TÖB 31 Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde Schreiben vom 10.10.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 15.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.02.2023 ö beschließend 1.11

Sachverhalt

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen. Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: 
Der Änderungsbereich 8.1., zu dem wir uns umfangreich geäußert hatten, ist entfallen, so dass hierzu keine Stellungnahme mehr erforderlich ist. 

Der Änderungsbereich 8.2 wurde im Umgriff leicht verändert, am Änderungsbereich 8.3. wurden keine Änderungen vorgenommen. Gegen die Änderungsbereiche 8.2 und 8.3 wurden in der Stellungnahme vom 11.01.2022 keine Einwendungen erhoben. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden auch weiterhin nicht erhoben. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Flächennutzungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem genannten Bauleitplanentwurf bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 Stellung genommen und im Ergebnis keine Einwendungen erhoben. 
Die Planunterlagen wurden zwischenzeitlich geändert: 
Als landesplanerisch relevant anzusehen ist die textliche Festsetzung, dass die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe in Summe eine Verkaufsfläche von 1.200 m² nicht überschreiten darf. 

Hiergegen werden aus landesplanerischer Sicht keine Einwendungen erhoben. Weiterhin erfolgte eine Anpassung des Geltungsbereichs nach Norden (zum Vorranggebiet Bodenschätze – Sand/Kies SD/KS9) sowie im Kreuzungsbereich Brückenstraße/ Erschließungsstraße. Um sicherzustellen, dass die gemäß Ziel 5.3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – geforderte fußläufige Erreichbarkeit, die gemäß Begründung in einer separaten Planung vorangetrieben wird, zumindest von Himmelstadt her bis zur Eröffnung des Einzelhandelsbetriebs hergestellt wird, sollte eine entsprechende Auflage in den Bebauungsplan übernommen werden. 
Die externe Ausgleichsfläche haben wir überprüft. Entgegenstehende raumordnerische Belange haben sich dabei nicht ergeben.

Insgesamt entspricht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung, wenn bis zur Eröffnung des Lebensmittelmarktes auch die fußläufige Erreichbarkeit über einen Geh- und ggf. auch Radweg von Himmelstadt her gewährleistet ist. Einwände aus landesplanerischer Sicht werden nicht erhoben. 
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. 
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.02.2023 12:48 Uhr