Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 06.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Aufgrund der vielen Änderungen im Bereich der Friedhofsgebührensatzung wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine neue Friedhofsgebührensatzung zu erlassen.
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs sowie dessen Inanspruchnahme der Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühr werden erhoben:
- Grabplatzgebühren (§ 3),
- Leichenhausgebühren (nur zur Aufbahrung nach § 4),
- Bestattungsgebühren (§ 5),
- Gebühren für sonstige Leistungen (§ 6) und
- sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührentatbestand
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
- Grabplatzgebühren
- Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Grabherstellungsgebühren
- Gebühren für sonstige Leistungen
- sonstige Gebühren
§ 3 Grabplatzgebühren
- Die Grabplatzgebühren betragen beim erstmaligen Erwerb für die Dauer des Nutzungsrechtes
- für ein Familiengrab
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max. 4 Sargbestattungen
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2.600,00 €
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- für ein Einzelgrab
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max. 2 Sargbestattungen
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1.300,00 €
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- für ein Urnenerdgrab alt
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max. 4 Urnenbestattungen
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950,00 €
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- für ein Urnenerdgrab neu
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für eine Urnenkammer
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für einen Platz in der Kaverne
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430,00 €
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- für die Bestattung einer Urne im Einzelgrab
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560,00 €
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- für die Bestattung in einer Urne im Familiengrab
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560,00 €
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- Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Einzelgrabes oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenerdgrabes, einer Urnenkammer, des Platzes in der Kaverne oder einer Urne im Einzelgrab oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechts.
- Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
- Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 12 der Friedhofsatzung erforderlich sind.
- Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 4 Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung beträgt
pro angefangenem Tag 75,00 €.
(2) Wird ein Verstorbener, der in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt wird, vorübergehend aufbewahrt, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 30,00 €.
§ 5 Bestattungsgebühren
Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr) je Grabstelle
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500,00 €
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Herstellung eines Tiefgrabes je Grabstelle
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550,00 €
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Herstellung eines Grabes für Totgeburten und Urnen
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150,00 €
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Grabherstellung einer Urnenkammer
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75,00 €
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Beisetzung von Leichenresten und Urnen beträgt
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55,00 €
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Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 6 Gebühr für sonstige Leistungen
(1) Für Sarg- und Kreuzträger wird eine Gebühr von 50,00 € je Träger erhoben.
- Für die Verwaltung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr für Personalkosten in Höhe von 41,00 € je Bestattungsfall erhoben.
- Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gemeinde Himmelstadt erhebt folgende Gebühren:
- Genehmigung eines Grabmales 10 v. H. der Grabgebühr
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Erben), wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen, wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt und wer die Verlängerung des Nutzungsrechtes am jeweiligen Grabplatz beantragt.
(2) Mehrere Nutzungsberechtigte/Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit Verwirklichung des Benutzungstatbestands bzw. der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind die Gebühren zu begleichen.
- Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.04.1993 mit sämtlichen Änderungen (zuletzt die 5. Änderung), außer Kraft.
Himmelstadt, den 06.März 2025
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Beschluss
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Himmelstadt
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs sowie dessen Inanspruchnahme der Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühr werden erhoben:
- Grabplatzgebühren (§ 3),
- Leichenhausgebühren (nur zur Aufbahrung nach § 4),
- Bestattungsgebühren (§ 5),
- Gebühren für sonstige Leistungen (§ 6) und
- sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührentatbestand
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
- Grabplatzgebühren
- Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Grabherstellungsgebühren
- Gebühren für sonstige Leistungen
- sonstige Gebühren
§ 3 Grabplatzgebühren
- Die Grabplatzgebühren betragen beim erstmaligen Erwerb für die Dauer des Nutzungsrechtes
- für ein Familiengrab
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max. 4 Sargbestattungen
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2.600,00 €
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- für ein Einzelgrab
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max. 2 Sargbestattungen
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1.300,00 €
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- für ein Urnenerdgrab alt
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max. 4 Urnenbestattungen
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950,00 €
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- für ein Urnenerdgrab neu
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für eine Urnenkammer
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max. 2 Urnenbestattungen
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750,00 €
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- für einen Platz in der Kaverne
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430,00 €
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- für die Bestattung einer Urne im Einzelgrab
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560,00 €
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- für die Bestattung in einer Urne im Familiengrab
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560,00 €
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- Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Einzelgrabes oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenerdgrabes, einer Urnenkammer oder einer Urne im Einzelgrab oder eines Familiengrabes wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechts.
- Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
- Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 12 der Friedhofsatzung erforderlich sind.
- Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 4 Leichenhausgebühren zur Aufbahrung
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung beträgt pro angefangenem Tag 75,00 €.
(2) Wird ein Verstorbener, der in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt wird, vorübergehend aufbewahrt, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 30,00 €.
§ 5 Bestattungsgebühren
Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr) je Grabstelle
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500,00 €
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Herstellung eines Tiefgrabes je Grabstelle
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550,00 €
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Herstellung eines Grabes für Totgeburten und Urnen
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150,00 €
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Grabherstellung einer Urnenkammer
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75,00 €
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Beisetzung von Leichenresten und Urnen beträgt
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55,00 €
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Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 6 Gebühr für sonstige Leistungen
(1) Für Sarg- und Kreuzträger wird eine Gebühr von 50,00 € je Träger erhoben.
- Für die Verwaltung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr für Personalkosten in Höhe von 41,00 € je Bestattungsfall erhoben.
- Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gemeinde Himmelstadt erhebt folgende Gebühren:
- Genehmigung eines Grabmales 10 v. H. der Grabgebühr
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 20 %.
§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Erben), wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen, wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt und wer die Verlängerung des Nutzungsrechtes am jeweiligen Grabplatz beantragt.
(2) Mehrere Nutzungsberechtigte/Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit Verwirklichung des Benutzungstatbestands bzw. der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung oder der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind die Gebühren zu begleichen.
- Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.04.1993 mit sämtlichen Änderungen (zuletzt die 5. Änderung), außer Kraft.
Himmelstadt, den 06.März 2025
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.04.2025 11:22 Uhr