Der Gemeinderat stimmt der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung Gemeinde Himmelstadt wie folgt zu:
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(VES WAS Hi)
vom 15.05.2014
Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:
Neubau des Wasserleitungsbaus im bestehenden Ortsnetz ab Knoten Untere Ringstraße (ca. 850 m) und ab Knoten Obere Ringstraße (ca. 900 m), komplette Auswechselung der dortigen Versorgungsleitungen nebst Neuanbindung der Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, in PE-HD, da 125, einschließlich Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen bis zu 100 % der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
(4) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnanwesen mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf ca. 483.446 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.
(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt:
a) pro m² Grundstücksfläche 0,22 €
b) pro m² Geschossfläche 1,62 €.
(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Himmelstadt, 15.05.2014
Gundram Gehrsitz
1. Bürgermeister