Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Straßenausbaubeiträge für die Obere Ringstraße, östlicher Ast; Schreiben der Anlieger vom 23.04.2013; Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 15.05.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 15.05.2014 ö 5

Sachverhalt

Dem Gemeinderat liegt das Schreiben der Eigentümer der bahnseitigen Grundstücke der Oberen Ringstraße vom 23.04.2014 vor.

Nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtssprechung gilt eine satzungsgemäße Tiefenbegrenzungsregelung nicht für übertiefe Grundstücke, die gänzlich dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen sind. Entsprechende Rechtsauskünfte wurden bisher in den Bürgerversammlungen als auch bei Einzelanfragen erteilt.

Ferner wurde bisher immer darauf hingewiesen, dass Urteile des VG Ansbach bisher die Tiefenbegrenzungsregelung auch auf solche Fälle angewandt haben. Das uns bekannte letzte Urteil vom 14.11.2013, AN K 12.01614, wurde von der beklagten Gemeinde angegriffen. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus. Sollte der BayVGH die Rechtsprechung des VG Ansbach bestätigen, würde dies bei der Endabrechnung berücksichtigt werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die beitragspflichtigen Kosten dann nur anders verteilt werden. In jedem Fall würden alle Grundstücke auf der anderen Straßenseite mehr zahlen müssen. Möglicherweise müssten auch einzelne Grundstücke auf der dem Bahngleis zugewandten Seite höhere Beiträge zahlen.

Der Antrag der Anlieger wurde auch dem Landratsamt Main-Spessart zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme vom 15.05.2014 wird vollinhaltlich bekannt gegeben. Die Rechtsauffassung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen wird darin bestätigt.

Datenstand vom 27.08.2014 18:38 Uhr