Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 1. Änderung; Beratung und Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 09.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 8. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 09.06.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund der geänderten Rechtssprechung und der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Main-Spessart ist es ratsam den § 5 in Bezug auf die Besteuerung von Kampfhunden näher zu bestimmen.

Alter Satzungstext:

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
a)        für Kampfhunde in Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und        Gefährlichkeit jährlich 120,-- €.

Der § 5 der Hundesteuersatzung muss geändert bzw. neu formuliert werden:
Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt,
a)        für in § 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und        Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268 und BayRS 2011-2-7-l) in der Fassung vom        04.09.1992, geändert durch Verordnung vom 04.09.2002 (GVBl S. 513 ber. S. 583),        genannten Hunderassen 120,-- € für jeden Hund.
       Für Hunderassen nach Absatz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität        und Gefährlichkeit gilt der Steuersatz von 120,-- €, auch bei Vorliegen eines        Negativzeugnisses.

Es ist ratsam diese Satzungsänderung ab dem Datum der Erhöhung des Kampfhundesteuersatzes ab dem 01.01.2007 rückwirkend in Kraft zu setzen.

Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung.

Beschluss

Der Gemeinderat Himmelstadt beschließt die 1. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 10.05.2007.

Satzungstext:
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund Artikel 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
Satzung zur 1. Änderung der Satzung Hundesteuer vom 10.05.2007.

Art. 1
Satzungsänderungen

§ 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt,
a)        für in § 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und        Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268 und BayRS 2011-2-7-l) in der Fassung vom        04.09.1992, geändert durch Verordnung vom 04.09.2002 (GVBl S. 513 ber. S. 583)        genannten Hunderassen 120,-- € für jeden Hund.

       Für Hunderassen nach Absatz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität        und Gefährlichkeit gilt der Steuersatz von 120,-- €, auch bei Vorliegen eines        Negativzeugnisses.

Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2007 in Kraft

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.06.2021 17:54 Uhr