Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand: 21.07.2022) wie folgt Stellung:
Bauleitplanung:
Bekanntmachung:
Bei der Angabe der relevanten Änderungen fehlt nach unserem Verständnis die Angabe, dass im Änderungsbereich für das SO Einzelhandel der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Planfassung geändert, mithin Flächen ergänzt wurden. Dies sollte eindeutiger herausgestellt werden.
Planzeichnung:
- In der endgültigen Planfassung, die später wirksam werden soll, darf die zwischenzeitlich entfallene Änderung 8.1 (SO FF-PVA) nicht mehr erscheinen (auch nicht ausgegraut oder durchgestrichen). Die lfd. Nummerierung der anderen beiden Änderungsbereiche ist dann entsprechend anzupassen (in Planurkunde, Begründung, Umweltbericht sowie allen weiteren Unterlagen):
o Änderungsbereich 8.2 wird Änderungsbereich 8.1
o Änderungsbereich 8.3 wird Änderungsbereich 8.2
- In der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB hatten wir gefordert, dass in der Legende des Flächennutzungsplans zu den einzelnen Inhalten die jeweilige rechtliche Kategorie der Darstellungen, Kennzeichnungen bzw. Übernahmen genannt werden sollte (§ 5 BauGB). Dies wurde nunmehr berücksichtigt. Allerdings wurde dabei „etwas über das Ziel hinausgeschossen“, da sich nun fälschlicherweise auch die Rechtsgrundlagen für Bebauungsplan-Festsetzungen nach § 9 BauGB in der FNP-Planurkunde finden. Da es sich zwischen Darstellungen nach § 5 BauGB und Festsetzungen nach § 9 BauGB um rechtlich völlig unterschiedliche Instrumente handelt, bitten wir um entsprechende Korrektur.
- Verfahrensvermerk Nr. 2: Beim Ende der Frist nach § 3 Abs. 1 BauGB ist eine Zahlenkorrektur erforderlich. Derzeit heißt es dort: „31.012.2021“
Begründung:
- S. 17:
Zu möglichen Wechselwirkungen des Sondergebiets mit dem benachbarten Aussiedlerhof wurden nunmehr zwar Inhalte dargestellt. Aufgrund eines möglicherweise überwirkenden Bestandsschutzes sollte aber hinreichend geklärt werden, wie lange auf dem Aussiedlerhof bereits keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben wird bzw. ob dort eine Betriebsaufnahme ohne größeren Aufwand erfolgen könnte. Dies muss in der Abwägung Berücksichtigung finden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist es im Übrigen auch nicht zwingend notwendig, dass eine zu berücksichtigende, noch vorhandene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit am AELF gemeldet sein muss. Es wird daher dringend empfohlen, sich mit dem Eigentümer des Aussiedlerhofs zu diesen Themenbereichen direkt auszutauschen und die Ergebnisse in die Abwägung einzustellen.
Zu weiteren möglichen Wechselwirkungen zwischen Sondergebiet, Aussiedlerhof und südlich liegendem Gewerbegebiet bzw. zu den weiteren Belastungen (B27 etc.) können die Ergebnisse und Details aus dem parallel laufenden Bebauungsplan-Verfahren (vgl. dortige Begründung) auch für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren übernommen werden, sofern etwaige vorhandene Problemfelder, die der Technische Immissionsschutz in seiner Stellungnahme aufgreifen sollte, ausgeräumt werden können.
- S.17
Weiter heißt es hier: Ausschlaggebend für die bestehenden Nutzungen sind vielmehr die bereits vorhandenen Emissionsorte in Form der im Osten anliegenden Bahnlinie bzw. der im Westen angrenzenden Bundesstraße B 27.
Nach unserem Dafürhalten liegt die Bahnlinie im Westen und die B27 im Osten, nicht umgekehrt.
Umweltbericht:
- S.4, letzter Absatz:
Hier ist ein falsches Bezugsdatum genannt. Der Umweltbericht muss sich auf den Planstand des Flächennutzungsplans vom 21.07.2022 beziehen. Derzeit steht dort: 31.05.2022. Wir bitten um Korrektur und Überprüfung, ob die Änderungen, die zwischen 31.05. und 21.07.2022 vorgenommen wurden, inhaltlich im Umweltbericht gewürdigt wurden.
- S. 9, Planungsalternativen:
Hier heißt es: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Gemeindegebiet keine geeigneten städtebaulich-integrierten Alternativ-Standorte vorhanden sind. Alle betrachteten Alternativ-Standorte lassen eine geeignete verkehrliche Anbindung vermissen und würden zu Lärm- und Verkehrsbelästigungen an der bestehenden schutzwürdigen Bebauung führen.
An dieser Stelle des Umweltberichts sind die betrachteten Alternativstandorte und die diesbezüglich unternommenen Prüfungsschritte auch konkret zu nennen, um einerseits die ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativflächen zu belegen und andererseits auch für zukünftige städtebauliche Entwicklungsplanungen wichtige Beurteilungen nutzen zu können. Somit kann man bereits in der Anfangsphase von zukünftigen ähnlich gelagerten städtebaulichen Vorhaben auf das vorhandene Material zurückgreifen und die konkreten Flächen als ungeeignet zurückweisen.
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 auf FNP-Ebene im Umweltbericht erfolgen: Die Anmerkungen zum Umweltbericht werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt. … Die Alternativen aus dem Bebauungsplan werden ergänzt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.)
- S. 10, Umweltbelang Mensch: Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sind hier unbedingt genauer zu thematisieren und abzuwägen.
(Dieser Punkt sollte laut Beschlussbuchauszug der Sitzung vom 14.07.2022 auf FNP-Ebene im Umweltbericht erfolgen: Die Anmerkungen zum Umweltbericht werden im weiteren Bauleitverfahren berücksichtigt. […] Die geforderten Inhalte zu Auswirkungen und Wechselwirkungen zum bestehenden Gewerbegebiet, zum Aussiedlerhof und zu sonstigen relevanten Nutzungen sowie Ergebnisse der saP werden ergänzt. Dies fehlt aber leider nach wie vor.)
- S.11, Schutzgut Boden und Wasser
Es bleibt unklar, warum in der aktuellen Umweltbericht-Fassung (Stand: 21.07.2022) im Vergleich zur bisherigen Umweltbericht-Fassung (Stand: 06.05.2021) die Beurteilung der Auswirkungen der Bauleitplanung von mittlerer Erheblichkeit auf hohe Erheblichkeit abgeändert wurde. In der tabellarischen Darstellung sind die Inhalte nahezu identisch. Es wurden nur benachbarte Bodendenkmäler (alle außerhalb des Geltungsbereichs) hinzugefügt. Dies kann wohl nicht der Grund dafür gewesen sein, die Erheblichkeitseinstufung nach oben anzupassen.
(Erst aus dem Umweltbericht zum parallel laufenden Bebauungsplanverfahren werden die Gründe ersichtlich, S.18-20). Es ist dringend erforderlich, hier detailliertere Aussagen, Begründungen und Abwägungen anzugeben.
- S.16, Überschlägige Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Da für den Änderungsbereich 8.3 keine Aufstellung eines Bebauungsplans vorgesehen ist, stellt sich die Frage, wie die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen für diesen Änderungsbereich garantiert bzw. gewährleistet wird.
- S.17, Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung
Hier heißt es: Die übrigen Teilflächen, ca. 0,7 ha, werden mittelfristig als gewerbliche Bauflächen erschlossen und beansprucht. Da es sich hier um Flächen handelt, die sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden, ist nicht ohne Weiteres (v. a. anderweitige Bauleitplanung) davon auszugehen, dass mittelfristig eine gewerbliche Nutzung erwartet werden kann. Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan gem. § 1 Abs. 2 BauGB insoweit keine allein verbindliche Wirkung. Dies sollte sinnvollerweise noch ergänzt werden.
- S.17, Belange des Artenschutzes
An dieser Stelle muss der korrekte Datum-Stand der saP genannt werden, da sie im Juli 2022 nochmals aktualisiert wurde.
- Das nach Nr. 3 d) der Anlage 1 des BauGB erforderliche Quellenverzeichnis fehlt bisher im Umweltbericht.
Städtebau:
Es wurden keine Einwände vorgebracht.
Immissionsschutz:
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird hingewiesen. Diese gilt für die Änderungsbereiche 8.2 (Umwandlung von vormals als Flächen für ein Gewerbegebiet bzw. Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesene Flächen in ein Sondergebiet Einzelhandel) und 8.3 (Umwandlung von vormals als Flächen für die Erweiterung des örtlichen Friedhofes ausgewiesenen Flächen in ein allgemeines Wohngebiet) unverändert fort.
Gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Vorgaben immissionsschutzrechtlicher Belange im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans bzw. im Baugenehmigungsverfahren von Einzelbauvorhaben gesondert und detailliert zu prüfen ist.
Wasserrecht/Bodenschutz:
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt besteht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht Einverständnis
Naturschutz:
Die untere Naturschutzbehörde hat zu o. g. Vorhaben bereits am 07.01.2022 Stellung genommen.
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt:
• Plan zur 8. Änderung Flächennutzungsplan vom 21.07.2022
• Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 21.07.2022