Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen Gebäuden; Windkraft/Windrad; Antrag von Gemeinderat Wolfgang Kübert, Information


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 13.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 13.04.2023 ö 5

Sachverhalt

Die Verwaltung erreichte am 12.02.2023 ein Antrag von Gemeinderat Wolfgang Kübert.
Hier die Stellungnahme:

Zu 1:

Eine gesetzliche Verpflichtung, gemeindeeigene Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszustatten, gibt es bisher nicht. 
Eine PV-Pflicht besteht gemäß des Gesetzes zur Änderung des Bayer. Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2023 für gemeindliche (Bestands-) Gebäude nicht. 
Der neue Art. 44a Abs. 2 BayBO sieht grundsätzlich eine gestaffelte PV-Pflicht für 
Nicht-Wohngebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut oder der Neu-Errichtung eines Gebäudes vor. D.h., erst wenn ein kompletter Eingriff in die Dachhaut erfolgt, wäre eine Verpflichtung gegeben. 
Fazit:
Es besteht keinerlei Verpflichtung, (alle) gemeindliche(n) Gebäude mit PV-Anlagen auszurüsten. 
Erst bei entsprechenden Sanierungen oder Neubauten ist eine Verpflichtung gegeben, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise entfallen kann (z.B. bei technischer Unmöglichkeit, unbilliger Härte o.ä.)
Eine sog. unbillige Härte liegt dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der PV-Anlage nicht erwirtschaftet werden können. 

Bewältigung von Krisenlagen:
Bei der Ausstattung kommunaler Gebäude mit PV-Anlagen handelt es sich nicht um eine Pflicht-Aufgabe der Gemeinde, sondern um eine freiwillige Aufgabe. 
Aus diesem Grund ist für jeden Einzelfall sorgsam abzuwägen, dass die Höhe der Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt werden können und keine Unterdeckung entsteht. 
Es muss – auch bei freiwilligen Aufgaben – erkennbar und nachvollziehbar sein, für welche Zwecke öffentliche Gelder ausgegeben werden! 
Bei meiner Information in der Sitzung am 02.02.2023 ist das auch so zu sehen. Wenn eine Kostendeckung von vornherein nicht prognostiziert werden kann, ist die Durchführung eher kritisch zu betrachten. Eine „Vorbildfunktion“ der Gemeinde kann in dieser Hinsicht kein Argument sein. 
Letztlich stellt sich die Frage, ob es nicht genügen würde, wenn die Gemeinde Dachflächen ihrer Gebäude einem entsprechenden Investor/Interessengemeinschaft/Bürger-Energiegenossenschaft o.ä. (z.B. gegen die Zahlung eines entsprechenden Pachtzinses) zur Verfügung stellt und weder den Unterhalt noch die Verluste einer PV-Anlage zu tragen hätte. Einnahmen würden aus dem Pachtzins dauerhaft sichergestellt sein, unabhängig davon, ob die PV-Anlage gewinnbringend arbeitet oder nicht. 
Schafft die Kommune entsprechende PV-Anlagen für ihre gemeindeeigenen Gebäude an, hat die Gemeinde neben den Anschaffungskosten auch die Unterhaltslast für die Anlage. 
D.h., bei defekten Modulen, Speichereinheiten u. ä. müsste die Gemeinde die Wiederinstandsetzung aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren, so dass zu den Material- Aufwendungen auch der Einsatz eigenen Personals gerechnet werden müsste. 
Ähnlich würde es sich beim Modell Bürgerenergiegenossenschaft verhalten. Hier käme noch hinzu, dass auch eine Bürgerenergiegenossenschaft entsprechend verwaltet werden müsste, was ebenfalls nicht zu den Pflichtaufgaben einer Gemeindeverwaltung gehört. 
Im Übrigen ist nicht die Aufgabe einer Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit eine Möglichkeit der Einlage von Bürgerinnen und Bürgern ohne die Gründung einer Energiegenossenschaft möglich wäre. 
Eine Genossenschaft müsste – wie der Name bereits impliziert- durch die Genossenschaftsmitglieder, die einen entsprechenden wirtschaftlichen Zweck verfolgen - verwaltet werden. 
Meine Intension geht ganz klar in die Richtung, die Dachflächen zu vermieten. Dies wurde dem Gemeinderat bereits durch die Sonneninitiative angeboten. 
Die Bürgerenergiegenossenschaft Zellingen war kurz nach Ihrer Gründung schon bei mit vorstellig und fragte an, ob sie gemeindliche Dachflächen mieten und belegen kann.

Ergänzend noch folgende Information aus der technischen Abteilung: 
Nicht alle gemeindlichen Dächer haben die erforderliche Unterkonstruktion für den Aufbau von Photovoltaik-Anlagen (Statik!), so dass man davon ausgehen kann, dass nicht alle Gebäude tatsächlich für eine Ausrüstung mit PV-Anlagen geeignet sind. 

Photovoltaikanlagen rechnen sich nur noch bei entsprechendem Eigenverbrauch.


Zu 2:
Hierzu wurde durch den Vertreter der Fa. Primus Energie GmbH eine ausführliche Informationsveranstaltung zugesagt, bei der alle Fragen, die zu diesem Zusammenhang gestellt wurden, durch den künftigen Betreiber beantwortet werden können.
Auch mir liegen nicht mehr Unterlagen und Informationen vor.

Datenstand vom 12.06.2023 11:30 Uhr