Die Grundstücke Fl.Nr. 1227 und 1226 der Gemarkung Himmelstadt sollen mit einem sog. „Tiny-House“ bebaut werden.
Eine entsprechende Bauvoranfrage des Bauherrn wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 01.07.2021 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage erteilt.
Auszug aus dem Protokoll vom 01.07.2021:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1226 der Gemarkung Himmelstadt wird zu den Fragestellungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zur Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO unter der Maßgabe erteilt, dass die noch fehlende Wasserversorgung sichergestellt wird, der Stellplatzbedarf (1 Stellplatz) gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung erfüllt wird und die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Zwischenzeitlich konnte mit dem zuständigen Landratsamt Main-Spessart geklärt werden, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Es handelt sich um ein sog. verfahrensfreies Bauvorhaben, für welches der Bauwerber gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO keinen Bauantrag benötigt.
Für eine Wohnnutzung des Hauses ist jedoch eine ordnungsgemäße Erschließung erforderlich.
Das heißt, dass neben der wegemäßigen Erschließung auch die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sein müssen.
Das Grundstück Fl.Nr. 1226 ist wegemäßig von der Mainstraße erschlossen, es liegt in ausreichender Breite an der Verkehrsanlage an.
Die Entwässerung des Tiny-House kann mittels Anschluss an die bestehende gemeindliche Entwässerungsanlage (Mischwasserkanal), die in der Mainstraße vorhanden ist, angeschlossen werden.
Die Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser ist jedoch derzeit nicht möglich, da in der Mainstraße bisher keine öffentliche Wasserleitung verlegt ist. Eine entsprechende Leitungsverlegung für einen Ringschluss der Wasserleitung an das Ortsnetz ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Bauwerber hat bereits mehrfach in der Verwaltung vorgesprochen und erklärt, dass er die erforderliche Trinkwasserleitung für sein Bauvorhaben auf eigene Kosten vom Anschlusspunkt „Pumpstation“ bis zu seinem Anwesen verlegen lassen wird.
Für eine derartige private Leitungsverlegung ist gemäß der geltenden Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde Himmelstadt der Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung erforderlich.
Der Entwurf einer Sondervereinbarung zum Anschluss des Grundstücks Fl.Nr. 1226 liegt dieser Beschlussvorlage bei.
Ausgehend von der Zustimmung des Gemeinderates zum Abschluss dieser Sondervereinbarung sind nach heutigem Stand für die rechtmäßige Errichtung und Benutzung des Tiny-House durch den Bauwerber noch folgende Dinge zu klären bzw. nachzuweisen:
- Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 78 WHG (Vorhaben liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet)
- Nachweis zur Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands zum Nachbargrundstück (3 m) oder alternativ Abstandsflächenübernahme des Nachbargrundstücks
Der erforderliche Stellplatz für das Bauvorhaben kann auf dem Grundstück Fl.Nr. 1227 nachgewiesen werden.