Der Gemeinderat Himmelstadt hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für das „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde durchgeführt. Die Planunterlagen in der Fassung vom 21.07.2022 lagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.09.2022 bis 21.10.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Gleichzeitig wurden die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde sowie der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Parallel erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Nunmehr sind die eingegangenen Stellungnahmen abzuwägen.
Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplans fortgeschrieben, so dass eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich wird.
Die Änderungen wurden in der Planzeichnung und der Begründung farblich hervorgehoben.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans:
Der Gemeinde Himmelstadt verfügt über Gewerbe, das lokal Arbeitsplätze bereitstellt, sodass gemeindenahe Arbeitsplätze vorhanden sind. Der überwiegende Teil der Bevölkerung arbeitet jedoch außerhalb des Gemeindegebiets.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans möchte die Gemeinde Himmelstadt als beliebter Wohnstandort die Nahversorgung ihrer Einwohner sicherstellen und erweitern.
Durch die Ausweisung geeigneter Flächen für den Einzelhandel will die Gemeinde den unter wirtschaftlichen Aspekten getroffenen Entscheidungen des Einzelhandels (Andienung, Akzeptanz usw.) Rechnung tragen.
Geltungsbereich:
Der Umgriff des Plangebietes umfasst die Flurstücke 6436, 6437, 6440, 6441, 6442, 6443, 6444, 6445, 6446, 6439, 6439/1 und Teilflächen von 6377/1, 6377, 6376, 6375, 6447 und 6403 der Gemarkung Himmelstadt.
Weiterhin werden in einem zweiten und dritten Geltungsbereich externe Ausgleichsflächen auf Teilflächen des Flurstücks 8375 der Gemarkung Himmelstadt festgesetzt.
Durch die ARZ INGENIEURE wurde der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 31.03.2023 erarbeitet. Der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung ist durch den Gemeinderat zu billigen und die erneute förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen.