Baumaßnahmen in der Oberen und Unteren Ringstraße; Straßenführung im Einmündungsbereich der Querstraße zwischen der Unteren Ringstraße, westlicher Ast, und der Unteren Ringstaße, östlicher Ast, bei Grundstück Fl. Nr. 5887/1; Antrag Michael Mainka auf Beibehaltung der bisherigen Straßenführung; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 20.11.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 20.11.2014 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.03.2014 hatten die Eheleute Bauermees, Untere Ringstraße 36, 97267 Himmelstadt, Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 5887/1, beantragt, eine Teilfläche von ca. 21,7 m² des Straßengrundstücks Fl. Nr. 5886 im Einmündungsbereich vor Ihrem Grundstück zu erwerben.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 05.06.2014 diesem Antrag zugestimmt und den Verkauf beschlossen. Bei der Abstimmung lag die geänderte Straßenplanung vor. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass mit der Beschlussfassung über den Grundstücksverkauf konkludent auch die entsprechende Änderung der Straßenplanung beschlossen wurde.

Frau Hermine Mainka, Alleineigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 5888, hat mit Schreiben vom 06.10.2014 „Widerspruch gegen diese Bauausführung“ eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die veränderte Straßenführung die Zufahrt zu ihrem Grundstück eingeschränkt werde und „die Zufahrt aus dieser Richtung nicht mehr möglich“ sei. Eine Verbreiterung ihrer Zufahrt wäre eingeschränkt möglich, die hierfür anfallenden Kosten will sie nicht übernehmen.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 hat Herr Mainka beantragt, die bisherige Straßenführung beizubehalten. Vorsorglich legte er ebenfalls „Widerspruch gegen die Bauausführung“ ein. Ferner bemängelt er, dass kein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss zur Planänderung vorliege. Ferner kündigt er eine weitere Begründung seines Antrags an.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 begründet Herr Mainka seinen Antrag wie folgt (wörtliche Wiedergabe):

„Sicherheitstechnische Gründe
Feuerwehr, THW, Rotes Kreuz, Polizei
Nach eingehenden Recherchen werden die erhaltenen Auskünfte kurz zusammengefasst:
Sollte eine Einsatzlage entstehen sind groß dimensionierte zentrale Plätze nötig und wichtig um Kräfte heranführen und bündeln zu können. Kürzere Wege zum Einsatzort retten Menschenleben! (Notarzt, Notarztwagen, Einsatzleitung, Einsatzfahrzeuge etc.) Einen bereits vorhandenen Platz zu verkleinern ist aus Sicht professioneller Einsatzkräfte nicht anzuraten.


Dreh- und Wendepunkt
Der Kreuzungsbereich wird als Dreh- und Wendepunkt permanent genutzt. Ein PKW, selbst ein PKW mit Anhänger, kann ohne größere Rangiermanöver in einem Zug wenden ohne auf den Gehweg fahren zu müssen.

Bei der Beibehaltung des momentanen Zustandes der Kurvenführung besteht selbst für einen Sattelzug aus Richtung Brückenstraße kommend die Möglichkeit, wegen der lang gestreckten Kurve perfekt in die Querstraße einzufahren und rückwärts, ohne über den Gehsteig der Querstraße fahren zu müssen, zu wenden.

Da ein Trend zu immer größeren Fahrzeugen zu erkennen ist, ein Polo verfügt beispielsweise bereits heute über die Größe eines Golf I, ist eine Verkleinerung für die Verkehrsführung als auch für die Verkehrsteilnehmer kontraproduktiv.


Ausweichmöglichkeit
Da von vielen Verkehrsteilnehmern die Anwohnerstrasse als Parkplatz genutzt wird, ist immer wieder zu beobachten, dass dieser Kreuzungsbereich in Richtung Brückenstrasse gesehen als Ausweich- und Wartezone genutzt wird.

Durch den östlichen Teil der Unteren Ringstrasse fahren sehr häufig landwirtschaftliche Fahrzeuge. Zusehends werden auch diese immer größer. Aus diesem Grund ist die Verkleinerung dieses Kreuzungsbereichs ebenfalls abzulehnen.


Winterdienst Schneeräumen
Momentan ist es auf Grund der Größe des Kreuzungsbereichs möglich, die Kreuzung ohne Probleme von Schnee zu befreien und dadurch die Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit in diesem Bereich zu erhöhen. Bei einer Verkleinerung des Kreuzungsbereichs ist dieser Vorteil nicht mehr gegeben.


Neuanlagen Kreuzungsbereiche
Analog zu dem Kreuzungsbereich in der Unteren Ringstraße betrachten Sie bitte die Kreuzungen
Tannenstrasse/Waldstrasse
Triebstrasse/Mausbergstraße
Von der Hauptstraße kommend erste und zweite Kreuzung Am Burkardstuhl

Später als die Untere Ringstrasse geplant, sind diese Kreuzungsbereiche aus gutem Grund groß dimensioniert, übersichtlich und für alle Fälle gewappnet!

Aus diesem Grund bitte ich Sie, unseren kleinen Kreuzungsbereich nicht noch kleiner zu machen.


Einfahrt in unser Grundstück
Von der Brückenstrasse kommend kann ich, einen Bogen fahrend, ohne auf den Gehsteig auffahren zu müssen, durch die Größe des Kreuzungsbereichs direkt durch meine Einfahrt auf mein Grundstück fahren. Sollte die Dimension des Kreuzungsbereichs abgeändert werden, bleibt nichts anderes übrig, als meine Einfahrt zu vergrößern.

Die Einwände, ich könnte ja dann aus der Stichstraße aus der westlichen Unteren Ringstraße auf mein Grundstück fahren, wird spätestens mit der Einrichtung einer Einbahnstraße hinfällig. Diese Diskussion wurde bekannter Weise bereits von Ihnen geführt, verworfen, ist aber nicht undenkbar! Also müssen Sie, muss ich von dieser Möglichkeit ausgehen.

Das heißt, ich habe nochmals höhere Kosten!

Bis dato belaufen sich meine Kosten im Außenbereich auf ca. 9.100,-- €. Laut Anliegerversammlung vom 25.07.2014 wird sich dieser Betrag nochmals um 30 % erhöhen. Dann belaufen sich meine Kosten bereits im Außenbereich auf ca. 11.800,-- €.

Ich gehe realistisch davon aus dass, nachdem die Baumaßnahme beendet ist, die Kosten sich um ca. 50 % erhöht haben werden. Dann belaufen sich meine Kosten im Außenbereich auf ca. 13.700,00 €.

Im Innenbereich werde ich nach Abschluss aller notwendigen Arbeiten ca. nochmals einen Betrag von 10.000,-- € aufwenden müssen.

Damit dürfte ich dann, ohne neue Einfahrt, bei ca. 24.000,-- € liegen.

Sollte ich nun durch die Abänderung der Kurvenführung nochmals gezwungen sein einen mindestens vierstelligen Eurobetrag ausgeben zu müssen, bewege ich mich dann in einem Bereich von bis zu 34.000,-- €.

Das ist nicht mehr akzeptabel!

Sollten Sie den hier aufgeführten Argumenten dennoch nicht folgen, überlegen Sie bitte, dass Sie meiner Familie ohne ersichtlichen Grund, ohne Nutzen für die Allgemeinheit, weitere Kosten aufbürden und in wie weit Sie uns dann dafür finanziell entschädigen.

Ich bitte Sie, zu überlegen, ob es nicht für alle Beteiligten das Beste ist, meiner Argumentation zu folgen, die Dimension des Kurvenbereichs in der bis dato bestehenden Form zu belassen und dadurch der Allgemeinheit zu dienen!“


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Breite der Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller zwischen den Pfosten beträgt nur ca. 2,15 m. Nach der § 4 Garagen- und Stellplatzverordnung muss ein Stellplatz eine lichte Breite von mindestens 2,30 m haben und die Fahrgasse 6,50 m breit sein, damit man in einem Zug rechtwinklig ohne Rangieren in einem Zug auf einen Stellplatz einfahren kann. Vor dem Grundstück der Antragsteller ist unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn und des Gehweges eine Breite von mindestens 7 m vorhanden. Die behauptete Zufahrtsschwierigkeit liegt in der Größe/Breite des benutzten Fahrzeugs und der geringen Breite der Zufahrt selbst. Auch ein einmaliges Rangieren ist zumutbar. Bei einer Anfahrt über die Untere Ringstraße, westlicher Ast, kann geradeaus in die Zufahrt gefahren werden. Ein Umbau des Zufahrtsbereichs ist somit nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Straßenplanung im Kreuzungsbereich vor dem Grundstück Fl. Nr. 5887/1 nach dem Planentwurf der Ing. Büro Jung GmbH vom 17.06.2014 zu ändern.
Dem Antrag der Familie Mainka auf Beibehaltung der bisherigen Straßenführung wird nicht stattgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.03.2015 12:18 Uhr