Vollzug der Naturschutzgesetze; Antrag der Gemeinde Himmelstadt auf Ausweisung der gemeindeeigenen Grundstücke Fl. Nr. 1607 und 1609 (Teilfläche) in der Flurlage Sternberg als geschützter Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatSchG; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 06.08.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 9. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 06.08.2015 ö 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Fuß vom Landratsamt Main-Spessart, Untere Naturschutzbehörde.

Die Gemeinde Himmelstadt ist in der Flurlage „Sternberg“ Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. 1607 mit 17.641 m² und Fl. Nr. 1609 mit 64.220 m². Die Untere Naturschutzbehörde befürwortet die Ausweisung dieser Grundstücke als geschützten Landschaftsbestandteil gem. § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG).

Herr Fuß begründet aus Sicht des Naturschutzes die gewünschte Ausweisung und erläutert die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Aus Sicht der Verwaltung sollten beim Grundstück Fl. Nr. 1609 diejenigen Teilflächen nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden, die aktuell noch landwirtschaftlich genutzt werden.

Ferner befinden sich auf dem Grundstück in der Natur verschiedene Erdwege, die offensichtlich als Zufahrt zu den südlich angrenzenden Grundstücken, insbesondere Weinbergen, dienen. Deren Benutzung muss auch nach Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil uneingeschränkt gewährleistet sein, da der Weg Fl. Nr. 1608 im südlichen Bereich wegen Verbuschung nicht mehr nutzbar ist.

Da die Gesamtfläche weniger als 10 ha beträgt, ist das Landratsamt Main-Spessart gem. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 5 b Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zuständig.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, beim Landratsamt Main-Spessart, Untere Naturschutzbehörde, die Ausweisung der gemeindeeigenen Grundstücke Fl. Nr. 1607 ganz und Teilflächen des Grundstücks Fl. Nr. 1609, soweit diese aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, als geschützten Landschaftsbestandteil gem. § 29 BNatschG auszuweisen. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplanausschnitt M 1:2.000 vom 30.07.2015 bzw. dem Luftbild vom 31.07.2015. Die auf dem Grundstück Fl. Nr. 1609 in der Natur vorhandenen Erdwege, die der Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke, insbesondere Weinbergen dienen, müssen auch nach Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil uneingeschränkt nutzbar sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.04.2016 14:21 Uhr