Friedhofs- und Bestattungswesen; Neugestaltung - Bestattungsverfahren; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 17. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 09.11.2023 ö 7

Sachverhalt

Ein Teil des Himmelstadter Friedhofs wurde in den Sommermonaten umgestaltet. Die Pläne hierzu stammen von Thomas Struchholz aus Veitshöchheim. Hauptsächlich Urnengräber sind im neuen Bereich zu finden. 
Die Neufassung der Friedhofssatzung sowie der Gebührensatzung wurde bereits angefangen, bzw. in Auftrag gegeben. Bis die Friedhofsgebühren kalkuliert sind, dauert es allerdings noch eine Weile. 
Aufgrund des hohen Interesses der Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die ersten Gräber zeitnah belegt werden sollen. 
Aus dem Bestand sind nur noch zwei reine Urnenerdgräber zu vergeben. 
Der Gemeinderat hat hier also über die weitere Vorgehensweise und Belegung zu beschließen. 

Durch die Umgestaltung wurden vier unterschiedliche Urnengrabarten geschaffen: 


Urnenerdgrab
An der westlichen Seite sind 11 Urnenerdgräber (60er Grab) mit Grabsteinfundamenten entstanden, diese sollen mit einem liegenden oder halbliegenden Grabstein individuell gestaltbar sein, eine individuelle Bepflanzung ist hier auch möglich; die Ruhezeit beträgt 10 Jahre; es können zwei Urnen beigesetzt werden


Urnenkammer mit Kissenstein
Insgesamt sind im neuen Bereich 51 Urnenkammern mit jeweils zwei Grabstellen errichtet worden; diese teilen sich auf 18 Gräber am Baumrondell mit eckigen Kissensteinen, 17 Gräber am Weg mit runden Kissensteinen und 16 behindertenfreundlichen Gräbern mit Versteinerung und ovalen Kissensteinen auf.
Diese Kissensteine müssen dann auch als Grabsteine genutzt werden und sollen individuell gestaltbar sein (Beschriftung einfräsen oder aufsetzen).
Ein individueller Schmuck ist bei diesen Gräbern grundsätzlich nur auf dem Versteinerungsstreifen der behindertengerechten Gräber möglich. Hier können z. B. Kerzen oder Blumen abgelegt werden. 
Bei den anderen Urnenkammern ist hier kein Grabschmuck vorgesehen. Abgelegter Grabschmuck kann bei Pflegemaßnahmen des Bauhofes entfernt werden. 
 
Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre; es können zwei Urnen beigesetzt werden. 


Sternengrab
Das Sternengrab dient ausschließlich der Bestattung von Früh- oder Fehlgeburten. Diese Bestattungsmöglichkeit soll auch den angrenzenden Geburtskliniken mitgeteilt werden, denn nach einer Früh- oder Fehlgeburt ist der Wunsch nach einem Ort zur Trauer groß.


Laut Herrn Struchholz können zwischen 10 und 20 Bestattungen im Sternengrab stattfinden, dies ist abhängig von der Größe der Grab-Kistchen, in denen die Früh- oder Fehlgeburten beigesetzt werden können. 
Die Grabplätze sollen hier wechselseitig in engem Abstand vergeben werden. Außerdem wird festgelegt, dass dort Bestattungen von Kindern bis zum maximal 6. Monat (bis 24 SSW) beigesetzt werden. Danach ist eine Bestattung in einer anderen Grablage erforderlich. 

Die Ruhezeit beträgt aktuell auch bei Kindern 20 Jahre. Es wäre zu überdenken, ob man die Ruhefrist in der neuen Satzung entsprechend anpasst und verringert. 

Da es sich bei dem Sternengrab um eine Rasenfläche handelt, ist individueller Schmuck hier nicht erlaubt, um die Fläche möglichst pflegeleicht zu halten.  


Kaverne 
In der Kaverne sollen alte Urnen nach Beendigung der Ruhefrist und auch anonyme Bestattungen stattfinden können. 
Je nachdem, wie die Urnen in dem Schachtring platziert werden, können zwischen 50 – 100 Urnen Platz finden. 


Bis zur fertigen Kalkulation der Gebühren sollen bei künftigen Bestattungen innerhalb dieser vier Grabarten eine Gebühr von 1.000,00 € vorgestreckt werden. Je nach tatsächlich ermittelter Gebühr wird die Summe dann abgerechnet.   

Diese Vorgehensweise wird auch im Zellinger Friedhof so gehandhabt. Hinzu kommt, dass für die Hinterbliebenen z. B. im Bereich der Urnenkammer kein Geld mehr für einen Grabstein aufgebracht werden muss. Hier wäre dann nur die Beschriftung zu übernehmen.  

Zu klären wäre auch noch, ob Gräber vorher reserviert werden dürfen. Die Verwaltung schlägt vor, dies zumindest bis zur endgültigen Kalkulation der Grabgebühren noch nicht vorzunehmen, da wir den Erwerbern keine konkreten Zahlen nennen können und wir Missverständnisse vermeiden wollen. 
Grundsätzlich rät die Verwaltung von vorherigen Grabreservierungen ab, da der Verwaltungsaufwand sehr hoch ist und man bei Personalwechsel Gefahr läuft, die Reservierung zu übersehen. Außerdem wären diese Reservierungen auch immer an den vertragsmäßigen Bestatter mitzuteilen, damit die Gräber nicht doppelt vergeben werden. 
Die aktuelle Friedhofssatzung der Gemeinde Himmelstadt lässt auch kein Grabnutzungserwerb vor einem Sterbefall zu. 
Die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages sieht den vorherigen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes vor, allerdings mit der Auflage, dass das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist und zuzüglich fünf Jahren verliehen wird. 
Man hat zwar dafür sein festes Grab, geht aber das Risiko ein, dass in dieser Zeit noch keine Bestattung stattfindet. Bei einer Bestattung innerhalb des Erwerbszeitraums verlängert sich die Ruhefrist dann entsprechend und die Grabgebühren müssen nachbezahlt werden.  

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt den Bestattungen in den oben genannten Grabarten bis zum Neuerlass der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung zu. Die Vorauszahlung bei einer Bestattung beträgt 1.000,00 € und wird mit den tatsächlichen Gebühren abgerechnet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Der Gemeinderat lässt die Möglichkeit der Reservierung/Erwerb von Grabstellen mit Schaffung der neuen Friedhofssatzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3:
Die Bestattungszeit bei Kinderbestattungen im Sternengrab wird von 20 auf 10 Jahre reduziert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Beschluss 4:
Die Verlängerung nach der Ruhezeit soll in der neuen Satzung gestaffelt in 5, 10 und 15 Jahren je nach Wahl des Grabbesitzers möglich sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2024 10:54 Uhr