Bebauungsplan "Nebenerwerbsgebiet" 3. Änderung Antrag des Weinhauses Pröstler


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 25.02.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 25.02.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Weinhaus Pröstler möchte auf dem Grundstück Hirtengartenweg 9, Fl.-Nr. 1339 der Gemarkung Himmelstadt einen gastronomischen Betrieb mit Freischankfläche errichten. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Nebenerwerbsgebiet  Hirtengarten“. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (MD) fest. Durch die weiteren Festsetzungen wird dieses Dorfgebiet eingeschränkt. Danach sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, alle Betriebe welche Luftverunreinigung verursachen, Anlagen für örtliche Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig. Da mit diesen Einschränkungen ein gastronomischer Betrieb unzulässig ist, beantragt das Weinhaus Pröstler  (Schreiben ohne Datum, eingegangen bei der Gemeinde Himmelstadt am 25.01.2016) die Änderung des Bebauungsplanes „Nebenerwerbsgebiet“. Aus den weiteren Festsetzungen soll die Unzulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes gestrichen werden.
Die Durchsicht der Verfahrensunterlagen zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplanes (in Kraft gesetzt am 29.03.1977) ergab keine Anhaltspunkte, die die Erforderlichkeit der damaligen Einschränkung des Dorfgebietes erklären würde.  Aus Sicht der Verwaltung ist die Änderung des Bebauungsplanes „Nebenerwerbsgebiet“ möglich.  Die Beauftragung eines Planungsbüros ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt den Bebauungsplan „Nebenerwerbsgebiet“ zu ändern und in den weiteren Festsetzungen, im Bereich „Unzulässig sind:“ die Worte „Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ zu streichen.
Die Bebauungsplanänderung erhält die Bezeichnung „Nebenerwerbsgebiet, 4. Änderung“.
Die Bebauungsplanänderung wird im Vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt.
Anfallende Kosten sind durch die Antragsteller zu tragen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:59 Uhr