Antrag GR Kübert zu § 11 Absatz 2 der aktuellen Geschäftsordnung (Bewirtschaftungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters); Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt - HH 2. Vorbespr., 03.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 5. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt - HH 2. Vorbespr. 03.04.2025 ö 2

Sachverhalt

Gemeinderat Wolfgang Kübert stellt mit Mail vom 09.03.2025 folgenden Antrag im Kontext mit der aktuellen Geschäftsordnung der Gemeinde Himmelstadt:

„Der Gemeinderat fasst einen Beschluss, mit dem der GR die kommunale Aufsicht am Landratsamt Main-Spessart bittet, die Frage zu beantworten ob generell bis zu 5000 Euro durch den Bürgermeister ohne Information des Gemeinderates bzw. eines Gemeinderatsbeschlusses getätigt werden dürfen. Weiterhin ist dem GR zu erläutern was es mit dem Begriff „im Einzelfall“ unter Art. 11 Abs. 2 Punkt 2.a auf sich hat. Wie ist dies zu interpretieren.“

Hierzu die Stellungnahme der Verwaltung:

Der Gemeinderat Himmelstadt hat in der konstituierenden Sitzung am 06. Mai 2020 / TOP 7 die aktuell geltende Geschäftsordnung beschlossen.

In § 11 wurden die einzelnen Aufgaben des 1. Bürgermeisters konkret geregelt. So auch im Absatz 2 Nr. 2a die Bewirtschaftungsbefugnis von Haushaltsmitteln. Der Text explizit wie folgt:

„Zu den Aufgaben des 1. Bürgermeisters gehören insbesondere auch – in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde - die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von brutto 5.000,00 € im Einzelfall.“

Der Gemeinderat hat damit im Rahmen seiner Organisationshoheit die Kompetenzabgrenzung zwischen dem 1. Bürgermeister und dem GR vorgenommen. Mit diesem Instrument wird dem 
1. Bürgermeister ermöglicht, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu tätigen und in seiner eigenen Zuständigkeit zu vollziehen bzw. umzusetzen.

Der Text in der GeschO orientiert sich in Gänze an der Mustervorlage des Bayerischen Gemeindetages. Bei der Festlegung der Höhe hat der Gemeindetag vorgeschlagen, je nach Größe der jeweiligen Gemeinde 4,00 bis 5,00 € je Einwohner festzusetzen (= somit wäre – bei einer Einwohnerstärke von durchschnittlich 1.600 - maximal sogar ein Betrag von 8.000,00 € möglich gewesen).

Die Bewirtschaftungsbefugnis im Allgemeinen ist das Recht, im Rahmen des Haushaltsplanes Verbindlichkeiten zu Lasten der Gemeinde einzugehen. Bewirtschaften heißt, zu entscheiden, auf welche Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt Haushaltsmittel verwendet werden. Diese Befugnis teilt sich noch in eine allgemeine, persönliche und sachliche auf.

Die Begrifflichkeit „im Einzelfall“ orientiert sich am einzelnen Rechtsgeschäft respektive am einzelnen abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Vertrag (Kauf-, Werkvertrag o.ä.).

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung (wohl aber je nach Sachlage eine kommunalpolitische Zweckmäßigkeit) für den 1. Bürgermeister, den Gemeinderat über die – im Rahmen der Bewirtschaftungsbefugnis – getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Erfolgt keine Unterrichtung des GR durch den 1. Bürgermeister, wird die von ihm getroffene Entscheidung nicht rechtswidrig, die Entscheidung bleibt von Bestand.

Im konkreten Fall wurde die Auftragsvergabe auf Grund der Dringlichkeit in die Wege geleitet (Notwendigkeit der Beschaffung / Lieferfristen etc.). Außerdem handelt es sich dabei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung (Unterhalt / siehe Art. 37 Absatz 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung). Dies natürlich unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Mögliche Konsequenzen / Ansatzpunkte:
Der Gemeinderat kann die Inhalte des besagten § 11 Absatz 2 Nr. 2a GeschO durch Beschluss ändern/anpassen (= Neufestlegung der Höhe der Bewirtschaftungsbefugnis in €).
Aber:
Eine inhaltliche Notwendigkeit für die Aufhebung bzw. Änderung dieser Summe besteht nicht, da keine rechtlichen (in formeller und materieller Hinsicht) Anhaltspunkte für eine Beanstandung bestehen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Herrn GR Wolfgang Kübert zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Datenstand vom 24.04.2025 14:26 Uhr