TÖB 22: Landratsamt Main-Spessart, Stellungnahme vom 28.07.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 07.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.12.2023 ö beschließend 3.12

Sachverhalt

Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand 20.07.2022) wie folgt Stellung:

Bauleitplanung: 

Wichtige formell-rechtliche Vorbemerkung: 

Mit aktuellem Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit von § 13b BauGB mit Unionsrecht für unvereinbar erklärt, da in dieser Verfahrensart generell keine Umweltprüfung bzw. kein Umweltbericht zur Prüfung von erheblichen Umweltauswirkungen im Bauleitplanverfahren gefordert werden

Uns ist derzeit nicht klar, ob dies bedeutet, dass § 13b BauGB generell nicht mehr anwendbar ist und laufende Verfahren ins Regelverfahren zu überführen sind, oder ob es für anhängige Verfahren ausreicht, Umweltprüfung und Umweltbericht mit ggf. erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nachzuführen. 

Wir empfehlen daher, das laufende Verfahren sicherheitshalber in das Regelverfahren überzuleiten, die bisher durch­geführte Auslegungs- und Beteiligungsrunde als Runde nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zu werten und eine neue Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit entsprechend vollständiger Berücksichtigung von Natur- und Artenschutz sowie Umweltprüfung und Umweltbericht mit einer Frist von einem Monat, mindestens 30 Tagen, durchzuführen. 

Zu prüfen wäre zusätzlich, ob das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch gewährleistet ist. 


Plan-Inhalt: 

Bei der vorgelegten Planung stellt sich die grundsätzliche Frage nach der bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
Die Ausweisung eines so umfangreichen Wohngebiets wird sehr kritisch gesehen. 

Das neue Baugebiet Mausberg IV soll 32 neue Bauplätze beinhalten. In den benachbarten Bebauungsplan-Gebieten Mausberg I bis III sind allerdings noch insgesamt 20 Baugrundstücke nicht bebaut. 
- Mausberg III: 11 freie Bauplätze 
- Mausberg II: 5 freie Bauplätze 
- Mausberg I: 4 freie Bauplätze 

Für eine bessere Übersicht fehlt insgesamt eine zahlenmäßige Gegenüberstellung bzw. Auflistung aller ungenutzten Flächenpotenziale, d. h. unbebaute Grundstücke und Leerstände, in der Gemeinde Himmelstadt (BP-Bereich und unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB).

Vor dem Hintergrund, dass in den benachbarten Baugebieten also noch eine ganze Reihe von bisher unbebauten Bauplätzen vorhanden ist, ist die bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB nicht erkennbar. Es wird zwar dargelegt, dass trotz eines rechnerisch negativen Bedarfsnachweises ein tat-sächlicher bzw. konkreter Bedarf an Wohnbauflächen besteht (vgl. Begründung, S.10). Nichtsdestotrotz sollte eine Gemeinde vorrangig Maßnahmen ergreifen, die nicht zur Ausweisung und Bebauung bisher unbebauter Flächen führen (Flächensparen statt Flächenversiegelung). 

An Stelle der Ausweisung eines neuen Baugebiets sollte vorrangig und ernsthaft der Einsatz des Instruments des Baugebots gem. § 176 BauGB geprüft werden. (Vgl. Begründung S.11: Gemäß Ziel 3.2 LEP, Ziel 3.2 B II RP2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayLplG sollen zunächst die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung und der Wiedernutzbarmachung von Flächen ausgeschöpft und vorrangig genutzt werden.) 

Grundsätzlich positiv hervorzuheben ist im Übrigen zwar, dass bei der vorliegenden Planung über eine Bauverpflichtung im Kaufvertrag - verbindlich für jeden Grundstückskäufer - sichergestellt wird, dass die Flächen auch der vorgesehenen baulichen Nutzung zugeführt werden (Begründung S.8, 14). Fragwürdig erscheint hierbei jedoch die recht lange Zeitdauer von 5-7 Jahren. Vor dem mehrfach genannten Hauptargument, dass eine hohe und drängende Nachfrage junger Familien besteht, sollte hier eine kürzere Frist (z. B. 2 Jahre) gewählt werden. 
Es fehlen auch noch Ausführungen für den Fall, dass die Frist vom Eigentümer nicht eingehalten wird (Rücktritt vom Kaufvertrag, Rückkaufsrecht der Gemeinde o. ä.).

Festsetzungen
A.4. Baumfallgrenze: 
       Der Abstand der Baumfallgrenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. zur Grundstücksgrenze sollte entweder separat bemaßt werden oder es sollte explizit hervorgehoben werden, dass sich die Baumfallgrenze mit der Baugrenze deckt, für welche ein bemaßter Abstand von 3,0 m festgesetzt ist. 
Darüber hinaus ist die Baumfallgrenze nach unserer rechtlichen Einschätzung keine Festsetzung im Rahmen des § 9 BauGB, sondern ein entsprechender nachrichtlicher Hinweis. Wir bitten dies anzupassen. 

- B.2.3.5
Der Bezugspunkt bzw. Oberkante Gehwegstraße sollte hier jeweils mit einer verbindlichen NN-Angabe versehen werden, um spätere Probleme zu vermeiden. 
Grundsätzlich aber sind die zeichnerischen Erklärungen über die Bezugspunkte 2.3.4 und 2.3.5 lobend hervorzuheben. 

- B.2.4 Abstandsflächen 
       Es wird darauf hingewiesen, dass bei der derzeitigen Formulierung die Abstandsflächenregelung nach der jeweils aktuell gültigen Fassung des 
       § 6 BayBO anzuwenden ist (dynamisch). Wenn die Fassung der BayBO vom 10.02.2023 dauerhaft Anwendung finden soll, muss dies unter .2.4 nochmals explizit genannt werden.

-        B.5.3 
Die Festsetzung ist derzeit so formuliert, dass Garagen und Carports generell einen Abstand von 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten müssen, also auch dann wenn die Garageneinfahrt parallel zur Verkehrsfläche ausgeführt wird. Falls dieser letzte Fall nicht beabsichtigt ist, müsste die Festsetzungsformulierung entsprechend angepasst werden. 

       B.6 Unzulässige Anlagen 
Hier fehlt eine rechtssichere Definition der Begriffe „provisorisch“ und „fliegende Gebäude“ (bei letzterem sind wahrscheinlich „fliegende Bauten“ gemeint). 

Hinweise: 

7.        Höhenschichtlinien In der Planzeichnung sind keine Höhenschichtlinien abgebildet. 

Begründung: 

-        Mit der Aufstellung des BP „Mausberg IV“ erfolgt durch die Einbeziehung der Fl.-Nr. 572/2 (Wegfall Anwandweg) eine immanente (6.) Änderung des BP „Mausberg II“. Hierauf wird in der Begründung aber an keiner Stelle näher eingegangen. Dies ist entsprechend nachzuholen. 

       S. 4
Grundlage für den Bauleitplan sollte nicht die Fassung der BauNVO 1990 sein, sondern die aktuelle Fassung der BauNVO. Wir bitten dies zu korrigieren. 

-        S. 22, Stellplätze 
Hier wird erwähnt, dass Bauvorhaben nach § 4 Abs. 3 BauGB im Baugebiet zulässig sind. Dies wird aber per Festsetzung B.1 ausgeschlossen. Wir bitten dies zu berichtigen. 


Städtebau: 

1. Räumlicher Geltungsbereich: 
Es ist grundsätzlich anzumerken, dass sich bei einer zusätzlichen Flächenversiegelung eine Ansiedlung/Entwicklung entlang des Bestandes von innen nach außen entwickeln sollte. Es sollte eine Gebietsabrundung hergestellt werden. Darüber hinaus ist die Anbindung an die bestehende Infrastruktur ein wichtiges Kriterium für ein neues Plangebiet. Durch das neue Baugebiet besteht die Gefahr, dass ein unbeplanter Innenbereich zwischen dem Bestand (Talrainstraße) und dem neuen Baugebiet entsteht. Darüber hinaus sollten exponierten Lagen vermieden werden.

3. Bedarfsermittlung: 
In der Vergangenheit wurde von der Gemeinde offensichtlich versäumt ein Baugebot auf erschlossene Grundstücke notariell zu vereinbaren. Gemäß vorliegender Begründung sind ausreichend Grundstücke vorhanden, diese können jedoch bauinteressierten Bürgern nicht angeboten werden. Für das neue Plangebiet wird eine Umverlegung von knapp 20% der Grundstücke auf Einleger beschrieben. Dies erscheint zu hoch, im Hinblick auf eine abschnittweise Erschließung. Eine Baugebot mit Fristsetzung sollte zwingend vereinbart werden, damit Baugrundstücke nicht jahrelang brachliegen und eine weitere Ausweisung von Bauland notwendig wird.
Eine flexible Einteilung der Grundstücksgrößen nach Wunsch der Bürger schafft keine städtebauliche Ordnung beziehungsweise Struktur für eine Entwicklung. Im Zuge der Offensive des Flächensparens sollten neue moderne Wohnformen für ein Miteinander in der Gesellschaft entwickelt werden. Die neu entwickelten Baugebiete sollten die Möglichkeit einer Durchmischung aller Altersstrukturen bieten, so können diese Anreize für den Verkauf von Bestandsimmobilien im Altort oder anderen Siedlungen schaffen und eine Verkleinerung der bisherigen Wohnform könnte sich entwickeln. Die vorliegende Planung mit den offenen Grundstücksgrenzen widerspricht dem Grundsatz des Flächensparen, hält an einer traditionellen Entwicklung fest und ist nicht zukunftsorientiert.
Werden neue Baugebiete erschlossen und neue Flächen versiegelt, so sollte hier eine hohe Qualität im Sinne der Nachverdichtung oberste Priorität haben. Eine hochwertige Siedlungsstruktur schafft eine gute Wohnqualität und Wertstabilität. Dies zeichnet sich zum einen durch eine Ordnung der Hausstrukturen als auch einer Grünplanung aus. Diese ist in der vorliegenden Planung leider nicht umgesetzt worden. Die Bauleitplanung ist das planungsrechtliche Instrumentarium einer Gemeinde, mit dem die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet wird. Es wird nicht nur die städtebauliche Struktur bestimmt, sondern es wird mit der städtebaulichen Entscheidung von heute das Bild der Gemeinde über Jahrzehnte geprägt. Eine Korrektur ist nur noch schwer möglich.

2. Bebauung, Höheneinstellung im Plan bzw. 4.4.2 Höheneinstellung Begründung: 
Es wurde auf eine Aussage zur Geschossigkeit verzichtet. Leider wird durch die fehlende Festsetzung auf die Möglichkeit einer Ordnung im Hinblick auf Höhenentwicklung verzichtet. Der Landkreis Main Spessart zeichnet sich durch seine bewegte Topographie aus. Eine Bauleitplanung sollte die Topografie mit Geländeschnitten analysieren. Eine klare Unterscheidung zwischen Berg- und Talseite ist bei der Höheneinstellung ein wichtiges Ordnungsinstrument und schafft einen sensiblen Umgang mit der Topographie.
Die Festlegung von Firstrichtungen ist von elementarer Bedeutung, wenn eine Ausrichtung und Grundordnung erzielt werden soll. Dieses Planungsinstrument sollte mit aufgenommen.

3. Dachgestaltung im Plan bzw. 4.4.3 Gestaltung Dachform und Dachneigung Begründung:
Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Firstrichtung ein wichtiges Ordnungsinstrument. Aktuell können die Häuser orientierungslos im Grundstück platziert werden. Es kann sich keine Ordnung am Berg und in der Straße entwickeln. Aufgrund der Nutzung von PV-Anlagen auf dem Dach besteht die Gefahr, dass Bauherren eine „ideale Ausrichtung“ für die Stromerzeugung suchen und dadurch sich eine städtebauliche Unordnung entwickelt. Um dieses Szenario zu vermeiden, sollte sich die Bauleitplanung eine Überarbeitung im Hinblick auf die Ausrichtung vornehmen. Die Spannweiten der vorgegebenen Dachneigungen erscheinen ebenfalls nicht ordnend. So wäre es möglich in den einzelnen WA-Bereichen klarer zwischen Dachneigung, Dachform und Wandhöhe zu differenzieren.
Es ist die Frage zu stellen, warum ein Flachdach ausgeschlossen wurde. Dieser Punkt sollte in der Erläuterung klar herausgestellt werden. Aus städtebaulicher Sicht sollte innerhalb des Gebietes eine klare Struktur hergestellt werden. Die vorliegende Planung ist ggf. individuell für den Bauwerber, allerdings nicht qualitätssichernd für das Plangebiet. 

8. Photovoltaik/Sonnenkollektoren: 
Unter Punkt 8.1 werden Flachdächer beschrieben, es sollte der Hinweis ergänzt werden, dass es sich um die Garagen bzw. Carports handelt. Ansonsten sind keine Flachdächer im Gebiet zulässig. Ob eine Aufständerung der Module auf Pultdächern gewünscht ist, sollte abgewogen werden. Ein wichtiger Hinweis bei Pultdächern wäre, dass die Module nur in gleicher Richtung wie das Pult aufgeständert werden dürfen.
Der Mindestabstand Punkt 8.2 zum First, Trauf und Ortgang sollte ergänzt werden. 

14. Dachbegrünung: 
Eine Empfehlung zu einer Dachbegrünung ist nicht geeignet. Im Sinne der CO2 Einsparung und der energiepolitischen Erfordernisse wäre eine Verpflichtung bis zu einer festgesetzten Dachneigung zielführend.

22. Zisternen: 
Eine Empfehlung für den Einbau von Zisternen ist nicht erfolgsversprechend. Im Sinne des Klimaschutzes ist eine Verpflichtung zielführend und wegweisend. Eine Positionierung einer Gemeinde zum Erreichen der Klimaziele kann ein positiver Aspekt für einen Zuzug bringen und steigert ggf. die Qualität des neuen Quartiers. Ggf. kann eine Kommune Zuschüsse als Anreize für den Einbau von Zisternen zu gewähren, weil im Gegenzug notwendiger Retentionsausgleich angerechnet werden kann.

23. Photovoltaik/Sonnenkollektoren: 
Die Aussage ist klarzustellen.

25. Stellplätze: 
Dieser Punkt ist unter Punkt 5 mit aufzunehmen. Die Überschrift kann unter Punkt 5 auf Garage und Carports geändert werden. Darüber hinaus ist zu ergänzen: Bei der Errichtung von Stellplätzen verweise die Gemeinde auf die Garagen- und Stellplatzverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

26. Baumfallgrenze: 
Die Darstellung der Baumfallgrenze ist im Plan nicht eindeutig erkennbar und ist von der Baugrenze abzurücken. Darüber hinaus ist es inhaltlich schwer umsetzbar, wenn die Grundstücksgrenze hinter der Baumfallgrenze liegt. Für diesen Punkt ist eine Lösung zu erarbeiten.

Grundsätzliches:
Die Nutzungsschablonen und Erläuterungen zu den einzelnen Gebieten sollten klar beschriftet werden, eine Unterscheidung mit * bzw. **ist nicht deutlich und sollte durch Buchstaben oder arabische Zahlen geändert werden. Die Beschriftung mit WH/FH/GH ist schwer lesbar.



Immissionsschutz: 

Zu o.g. Bauleitplanung wird aus Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen: 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Mausberg IV mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Mausberg II“ der Gemeinde Himmelstadt mit Ausweisung eines allgemeinen Wohn-gebietes bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände. 


Wasserrecht/Bodenschutz: 

Zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Mausberg IV nehmen wir wie folgt Stellung: 

Wasserrecht 

Der Bebauungsplan liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des mit Verordnung des Landratsamtes Main-Spessart vom 26.01.1994 festgesetzten Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Himmelstadt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6.2 der Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Wasserschutzgebiet verboten. Daher ist vorab im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung möglich ist. Soweit weitere Verbotstatbestände des § 3 der Schutzgebietsverordnung betroffen sind, ist auch für diese eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. 

Die Abwasserbeseitigung des Baugebietes ist im Mischsystem vorgesehen. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll jedoch die Abwasserbeseitigung grund­sätzlich im Trennsystem erfolgen, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Begründung zum Bebauungsplan geht auf die Anforderungen des § 55 Abs. 2 WHG nicht ein und ist daher noch entsprechend zu ergänzen. 

Bodenschutzrecht 

Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist das Landratsamt Main-Spessart unverzüglich hierüber zu informieren. 

Ergebnis: 
Der Aufstellung des Bebauungsplans kann derzeit aus wasserrechtlicher Sicht noch nicht zugestimmt werden.


Naturschutz: 

Die untere Naturschutzbehörde nimmt zu o. g. Antrag wie folgt Stellung: 

Die Gemeinde Himmelstadt plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mausberg IV“ im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13b BauGB. Im Plangebiet befinden sich überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker- und Grünlandflächen) sowie Erschließungswege (geschottert, asphaltiert, Grünweg). 

Laut artenschutzrechtlichem Fachbeitrag wurde weder ein Vorkommen von Brutvögeln noch von Zauneidechse oder Schlingnatter festgestellt. 

Seitens der unteren Naturschutzbehörde besteht Einverständnis mit der Aufstellung des Bebauungsplans. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Hinweise zu beachten: 
        Die grünordnerischen Maßnahmen auf privaten Flächen sind im Herbst spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahmen auf den einzelnen Grundstücken durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für die Überwachung und Durchführung der Maßnahmen gemäß § 4c BauGB verantwortlich ist. 
       Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Heckenplanzungen am Südrand des Plangebiets folgendes zu beachten ist:
Für die Entwicklung einer naturnahen und ökologisch funktionsfähigen Hecke ist eine dreireihige Gehölzpflanzung notwendig. 
- Die Heckenpflanzungen sind im Reihenabstand von 1 m mit Pflanzabstand 1 m herzustellen. 
- Es ist eine fachgerechte Herstellungspflege, ggf. mit Anlage eines Pflanzbeets, herzustellen. Abgestorbene Sträucher sind zeitnah zu ersetzen.  
  Es ist eine regelmäßige Wässerung sicherzustellen. 


Kommunalrecht: 

Den Grundstücken im Baugebiet wird im erschließungsrechtlichen Sinn grundsätzlich eine ausreichende straßenmäßige sowie leitungsgebundene Erschließung (vgl. Nr. 8 der Begründung) vermittelt. 
Aus kommunalrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des BBPl und Grünordnungsplan „Mausberg IV“ mit der 6. Änderung des BBPl „Mausberg II“ keine Bedenken. 


Kreisabfallwirtschaft: 

Nach Rücksprache mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen bestehen keine Bedenken gegen die Baumaßnahme. 
Das Neubaugebiet ist über die Straßenanbindungen Mausbergstraße, Birkenstraße und Waldstraße für Müllsammelfahrzeuge anfahrbar. Ein rückwärtsfahren ist somit ausgeschlossen. Die Bereitstellung der Abfallbehälter, der Gelben Säcke und des Sperrabfalls erfolgt direkt am Straßenrand vor dem Grundstück.


Brandschutzdienststelle

Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen.

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.

Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.
- Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen.
- Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.

Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten.
Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten.

Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.

Angriffs und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.

Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation von PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel “Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Bauleitplanung:

Zu formell-rechtliche Vorbemerkung

Das laufende Verfahren „Mausberg IV mit 6. Änderung des Bebauungsplanes 
Mausberg II“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB wird eingestellt und das Bauleitverfahren „Mausberg IV mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Mausberg II“ im Regelverfahren eingeleitet. 
Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Himmelstadt. Die bisher durchgeführte Auslegungs- und Beteiligungsrunde im beschleunigten Verfahren wird als frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gewertet. Es folgt im Regelverfahren nunmehr die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Alle für das Regelverfahren notwendigen Untersuchungen und Berichte werden ergänzt.

Zu Plan-Inhalt

Die Gemeinde Himmelstadt ist auch in Zukunft daran gelegen die Innenentwicklung nicht zu vernachlässigen und – wo möglich - weiterhin zu fördern.
Die in der Gemeinde Himmelstadt vorhandenen freien Grundstücke befinden sich fast ausschließlich im privaten Eigentum und stehen dem freien Markt nicht zur Verfügung. Auch nach wiederholter Nachfrage bei den Grundstückseigentümern besteht keine Verkaufsbereitschaft. Die wenigen Leerstände in der Gemeinde Himmelstadt befinden sich ebenfalls im Besitz von nicht veräußerungswilligen Privateigentümern.
Vereinzelt konnten Innenentwicklungsmaßnahmen durch Nachverdichtungen erfolgreich umgesetzt werden. Mit diesen Maßnahmen konnte jedoch die nach wie vor hohe Nachfrage nach Bauland nicht befriedigt werden. Eine Interessentenliste für Bauland im Plangebiet wird bereits seit einigen Jahren geführt. Auch bei einer erneut durchgeführten Nachfrage im August 2023 durch die Verwaltung der Gemeinde Himmelstadt sind immer noch 33 Bauwillige an Bauland im Geltungsbereich interessiert.
Um zukünftig für eine rasche Bebauung der Grundstücke Sorge tragen zu können, wird bei der Vermarktung der Grundstücke im Baugebiet „Mausberg IV“ eine Bauverpflichtung in den jeweiligen Kaufvertrag aufgenommen, so dass keine brachliegenden Grundstücke (sog. Enkelgrundstücke) entstehen. Sofern innerhalb des Zeitraums der Bauverpflichtung keine Bebauung der Grundstücke erfolgt, wird der Grundstücksverkauf rückabgewickelt, sodass das Grundstück dann von der Gemeinde an einen neuen Bauinteressenten veräußert werden kann.
Der Bedarfsnachweis wird entsprechend fortgeschrieben.

Festsetzungen
-A.4. Baumfallgrenze
Die Baumfallgrenze wird im Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme dargestellt und in Ihrer Darstellung optimiert.

-B.2.3.5
Eine konkrete Verortung der Bezugspunkte mit absoluter Höhenangabe ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans nur eingeschränkt möglich, da die Grenzen nicht festgesetzt werden und sich hier Verschiebungen ergeben können. Der Bebauungsplan wird daher um Angaben zur Straßenhöhe ergänzt, sodass eine Zuordnung der Höheneinstellung möglich ist.

-B.2.4 Abstandsflächen
Die Festsetzung wird wie folgt angepasst.
„2.4 Für die Berechnung der Abstandsflächen gilt Art. 6 BayBO in der jeweils geltenden Fassung.“

-B.5.3
Die Festsetzung wird wie folgt angepasst.

„5.3 Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Garagen und Carports ein Abstand von mindestens 5,0 m einzuhalten. Zufahrten zu Garagen, Carports und Stellplätzen dürfen nicht durch Einfriedungen oder ähnliches von der öffentlichen Verkehrsfläche abgegrenzt werden. Bei parallel zu Verkehrsflächen verlaufenden Garagen und Carports muss die Länge der Zufahrtstrecke auf Privatgrund ebenfalls mindestens 5,0 m aufweisen, es ist jedoch nur ein Abstand von 0,5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.

-B.6 Unzulässige Anlagen

Die Festsetzung wird wie folgt angepasst.
Blechgaragen, fliegende Bauten, grelle oder glänzende Farben oder Materialien, Böschungen steiler als 1:1,5.

Hinweise:
Die Höhenschichtlinien sind im Plan dargestellt, werden in ihrer Darstellung jedoch optimiert und deutlicher hervorgehoben.

Begründung:
-Die Begründung wird hinsichtlich der Erläuterung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mausberg II“ ergänzt.
-Die Fassung der BauNVO wird in der Begründung angepasst.
-Die Unterlagen werden hinsichtlich der Stellplätze entsprechend angepasst.


Städtebau:
Räumlicher Geltungsbereich
Im Rahmen einer Alternativprüfung wurden verschiedene mögliche Entwicklungsflächen in Betracht gezogen. Aus verschiedenen Gründen, wie beispielsweise Anbindung an die bestehende Bebauung, aktuelle Ausweisung im Flächennutzungsplan, Verfügbarkeit der Flächen usw. hat sich das Plangebiet Mausberg IV als die sinnvollste und städtebaulich verträglichste Entwicklungsfläche herausgestellt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird hinsichtlich der Alternativprüfung fortgeschrieben. 

Zu Bedarfsermittlung
Um zukünftig für eine rasche Bebauung der Grundstücke Sorge tragen zu können, wird bei der Vermarktung der Grundstücke im Baugebiet „Mausberg IV“ eine Bauverpflichtung in den jeweiligen Kaufvertrag und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Nichteinhaltung der Frist aufgenommen, so dass keine brachliegenden Grundstücke (sog. Enkelgrundstücke) entstehen. Auch für die Grundstücke die, im Rahmen des Umlegungsverfahrens Einlegern zugewiesen werden, wird eine Bauverpflichtung in die Verträge aufgenommen. 
Der Bebauungsplan enthält vorgeschlagene Grundstücksgrenzen, wobei beim Verkauf der Grundstücke durch die Gemeinde die Grundstücksgröße variabel je nach Bauwunsch festgelegt werden kann. Hierbei ist es festes Ziel der Gemeinde kleine, flächen­sparende Grundstücke zu veräußern. Dennoch erhofft sich die Gemeinde den auch vom Landratsamt befürworteten Nutzungsmix an unterschiedlichen, insbesondere flächen- und ressourcenschonenden Bauweisen. Gerade für diese Bauformen müssen jedoch Investoren gefunden werden, die Mehrfamilienhäuser errichten bzw. Reihenhäuser projektieren. Um auf die Wünsche eben jener Bauwilligen flexibel reagieren zu können, sollen die Grundstücksgrößen nicht fixiert sondern im Hinblick auf den Entwicklungs­gedanken der Gemeinde noch gestaltet werden können. Gerade dadurch, dass die Grundstücksgrenzen nicht festgesetzt werden, sollen Zuschnitte für alle Bauweisen bedarfsgerecht ermöglicht werden können. Somit soll es jeder Altersgruppe ermöglicht werden eine bedarfsgerechte Bebauung zu realisieren. 

Zu Bebauung, Höheneinstellung im Plan bzw. 4.4.2 Höheneinstellung Begründung
Auf eine Festsetzung der Geschossigkeit wurde verzichtet und die Höhenentwicklung stattdessen über die maximale Wand- und Firsthöhe geregelt. So wird es den Bauherren selbst überlassen inwieweit das Dachgeschoss ausgebaut wird. Auch die Topologie im Plangebiet wurde bei der Höhenentwicklung beachtet. Aufgrund dessen wurde das Plangebiet in WA, WA*, WA** und WA*** unterteilt. Abhängig vom Geländerelief in den unterschiedlichen Teilbereichen wurden die Festsetzungen für die maximal zulässigen Höhen gewählt, um eine harmonische und städtebaulich verträgliche Integration der Gebäude zu erreichen.
In Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung wurde hierbei explizit von der Festsetzung einer Geschossigkeit abgesehen, da dies bei Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. Baugenehmigungsverfahren wiederholt zu Konflikten geführt hat. 

Zu Dachgestaltung im Plan bzw. 4.4.3 Gestaltung Dachform und Dachneigung Begründung
Im Sinne einer geringen Regelungsdichte („schlanker Bebauungsplan“) werden die erforderlichen Festsetzungen getroffen um einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Weitere Festsetzung werden getroffen um eine städtebaulich verträgliche Integration in das Ortsbild und eine flächensparende Entwicklung zu forcieren. Die städtebauliche Integration, die flächensparende Planung und die geringe Regelungsdichte sind maßgeblich für die Gemeinde. 
Gerade im Hinblick auf die vom Gemeinderat gewünschten und in den Kaufverträgen verpflichtend vorgesehenen Photovoltaik- bzw. Solarpanelanlagen steht die Festsetzung einer verbindlichen Firstrichtung entgegen. Die Bauherren sollen die Möglichkeit haben Dachflächen und damit einhergehende Photovoltaikanlagen so produktiv wie möglich ausrichten zu können.
Der Gemeinderat hat sich intensiv über die Zulässigkeit von Flachdächern beraten und diese aus städtebaulichen Gründen verworfen. Flachdächer sind in der Ortslage derzeit nur vereinzelt zu finden und entsprechen nicht dem ländlichen, fränkischen Charakter von Himmelstadt. Auch wenn der Gemeinderat den Bauwilligen grundsätzlich einen hohen Gestaltungsspielraum zugestehen will, hat sich der Gemeinderat mehrheitlich gegen die Zulässigkeit von Flachdächern auf Hauptgebäuden ausgesprochen.

Zu Photovoltaik/Sonnenkollektoren
Die Hinweise werden wie folgt optimiert. 
8.1 Die Module sind in einem rechteckigen Feld und dachparallel anzuordnen Indachlösungen sind zulässig. Aufständerungen und dergleichen sind nur bei Nebengebäuden mit Flachdächern zulässig.

8.2 Der First, die Traufe und der Ortgang sind freizuhalten. Ein Mindestabstand von 0,20 m zu Traufe, First und Ortgang muss eingehalten werden.

Zu 14. Dachbegrünung
Der Gemeinderat möchte den Bauwilligen grundsätzlich einen hohen Gestaltungsspielraum zugestehen, sodass von einer verpflichtenden Dachbegrünung abgesehen wird.

Zu Zisternen
Der Bau von Zisternen wird weiterhin als Empfehlung aufgelistet, da es jedem Bauherrn selbst überlassen sein soll ob er auf seinem Grundstück eine Zisterne errichtet.
Photovoltaik/Sonnenkollektoren
Eine weitere Konkretisierung von Hinweis 23 auf dem Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die konkreten Anforderungen werden im Kaufvertrag mit den jeweiligen Bauwilligen, abhängig vom dann aktuellen Stand der Technik, definiert.

Zu Stellplätzen
Der Hinweis 25 wird in Festsetzung 5 integriert und wie folgt fortgeschrieben. „Bei der Errichtung von Stellplätzen verweist die Gemeinde auf die Garagen- und Stellplatzverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

Zu Baumfallgrenze
Die Baumfallgrenze wird in ihrer Darstellung optimiert und folgender Hinweis wird ergänzt:

„Baumfallgrenze
Die Gemeinde Himmelstadt empfiehlt aufgrund der Risikoexposition die 25 m Baumfallgrenze von jeglicher Bebauung freizuhalten. Bei Starkwind und Sturm dürfen sich keine Personen innerhalb der 25 m Baumfallgrenze aufhalten.“

Zu Grundsätzliches
Die Nutzungsschablone wird entsprechend der Empfehlungen des Landratsamtes optimiert.

Immissionsschutz:
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Wasserrecht/Bodenschutz:
Wasserrecht:
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt und hat Stellung genommen. Die Gemeinde Himmelstadt setzt sich intensiv mit den vorgetragenen Belangen aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet auseinander. Es wurden Baugrundunter­suchungen beauftragt, um mögliche Optionen zur Bewirtschaftung des Oberflächenwassers technisch bewerten zu können. 
Die beauftragte Firma hat am 07.08.2023 die Bohranzeige beim Landratsamt Main-Spessart gestellt. Eine Genehmigung für die Untersuchungen liegt jedoch noch nicht vor (Stand 30.11.2023).
Bodenschutz:
Folgender Hinweis wird auf dem Bebauungsplan ergänzt.
„Altlasten
Sollten bei Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gemäß Art. 1, 12 Abs. 2 Bayerisches Bodenschutzgesetz).“

Naturschutz:
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 der Bebauungsplan nunmehr im Regelverfahren aufgestellt wird. Alle umweltrelevanten Unterlagen werden hierfür ergänzt.
Die Unterlagen werden Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

- Die grünordnerischen Maßnahmen auf privaten Flächen sind im Herbst spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der 
  Baumaßnahmen auf den einzelnen Grundstücken durchzuführen.
- Nach telefonischer Rücksprache mit der UNB LRA MSP am 28.08.2023 besteht mit der 2-reihigen Randeingrünung Einverständnis
- Die Heckenpflanzungen sind im Reihenabstand von 1 m mit Pflanzabstand 1 m herzustellen. Es ist eine fachgerechte Herstellungspflege, ggf. mit Anlage eines Pflanzbeets, herzustellen. Abgestorbene Sträucher sind zeitnah zu ersetzen. 
  Es ist eine regelmäßige Wässerung sicherzustellen.

Brandschutzdienststelle:

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt zu den Schutzobjekten durch die Feuerwehr ist gesichert. Die gewählte Erschließung im Plangebiet erfordert keine Wendeanlage.

Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung im Plangebiet wird im Zuge der Erschließungsplanung sichergestellt. Bei der Planung der Leitungen sind die gültigen DVGW-Regelwerke sowie die gültigen DIN-Vorschriften zugrunde zu legen.

Angriff und Rettungswege:
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:

Sicherung Rettungsweg
Die Sicherung eines zweiten Rettungsweges gem. Art. 31 BayBO ist durch geeignete Bauweisen und Vorkehrungen sicherzustellen.“

Hinweis Photovoltaik:
Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Die Einhaltung der Vorgaben liegt im Verantwortungsbereich der privaten Bauherren und der ausführenden Firmen. Ein entsprechender Hinweis wird wie folgt auf den Bebauungsplan übernommen.

Photovoltaik
Bei Installation einer PVA muss eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DG-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel "Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Datenstand vom 19.01.2024 09:49 Uhr