Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 15.05.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 17.04.2014 wurde das Gremium im nichtöffentlichen Teil über die vorläufigen Beitragssätze informiert:

1. Beitragssätze Kanalsanierung
Grundstücksfläche                0,27 € / m²
Geschossfläche                1,03 € / m²

Vorstellung der Kalkulation durch Herrn Dr. Schulte vom Satzungsbüro Müller.

Der Verbesserungsbeitrag soll in 4 Raten erhoben werden. Die Verwaltung schlägt vor, sich dabei an den Fälligkeitsterminen der Straßenausbaubeiträge zu orientieren.

Für die 1. Rate sollte jedoch der 31.07. anstelle des 30.06.2014 gewählt werden, damit noch genügend Zeit für die Bescheiderstellung, Flächenkorrekturen usw. ist (Bescheide müssen 4 Wochen vor Fälligkeit dem Beitragspflichtigen zugestellt sein.)

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt wie folgt zu:

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt

(VES EWS Hi)
vom 15.05.2014

Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Himmelstadt durch folgende Maßnahmen:

1.        Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Obere Ringstraße.

       Der Mischwasserkanal in der Oberen Ringstraße wird im westlichen Abschnitt auf einer        Länge von ca. 200 m und im östlichen Teil auf einer Länge von ca. 230 m aufdimensioniert.

       Westlicher Teil:
       
Haltung
Länge (m)
DN
Material
556-555
47,20
400
SB
555-554
48,95
500
SB
554-553
52,94
500
SB
553-543
49,78
500
SB

       Östlicher Teil:
       
Haltung
Länge (m)
DN
Material
551-550
40,97
400
SB
550-549
35,67
400
SB
549-548
51,10
400
SB
548-547
48,06
400
SB
547-546
49,91
400
SB
546-563
  6,90
400
SB

       Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst        Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

2.        Aufdimensionierung des Mischwasserkanals Untere Ringstraße.

       Der Mischwasserkanal in der Unteren Ringstraße wird im östlichen Abschnitt auf einer        Länge von ca. 340 m aufdimensioniert.

Haltung
Länge (m)
DN
Material
528-527
42,00
400
SB
527-526
41,02
400
SB
526-525
49,02
400
SB
525-524
49,13
400
SB
524-520
35,48
400
SB
520-519
55,47
500
SB
519-518
13,10
500
SB
518-517
47,71
500
SB

       Neu hergestellt werden dabei auch die Hausanschlüsse im öffentlichen Grund nebst        Wiederherstellung (anteilig) des Straßenaufbaus.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen bis zu 100 % der voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungsanteilseigentum (z.B. Eigentumswohnungen) erstellt die Gemeinde für das Grundstück einen Gesamtbescheid, wobei der Wohnungsanteilseigentümer entsprechend seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen (z.B. 125/1000 Eigentumsanteil) veranlagt wird. In solchen Fällen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Geschoss- oder Grundstücksflächenanteile für jeden Eigentümer getrennt zu berechnen. Dies gilt insbesondere auch für Wohnanwesen mit Eigentumswohnungen, bei denen die Geschossflächen nur schwer trennbar sind oder auch gemeinschaftlich nutzbare Flächen, wie z.B. Waschküchen, Gemeinschaftsgaragen, Verwaltungsräume etc. vorhanden sind.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf ca. 381.450 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

a)        pro m² Grundstücksfläche                0,27 €
b)        pro m² Geschossfläche                1,03 €.

(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 7 a
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Pflichten des Beitragschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Himmelstadt, 15.05.2014

                       
Gundram Gehrsitz
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt zu den Beitrag in 4 Raten zu folgenden Fälligkeitsterminen einzuheben:

1. Rate:        31.07.2014
2. Rate:        30.11.2014
3. Rate:        30.04.2015
4. Rate:        30.09.2015

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.08.2014 18:38 Uhr