Antrag zur Haushaltsaufstellung der SPD-Liste Stellungnahme der Verwaltung


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt HH-Beschluss, 30.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 6. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt HH-Beschluss 30.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Die Verwaltung erreichte am 24.01.2023 ein Antrag der SPD Liste zur Haushaltsaufstellung und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1:
Einarbeitung der Stellenbeschreibung, der Anforderungen, der Entgeltgruppe und der Anzahl der Stellen im Haushalt 2023

Im Stellenplan ist für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr, sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben.
Orientiert wird sich hierbei immer nach dem Muster zu § 6 Kommunalhaushaltsverordnung -Kameralistik (kurz: KommHV-Kameralistik) in der jeweils gültigen Fassung. Wie bereits richtig im Antrag erläutert, müssen hiernach alle freien Stellen, sowie Abordnungen hinsichtlich der Tätigkeit, der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen sowie deren Anzahl ausgewiesen werden.
Nach § 6 Abs 2. KommHV-Kameralistik gilt:
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben
Dem ist die Gemeinde Himmelstadt bisher immer durch den beigefügten und jährlich aktualisierten Stellenplan der Gemeinde zum jeweiligen Haushalt nachgekommen.

Aus dem Stellenplan ist ersichtlich, wie viele Stellen in den einzelnen Bereichen Bauhof, Mittagsbetreuung etc. vorhanden sind. Eine Aufgliederung in Stellenanteile (Stundenanteile) sieht das Muster zu § 6 KommHV-Kameralistik derzeit nicht vor.

Zu 2:
Veröffentlichung der freien zu besetzenden Stellen im Mitteilungsblatt
Der Erste Bürgermeister erledigt gemäß § 11 der Geschäftsordnung der Gemeinde Himmelstadt vorbehaltlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft in eigener Zuständigkeit die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung etc. bis zur Entgeltgruppe 8  bzw. Besoldungsgruppe A 8.
Demnach darf der Erste Bürgermeister die frei zu besetzenden Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbstständig besetzen.
Für die Beamten gibt es nach Art. 20 des Bayerischen Beamtengesetzes (kurz: BayBG) eine Pflicht der Stellenausschreibung. Diese muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.
Für die Gewinnung von Arbeitnehmern gibt es keine allgemeine Rechtspflicht für den Arbeitgeber, einen freien Arbeitsplatz auszuschreiben. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.) ableiten. 
Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass oftmals schnelle Entscheidungen zu treffen sind, beispielsweise im Bereich der Mittagsbetreuung.
Wenn hier ein Personalmangel aufgrund von Ausfall/Kündigung herrscht, muss schnell gehandelt werden um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
Da in der Geschäftsordnung der Gemeinde Himmelstadt angelehnt an die Gemeindeordnung (Art. 43 GO) die Personalangelegenheit bis Entgeltgruppe 8 bzw. Besoldungsgruppe A 8 dem Ersten Bürgermeister übertragen wurde, muss der Gemeinderat grundsätzlich beim Auswahlverfahren nicht eingebunden werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt zu, dass offene Stellen der Gemeinde stets im Mitteilungsblatt ausgeschriebene werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Datenstand vom 14.04.2023 11:20 Uhr