TÖB 4: Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 27.07.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 07.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.12.2023 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Der Bayerische Bauernverband ist grundsätzlich mit der Planung einverstanden. 

Es ist jedoch sicher zu stellen, dass nicht wieder Baulücken durch private Baulandbevorratung entstehen und damit zu einem späteren Zeitpunkt wieder Bauland neu erschlossen werden soll, um die Nachfrage trotz Baulücken zu bedienen. 

Zudem müssen die Wege um das Baugebiet für die Landwirtschaft vollständig nutzbar bleiben. Dies sind insbesondere die Wege Flurnummer 585 und 382. Private Pflanzungen müssen ausreichend Abstand einhalten und regelmäßig zurückgeschnitten werden. Es wäre zu überlegen die Eingrünung nach Süden in öffentlicher Hand zu behalten, um damit die Anlage und Pflege sicher zu stellen. Damit würden auch Einfriedungen und Zäune direkt am Wegrand entfallen und könnten an der Grenze öffentliche Grünfläche zur privaten Fläche errichtet werden. Damit könnten Beeinträchtigungen der Landwirtschaft aber auch umgekehrt von der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Nachbarschaft zu den privaten Flächen am ehesten vermieden werden.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Um zukünftig für eine rasche Bebauung der Grundstücke Sorge tragen zu können, wird bei der Vermarktung der Grundstücke im Baugebiet „Mausberg IV“ eine Bauverpflichtung in den jeweiligen Kaufvertrag und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Nichteinhaltung der Frist aufgenommen, so dass keine brachliegenden Grundstücke (sog. Enkelgrundstücke) entstehen.
Die Beeinträchtigung der angrenzenden Wege wird im Zuge der Erschließungsmaßnahme auf ein nötiges Minimum reduziert.
Die Gemeinde Himmelstadt hat sich nach erneuter Beratung dazu entschieden die Grünflächen auch weiterhin als privates Grün auszuweisen. Der erforderliche Abstand zu landwirtschaftlich genutzten Flächen ist im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) Art. 47 und 48 geregelt. Ein entsprechender Hinweis wird auf dem Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 09:49 Uhr