In den vergangenen Jahren wurden häufig Grundstückseigentümer durch die Verwaltung angeschrieben, da Hecken, Sträucher und Bäume in den öffentlichen Straßengrund hineingeragt haben. Um in dieser Situation künftig zügig handeln zu können, wurde die Verwaltung mit der Prüfung dieses Sachverhalts beauftragt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht zurück geschnitten werden. Ausnahmen sind hierfür nur vorgesehen, wenn eine entsprechende Gefahr oder Störung vorliegt, die den Rückschnitt begründen und keinen Aufschub gewähren.
Anpflanzungen aller Art dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und können in einem solchen Fall mit einem Bußgeld belegt werden, Art. 29 Abs. 2 Satz i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Die Beseitigung des Zustandes kann die Gemeinde durch das Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) umsetzen.
Das öffentliche Recht sieht nach Art. 29 ff. VwZVG eine zwingende Reihenfolge vor, wie Zwangsmittel angedroht werden müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier immer zu berücksichtigen, d.h. die Umsetzung muss immer mit dem mildesten Mittel versucht werden.
Bevor eine Ersatzvornahme durchgeführt werden kann, muss der Grundstückseigentümer zuerst unter Vorgabe einer Frist aufgefordert werden, die Hecken, Sträucher usw. zu beseitigen. Nach erfolglosem Fristablauf kann die Gemeinde ein Zwangsgeld unter erneuter Fristsetzung androhen. Dieses muss angemessen sein und darf zwischen 5 € und max. 5000 € festgelegt werden, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Ersatzvornahme ist erst dann zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt, Art. 32 Satz 2 VwZVG.
Die Ersatzvornahme durch die Gemeinde ist jedoch nur sinnvoll, wenn entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist. Anderenfalls kann es dazu führen, dass bei nicht ordnungsgemäßem Rückschnitt durch die Gemeinde der Grundstückseigentümer einen Schadensersatzanspruch hat. Alternativ kann diese Ersatzvornahme durch eine Fachfirma durchgeführt werden.
Meldungen wegen Überhänge sollten zwecks der Übersichtlichkeit über den Ersten Bürgermeister an die Verwaltung herangetragen werden.
Zusätzlich schlägt die Verwaltung vor, dass in regelmäßigen Abständen eine entsprechende Aufforderung zum Rückschnitt im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird.