BA 2024002; Tannenstr. 1, Fl. Nr. 382/43, Gemarkung Himmelstadt Errichtung eines Carports Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 08.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 2. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 08.02.2024 ö 2

Sachverhalt

Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Tannenstr. 1, Fl. Nr. 382/43 der Gemarkung Himmelstadt einen Carport errichten. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „Mausberg II“. Das beantragte Vorhaben kann nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO verfahrensfrei (ohne Bauantrag) errichtet werden. Da das Vorhaben jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mausberg II“ nicht in vollem Umfang einhält, sind isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Der Carport soll außerhalb der durch den Bebauungsplan Mausberg II festgesetzten Baugrenzen errichtet werden. Hinsichtlich der Dachgestaltung lässt der Bebauungsplan für Haupt- und Nebengebäude nur Sattel- oder Krüppelwalmdach mit 38 - 45 Grad Dachneigung zu, Flachdächer sind nicht zugelassen. Zur Eindeckung dürfen nur naturrotfarbene Tonziegel oder Betondachsteine verwendet werden. Der Carport soll jedoch ein Flachdach mit 5 Grad Dachneigung und eine Eindeckung mit Stahlblech in Anthrazit erhalten. Der Bebauungsplan schreibt außerdem einen Stauraum vor Garagen/Carports von mindestens 5 m zur öffentlichen Straße vor. Abweichend davon soll das geplante Gebäude am Standort des bisherigen Pkw-Stellplatzes entstehen und aus Platzgründen und zur Vermeidung von Aufschüttungen und einer Stützmauer ohne Stauraum zur Straße errichtet werden. Die Ein-/Ausfahrtsseite des Gebäudes, sowie die Seitenwände sollen offen bleiben; nur die Rückwand soll mit einer Lamellenwand versehen werden. 
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung sind die erforderlichen Befreiungen möglich. Das geplante Gebäude (Nebenanlage nach § 14 BauNVO) kann auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Baugrenzenüberschreitungen und abweichende Dachgestaltungen bei Garagen und Carports wurden im Baugebiet Mausberg II bereits zugelassen (Bezugsfälle). Die Errichtung ohne Stauraum kann zugelassen werden, da der Carport an drei Seiten offen bleibt und deshalb keine Bedenken wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bestehen; Bezugsfälle sind im Baugebiet Mausberg II vorhanden. Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Beseitigung des Dachflächenwassers sicherzustellen (Anschluss an die bestehende Entwässerungsleitung oder Versickerung auf dem Baugrundstück). Der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks Fl. Nr. 572/17 hat dem Antrag zugestimmt. 

Beschluss

Für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Tannenstr. 1, Fl. Nr. 382/43 der Gemarkung werden isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mausberg II“ wegen Überschreitung der Baugrenzen, abweichender Dachgestaltung (Dachform, -neigung u.
-eindeckung) und Nichteinhaltung des Stauraums erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.03.2024 18:41 Uhr