Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung: Privat A, Stellungnahme vom 28.06.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 07.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 18. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 07.12.2023 ö beschließend 3.19

Sachverhalt

Herr Ralf Josef Kurt Walk, geb. 25.04.1965, wohnhaft in Himmelstadt, Waldstraße 19, hat heute hier in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen - Bauverwaltung - vorgesprochen und Einsicht in den Entwurf des Bebauungsplanes „Mausberg lV mit 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mausberg ll“ genommen.

Hierbei gab er fristgerecht folgende Stellungnahme/Einspruch ab:
Ich erhebe Einspruch gegen den geplanten Bebauungsplan, da dieser die baulich angelegte Zweitzufahrt zu meinem Grundstück Waldstraße 19 nicht mehr ermöglicht.

Der Kauf meines Grundstückes erfolgte aufgrund der damaligen Aussage des Bürgermeisters von Himmelstadt, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen sei, da es sich bei der Freifläche um ein Trinkwasserschutzgebiet handelt.

Rechtliche Schritte gegen den Bebauungsplan in der jetzigen Entwurfsfassung – sollte dieser umgesetzt werden – behalte ich mir vor.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde hat sich zu dem vorgetragenen Sachverhalt beraten. Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeindeverwaltung bzw. dem Gemeinderat oder Bürgermeister sind nicht bekannt. Bereits seit vielen Jahren ist die Fläche „Mausberg“ im Flächennutzungsplan der Gemeinde Himmelstadt als Erweiterungsfläche für Wohnbebauung dargestellt. Diese Entwicklungsoption wurde zu keinem Zeitpunkt durch die Gemeinde in Frage gestellt. Auch die Anordnung der drei bestehenden Ortsstraßen Waldstraße, Birkenstraße und Mausbergstraße lassen eindeutig die geplante Entwicklung erkennen.
Zudem setzt der Bebauungsplan „Mausberg II und III“ fest, dass Ein- und Ausfahrten nur an den Wohn- und Erschließungsstraßen angelegt werden dürfen. Eine Zweitzufahrt an den Anwandweg ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig.
Bei dem südlich angrenzenden Grundstück handelt es sich gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan um einen „Anwandweg“. Ein Anwandweg sichert die Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Grundstücke für landwirtschaftliche Fahrzeuge und dient nicht der Erschließung anliegender Wohnbaugrundstücke. Das Flurstück des Einwenders wird über die anliegende öffentliche Gemeindestraße ordnungsgemäß erschlossen. Ein Anspruch auf eine rückwärtige Erschließung besteht nicht. Durch den zukünftigen Entfall der landwirtschaftlichen Fläche wird auch der Anwandweg obsolet. 
Der Gemeinderat beschließt daher, die Planung in der vorliegenden Form weiterzuverfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 09:49 Uhr