zusammengefasst, was mit der Bekanntmachung erreicht werden soll. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen.
       Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008-4 BN 22.08-, juris Rn. 4.
Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss - mit anderen Worten - geeignet sein, potentiell planbetroffenen Bürgern ihre Betroffenheit bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen.
       Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 19.

2.        Dies vorausgeschickt erfüllt die vorliegende Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht, da sich in der Bekanntmachung kein Hinweis auf die Ausgleichsfläche (Gemarkung Himmelstadt, Flurstück Nr. 8375) enthält.
Weder ist das betreffende Flurstück aus den in der Bekanntmachung enthaltenen Übersichtskarten enthalten noch von der Aufzählung der Flurstücke unter der Überschrift „Geltungsbereich" erfasst. Dadurch ist der von der Planung betroffene Bürger nicht mehr in der Lage, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
Dieses Defizit fällt umso schwerer ins Gewicht, da die Aufzählung der Flurstücke den Eindruck der Vollständigkeit vermittelt.

Ausschnitt aus der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen vom 09.09.2022

       Um diesen Fehler im Rahmen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu beheben, muss die Bekanntmachung der Offenlage wiederholt werden.

II.
Auch in materieller Hinsicht bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Planung.

1.        Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung
       Die Planung ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.

1.1        Gemäß Ziel 5.3.1 „Lage im Raum" des LEP sind Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Entsprechende Ausweisungen sind unabhängig von den zentralörtlichen Funktionen anderer Gemeinden zulässig und unterliegen nur der Steuerung gem. Ziel 5.3.2 des LEP.
Gemäß Ziel 5.3.2 „Lage in der Gemeinde" des LEP hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Die Zulässigkeit dieses Ziels wurde bereits vom Bayerischen VGH bestätigt.
       Vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 – juris Rn. 62.
       Ausweislich der Begründung des Ziels 5.3.2 des LEP sind städtebaulich integrierte Lagen Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
       Abweichend davon sind Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.

1.2        Eingedenk dessen verstößt die Planung der Gemeinde Himmelstadt gegen Ziel 5.3.2 des LEP. Weder stellt der Standort eine städtebaulich integrierte Lage dar (dazu 1.2.1) noch liegen die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes in städtebaulicher Randlage vor (dazu 1.2.2).

1.2.1        Angesichts dessen, dass sich die nächste nennenswerte Wohnbebauung in einer Entfernung von über 400 m befindet. handelt es sich nicht um einen „baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen". Sämtliche Flächen südlich der Brückenstraße sind von dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der B27" überplant. Das darin festgesetzte Gewerbegebiet erstreckt sich in westlicher Richtung bis zur Bahntrasse, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich nennenswerte Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes ansiedelt.
Auch eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV ist nicht gegeben. Dies ist ebenfalls dem Entwurf der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Zur ÖPNV-Anbindung heißt es:

       „Um die gemäß Ziel 5.3.2 des LEP geforderte fußläufige Anbindung des Einzelhandelsstandorts an die Wohnbebauung sicherstellen zu können, wird gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 27 und dem Landkreis Main-Spessart als Straßenbaulastträger für die Kreisstraße MSP 8 die Anordnung eines begleitenden Geh- und Radweges auf der westlichen Seite der MSP 8 von der Bundesstraße B 27 bis zum ÖPNV Anschluss am Bahnhof Himmelstadt errichtet. Diese Planung wird in einer eigenen Aufgabenstellung vorangetrieben und ist daher nicht Bestandteil der vorliegenden Bauleitplanung."

       Für die Erfüllung der Anforderungen des LEP reicht eine (unsichere) Perspektive, dass eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV hergestellt werden kann, nicht aus, da die Regelung im LEP erkennbar auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abstellt („verfügen"). Bis der geplante Geh- und Radweg genehmigt und errichtet wurde, kann die Gemeinde diesen nicht in anderen Planungen (hier: Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese") als vorhanden unterstellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Realisierung der Wegeverbindung auch von Faktoren abhängt, die die Gemeinde nicht allein beeinflussen kann.

1.2.2        Sofern die Flächenausweisung für das Einzelhandelsgroßprojekt auf die Ausnahmevorschrift in Ziffer 5.3.2 Satz 2 des LEP gestützt werden soll, fehlt es insoweit an dem hierfür erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.
       Ein solcher Nachweis dürfte durch die Gemeinde Himmelstadt nur schwer zu führen sein, da beispielsweise im Nahbereich des Bahnhofs und westlich des Mains Flächen zur Verfügung stehen, die städtebaulich besser integriert liegen als der hier ins Auge gefasste Standort an der Bundesstraße.

2.2        Unbestimmtheit der Einzelhandelsfestsetzung
       Die Festsetzung mit der Ziffer 1.2 ist zu Unbestimmt. da offengelassen wird, was unter „Sortimente des Nahversorgungsbedarfs" zu         verstehen ist.

2.2.1        Selbstverständlich steht es dem jeweiligen Plangeber frei, in einem Sondergebiet zwischen einzelnen Sortimentsgruppen zu differenzieren. Es muss jedoch für den Planbetroffenen erkennbar sein, welche Sortimente im Einzelfall von der Festsetzung erfasst wird. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist in solchen Fällen eine Bezugnahme auf eine Sortimentsliste des jeweiligen Einzelhandelskonzeptes oder des Landesentwicklungsplans erfolgt.

2.2.2        Vorliegend ist wird in den textlichen Festsetzungen noch in der Begründung klargestellt, was unter „Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs" bzw. des „Innenstadtbedarfs" zu verstehen ist. Insofern kann lediglich vermutet werden, dass die Begrifflichkeiten aus dem LEP entnommen wurden.
       Um eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen, sollte in den textlichen Festsetzungen und/oder der Begründung des Bebauungsplans auf die Anlage 2 zur Begründung des LEP, in der die Einteilung der Sortimente in Bedarfsgruppen enthalten ist, Bezug genommen werden.

3.         Widersprüchlichkeit der Planung
       Im Hinblick auf die Erschließung des Plangebiets sind die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Darstellungen in der Planurkunde nicht deckungsgleich.
Während es in der Begründung des Bebauungsplans heißt, dass die Anbindung des Plangebietes ausschließlich an die bestehende Kreisstraße MSP 8 „Brückenstraße" erfolgt (Begründung des Bebauungsplans, S. 15), wird aus der Planurkunde ersichtlich, dass die Erschließung des Sondergebietes nicht an die Brückenstraße erfolgt, sondern an die westlich verlaufende Rudolf-Diesel-Straße.

Ausschnitt aus der Planurkunde

       Durch den vorliegenden Widerspruch ist es den politischen Entscheidungsträgern nicht ohne weiteres möglich, den Bebauungsplan fehlerfrei abzuwägen. Gerade die Erschließung eines Vorhabens ist ein wichtiger Aspekt, dessen Sicherung deutlich aus den Planunterlagen ersichtlich sein muss.

III.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Standort aufgrund der Lage außerhalb eines siedlungsräumlich integrierten Bereichs nach den Zielen des LEP nicht für die Ansiedlung von einem Einzelhandelsgroßprojekt geeignet ist und alternative Flächen geprüft werden müssen.

Darüber hinaus sind in den offenliegenden Unterlagen und in der Bekanntmachung der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung selbst Fehler enthalten, die einer Korrektur bedürfen, um die Planung nicht angreifbar zu machen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 1. 
Ob die Ausführungen zur Anstoßwirkung und die These, dass sich die Anforderungen zur Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des B-Plans auch auf den zweiten Geltungsbereich beziehen, richtig sind, kann dahingestellt bleiben. Es ist aber anzumerken, dass in der Praxis die Bezeichnung des B-Plans regelmäßig nur den Bereich betrifft, in dem das/die eigentliche(n) Vorhaben realisiert werden soll(en). Ebenso wenig werden in der öffentlichen Bekanntmachung die Flurstücke des zweiten Geltungsbereichs aufgelistet oder der zweite Geltungsbereich zeichnerisch dargestellt.

Entscheidend ist jedoch, dass der B-Plan für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen keinen zweiten Geltungsbereich vorsieht. Zwar sollen die Ausgleichmaßnahmen nicht im Eingriffs-B-Plan, sondern planextern außerhalb des Geltungsbereichs realisiert werden. Neben dem zweiten Geltungsbereich sieht § 1a Abs. 3 BauGB vor, dass anstelle von Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Von dieser Variante ist vorliegend Gebrauch gemacht worden. Weder der B-Plan noch die Begründung verweisen auf einen zweiten Geltungsbereich. Die Durchführung der Ausgleichmaßnahmen bzw. die Bereitstellung der dafür erforderlichen Flächen ist dementsprechend Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags, der neben den Ausgleichsmaßnahmen u.a. die für das Vorhaben erforderlichen Erschließungsarbeiten regelt.

Unabhängig hiervon wird im Rahmen einer erneuten Auslegung des Bebauungsplans für die geplanten externen Ausgleichflächen ein zweiter und dritter Geltungsbereich festgesetzt und sowohl in die Begründung also auch in die Bekanntmachung der erneuten Auslegung übernommen. 


Zu 2.
Bereits im Vorfeld zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde bei der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde eine landesplanerische Einschätzung zur Vereinbarkeit mit den einzelhandelsrelevanten Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern – LEP – eingeholt.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Ziel 5.3.2 des LEP kam die Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, zu dem Ergebnis, dass der Standort städtebaulich integriert ist, da die fußläufige Erreichbarkeit in einer Entfernung von deutlich unter 500 m sichergestellt ist. Gleiches gilt auch für den bestehenden ÖPNV-Anschluss über den Bahnhof Himmelstadt.

Die Anbindung des Geltungsbereiches erfolgt über einen kombinierten Geh- und Radweg, der von der bestehenden und zeitnah zum Umbau vorgesehenen Kreuzung B 27/MSP 8 bis zum bestehenden Fußwegenetz der Gemeinde Himmelstadt und somit auch zum nahe gelegenen ÖPNV-Anschluss errichtet wird. Da es sich bei dem kombinierten Geh- und Radweg um eine eigenständige Planung handelt, ist dieser nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet. Unabhängig hiervon wird auf Forderung der Regierung von Unterfranken als im Bauleitverfahren beteiligter Träger öffentlicher Belange ein Hinweis auf den Bebauungsplan übernommen, dass die Nutzungsaufnahme im Sondergebiet Einzelhandel erst dann erfolgen darf, wenn die fußläufige Anbindung des Geltungsbereiches an das Gehwegenetz der Gemeinde Himmelstadt über den in Planung befindlichen Gehweg sichergestellt ist.

Unter Würdigung der Stellungnahmen des Regionalen Planungsverbandes sowie der Regierung von Unterfranken im Rahmen der Bauleitplanung kann seitens der Gemeinde Himmelstadt somit kein Verstoß gegen Ziel 5.3.2 des LEP erkannt werden.

Der Rüge zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzung kann nicht gefolgt werden. Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Als Nahversorgungsmarkt wird herkömmlicherweise ein Einkaufsmarkt mit dem Schwerpunkt Lebensmittel, Drogerieartikeln und Tiernahrung sowie weiteren Randsortimenten verstanden, so dass der Begriff des Nahversorgungsmarktes einem Discounter oder einem Supermarkt entspricht. Zur Klarstellung und Konkretisierung wird die Begründung des B-Plans entsprechend ergänzt.

Zu 3.
Eine Widersprüchlichkeit der Planung, insbesondere für politischer Entscheidungsträger, kann seitens der Gemeinde Himmelstadt nicht erkannt werden.
Die Rudolf-Diesel-Straße zweigt von der MSP 8 „Brückenstraße“ nach Süden ab und hat keinen Berührungspunkt mit den geplanten Sondergebietsflächen. Vielmehr wird im Bereich eines derzeit bestehenden landwirtschaftlichen Weges eine neue Erschließungsstraße an die Brückenstraße angebaut, die dann – wie in der Begründung zutreffend beschrieben – der Erschließung des Sondergebietes Einzelhandel dient. Diese Form der Anbindung der Sondergebietsflächen ist das Ergebnis intensiver Abstimmungen mit allen relevanten Planungsbeteiligten, insbesondere dem Landratsamt Main-Spessart als Straßen­baulastträger der Kreisstraße sowie dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger der anliegenden B 27.

Hinweise oder Einwendungen gegen die geplante Verkehrserschließung wurden im Bauleitverfahren nicht vorgetragen. Die Erschließung des Sondergebietes Einzelhandel Rote Wiese über die geplanten Verkehrswege ist konfliktfrei dauerhaft sichergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.06.2023 11:30 Uhr